Reihenmittelhaus ohne Nachbarhaus

Diskutiere Reihenmittelhaus ohne Nachbarhaus im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Hallo, unser Reihenmittelhaus hat leider zur Zeit (und voraussichtlich noch einige weitere Monate) kein Nachbarhaus. Die Haustrennwand ist aus...

  1. cooke

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    Hallo,

    unser Reihenmittelhaus hat leider zur Zeit (und voraussichtlich noch einige weitere Monate) kein Nachbarhaus.
    Die Haustrennwand ist aus Kalksandsteinen gebaut und nicht verputzt, also schutzlos dem Wetter ausgesetzt.

    1. Gibt es jetzt im Sommer damit Probleme?

    2. Wird es im Winter damit Probleme geben (ich denke, ja, allein schon wegen der fehlenden Wärmedämmung)?

    3. Wenn das Nachbarhaus auf absehbare Zeit nicht gebaut wird, welche sinnvolle (und kostengünstige) Maßnahme ist anzuraten?

    Unser Bauträger empfiehlt 40mm Steinwollelamellenplatten aufzukleben, das kostet allerdings 6.500 Euro. Das hat wohl den Vorteil, dass diese Platten wärme- und schallisolierend sind und damit bei Bau des Nachbarhauses hängen bleiben können. Gibt es Alternativen, die eventuell kostengünstiger sind?

    Danke für Eure Hilfe.

    Gruß Michael
     
  2. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nein, alles andere ist teurer - an Rückbau auch denken.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 20.06.2006
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    Ja. Oder regnets bei Ihnen im Sommer nicht. (Da will ich hin )
    Ja. Verstößt gegen EnEV
    Harhar. Runter damit, becor der Nachbar kommt. Ausserdem würd mich der EnEV gerechte-Nachweis von 40 mm Dämmung brennend interessieren - oder gibts Lamelle neuerdings in WLG 025 :p .
    Mfg
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 20.06.2006
    Zuletzt bearbeitet: 20.06.2006
    VolkerKugel (†)

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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Der EnEV-Nachweis ...

    ... ist todsicher für ein Mittelhaus gerechnet - und da machen die Giebelwände gar nicht mit.

    Eine spannende Frage:
    Nach "Recht und Gesetz" (die EnEV ist als Verodnung schließlich Teil des Energieeinspargesetzes) müsste eigentlich ein neuer Nachweis gerechnet werden. Da´s ja ein bilanzierender Nachweis ist könnte es durchaus sein - wenn alles andere von überragender Qualität ist - dass die Mindestanforderungen auch noch mit dieser "nackten" Wand erreicht werden :irre .

    Mindestanforderungen an Bauteile gibt´s nur bei Maßnahmen am Bestand.

    Noch spannendere Frage wenn´s nicht reicht:
    Wer ist für die Einhaltung der EnEV-Werte verantwortlich? Der Bauträger? Der Erwerber?
    Meine - nicht rechtsberatende - Meinung: Eigentlich der Bauträger. Das Risiko eines nicht verkauften Mittelhauses kann eigentlich nicht von einem unbeteiligten Erwerber getragen werden. Und der Bauträger hat doch sicherlich irgendwo im Vertrag versprochen, die Mindestanforderungen der EnEV einzuhalten.

    Aber hier ist der Jurist gefragt.
     
  5. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Bleib mal auf dem Teppich:
    1. Es gibt für "alle" Gebäude Mindestanforderungen. Sollte jeder Architekt wissen. Leistungen der Werkplanung dies einzuhalten, Stichwort 4108 in allen Teilen.
    2. Ist das Thema Reihenhaus mit nicht angebautem Nachbar schon behandelt.

    2a: Nachweis für Mittelhaus mit Nachbarbebauung.
    2b: Wenn Nachbar nicht baut: zusätzlich Mindestwärmeschutz Nach 4108 ist für die Haustrennwand einzuhalten.
    2c: Ist auf längere Sicht keine Nachbarbebauung geplant, dann zusätzlich Nachweis ohne Nachbar sinnvoll.

    3. Die Zeitlichen Betrachtungen sind interpretierbar.

    Ich habe selber so ein Thema. anderer Nachbar hat 10 cm WDVS über die Grenze, muss es wieder entfernen. Ich habe als Kompromiss 6 cm Lamelle WDVS bis zur Grenze (Putz ragt wohl rüber -> Wird die Lücke mal bebaut, Putz einschneiden (wegen Membraneffekt) und gut ist.
     
  6. #6 VolkerKugel (†), 21.06.2006
    VolkerKugel (†)

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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Ich glaube ...

    ... wir stehen hier auf zwei verschiedenen Teppichen.

    Mir geht´s hier erstmal nicht darum was gemacht werden muss, sondern wer was machen muss. Ganz andere Baustelle :winken .
     
  7. cooke

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    Danke für Eure Antworten

    @ Ralf Dühlmeyer:
    Was meinst Du mit "har, har, runter damit, bevor der Nachbar kommt"?
    Müssen die Platten wieder entfernt werden, bevor das Nachbarhaus gebaut wird?
    Warum?
    Gerade, dass diese Platten nach Aussage unseres Bauunternehmers hängen bleiben können macht uns diese Lösung attraktiv.

    Danke und Gruß
    Michael
     
  8. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Es ist zu klären, ob die Platten über das Maß der Dehnfuge hinausgehen (mit Putz). Man kann nicht einfach dem Nachbarn etwas von dessen Grundstück wegnehmen.

    Nun da gehts an Volker Kugels Sichtweise: wer hat was zu vertreten und zu veranlassen? Nach dem abgeschlossenen Kauf haben Sie den Ärger mit dem Nachbarn, wenn dessen Grundstück überbaut wurde. Daher folgt die Aussage: muss wohl runter.
    6cm ist nach meiner Erfahrung brauchbar, weniger hmm nur nach dem motto besser als gar nix..
     
  9. #9 VolkerKugel (†), 26.06.2006
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Ein Beispiel ...

    ... aus der Praxis (ist zwar aus 1989 - dürfte aber heute noch gelten).

    Letztes Grundstück, laut B-Plan RH-Bebauung vorgesehen, deckungsgleicher Anbau (heute nicht mehr zwingend in Hessen) vorgeschrieben. Wann die anderen Grundstücke bebaut werden unbekannt. BT-Objekt.

    Also: Giebelrohmauerwerk 2cm von der Grenze zurück, Ausführung in 30er POROTON wie die anderen Wände (Hallo Josef, ich hab früher auch mal "rot" gebaut :winken ) und den gleichen Außenputz drauf, jedoch ohne Struktur.
    Hat mich dem BT gegenüber einige Überredung gekostet (12,5cm Flächenverlust über 4 Geschosse und ca. 12m Bautiefe = rd. 6 m²!) aber er hat´s eingesehen (er gehörte zu den "Guten") und schließlich damit geworben.

    Was ich damit sagen will ist: Wenn ich nicht sicher bin, dass in absehbarer Zeit angebaut wird, muss ich dafür Sorge tragen, dass der hier doch sicher vertraglich vereinbarte Zustand - nämlich ein Haus gemäß Wärmeschutznachweis - halt anders hergestellt wird. Was hat der Erwerber damit zu tun?
     
  10. cooke

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    Nun, bei mir ist das etwas anders:
    Ich kaufe nicht beim Bauträger, sondern lasse ein Haus gemäß Leistungsbeschreibung von einem Generalunternehmer auf meinem Grundstück bauen. Und in der LV ist ausdrücklich das Dämmen / Verputzen der freien Wand ausgenommen.
    Damit ist der schwarze Peter bei mir :mad:

    Gruß Michael
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 26.06.2006
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Moment mal ...

    ... hat sich damit erledigt.
     
  12. #12 VolkerKugel (†), 26.06.2006
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Das hättste aber ...

    ... auch gleich sagen können!
     
  13. cooke

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    Sorry, Bau ....

    ... träger
    ... unternehmer
    ... übernehmer
    ... etc

    läuft bei mir ein wenig durcheinander :winken
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 26.06.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Jawoll!
    Erstens Grenzüberschreitung - ausser Ihr baut Euer Haus um Dämmstärke schmaler. Zweitens mögliche Schallübertragung. Nicht geeignet als Schalldämmung zwischen zwei DHH. Denn der nächste freut sich und knallt das Mauerwerk gegen den Putz.
    Ich weis nicht, warum der auf die Idee kömmt, die hängen lassen zu wollen.
    MfG
     
  15. Eric

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    Wie kommen Sie darauf? Sie sind zwar Ing., aber offenbar nicht Bau-Ing. und damit Laie (?)

    Eigenen Architekten gibts offenbar nicht. Also hat der sog. GU wahrscheinlich auch geplant. Die Planung ist mangelhaft, weil die Bebauung bis an die Grenze ohne Dämmung und ohne Klärung, ob und wann auf dem Nachbargrundstück weitergebaut wird mit der ENVO nicht in Einklang zu bringen ist.

    Hinweis im LV, daß Dämmen und Verputzen nicht Vertragsgegenstand hilft dem " GU " nicht, da gerade dies den Mangel ausmacht, es sei denn, es war vorher verbindlich geklärt, daß vom Nachbargrundstück sofort weitergebaut wird ( Nachbar dann aber nach Hochziehen der Nachbarwand abgesprungen ??? ) oder aber der GU hat klar, eindeutig und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß der Verzicht auf Dämmung und Verputz ein Mangel ist ( wenn Nachbar nicht sofort anbaut ) und dies ist ( Beweislast beim GU ! ) von Ihnen verstanden und so akzeptiert worden ( beim VOB-Bauvertrag schriftlich, beim BGB-Bauvertrag reicht mündlich, wenn GU es denn beweisen kann ).

    Gabs einen eigenen Architekten, haftet der und der " GU " gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit wegen der Verletzung von Hinweisplichten, allerdings dann vermindert um die Ihnen anzulastende Quote für den Planungsfehler " Ihres " Architekten.

    Das Thema hatten wir im Forum schon mal ausführlich behandelt!

    Immer derselbe Murks: Es werden Doppel- und/oder Reihenhäuser gebaut, ohne daß vorher geklärt ist, ob und wann der Nachbar anbaut. Dann steht das Haus an der Grenze und kann ohne Zustimmung des Nachbarn nicht mehr gedämmt werden bzw. muß die Dämmung bei Zustimmung wieder abgerissen werden, wenn der Nachbar nach Jahr und Tag dann doch anbaut.

    Sie sollten zum Anwalt! Was Sie da haben ist schwerer und - wenn überhaupt - nur mit erheblichen Mehrkosten zu behebender Murks.

    Sind Sie nicht Bau-Ing. und damit Fachmann, dann hat der " GU " ganz schlechte Karten!
     
  16. #16 VolkerKugel (†), 26.06.2006
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 26.06.2006
    VolkerKugel (†)

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    Ich wollt´ ja eigentlich nicht mehr ...

    ... aber außer Erics juristischen Rat zu befolgen, sollte man auch noch an ein praktisches Detail denken, nämlich die Ortgänge.

    Der Dachdecker muss schon wissen, was da noch drauf kommt, um die Deckbreite bis zum Ortga ngziegel festzulegen. Und wenn der Nachbar dann deckungsgleich anbaut, muss der wieder runter. Und die Giebelwand muss - in Verbindung mit der des Nachbarn - als Brandwand ausgebildet werden, wenn´s separate Grundstücke sind.

    @Ralf: ich hab ihn teilweise überlistet.
    Ort**** geht nicht - Du musst den Plural nehmen.
     
  17. cooke

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    Nein, ich bin kein Bau-Ing. sondern Laie, ich denke, das merkt man auch an meinen Fragen:lock

    Wenn das, was ich jetzt habe, "Murks" ist, wie hätte man es denn besser machen können?
    Das Haus gleich 10 cm kleiner bauen und dämmen, egal ob der Nachbar baut oder nicht?
    Oder welche Lösung wäre da sinnvoll gewesen?

    Gruß Michael
     
  18. Eric

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    Ist zwar alles schon gesagt, aber ioffenbar nicht verstanden worden. Daher nochmal:

    Bau-Ist: Auf Ihrem Grundstück steht ein Reihenmittelhaus an der Grundstücksgrenze. Dir freistehende Giebelwand ist ungedämmt und unverputzt. Es steht nicht fest, ob und wann der Grundstücksnachbar das Eckhaus anbaut.

    Bau-Soll/Mängel:

    1. Die freistehende Gibelwand muß nach der Energieeinsparverordnung gedämmt werden = zwingende Vorschrift und mit Bußgeld bewehrt, wenn Sie es nicht tun, Mangel --> Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften.

    2. Die freistehende Giebelwand hat funktionale Mängel: Es wird in den Wohnungen nicht ausreichend warm, es muß mehr geheizt werden ( Mehrkosten ) und es fehlt der Feuchtigkeitsschutz an der Außenwand ( Putz ), die Wand wird ohne Schutz durchfeuchtet.

    Wie kann der Mangel behoben werden?

    Indem man den Giebel dämmt und verputzt. Das ist aber rechtlich nur möglich, wenn der Nachbar zustimmt, denn Dämmung und Putz würden die Grundstücksgrenze überragen, wären also ein sog. Überbau. Also muß der Nachbar vorher gefragt werden.

    Der Nachbar ist nicht verpflichtet zuzustimmen. Denn den Murksbau bis an die Grenze hat der " GU " zu verantworten und dessen Fehlplanung müssen sie sich zurechnen lassen.

    Der Nachbar hat folgende Möglichkeiten:

    1. Er verweigert den Überbau ---> Supergau; der Wärmeschutz ist nicht in den Griff zu bekommen; Innendämmung wird im Deckenbereich nicht gelingen.

    2. Er stimmt zu ohne/mit finanzieller Entschädigung deren Höhe frei verhandelbar ist; Überbaurente § 912 BGB gilt nicht, da Sie positiv wissen, daß Dämmung und Putz auf dem Nachbargrundstück liegen würden.

    Außerdem könnte und wird der Nachbar im Falle der Zustimmung verlangen, daß Sie Dämmung und Putz wieder entfernen, sobald er oder sein Rechtsnachfolger anbaut --> Kosten dann bei Anbau unnütz + Abrißkosten.

    Was hätte getan werden müssen?

    Bereits im Zeitpunkt der Planung hätte geklärt werden müssen, ob der Nachbar mitbaut. Für den Planer galt der Grundsatz des " sichersten Wegs ", d.h. der Planer hätte mit Ihrem Haus um rund 10 cm von der Grenze wegbleiben müssen, wenn nicht völlig sicher war, daß der Nachbar mitbaut.

    Der "GU", weil er den Mangel verursacht hat ( wobei ich davon ausgehe, daß Sie keinen eigenen Architekten mit der Planung beauftragt hatten ).

    Die Sache ist schwierig und komplex. Sie sollten sich einen Anwalt nehmen!
     
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Reihenmittelhaus ohne Nachbarhaus

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