Nachbarliche Auffüllung - dringend

Diskutiere Nachbarliche Auffüllung - dringend im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Nachbarliche Auffüllung - Thema zunächst erledigt Hallo, nachdem unser Bau - auch dank vieler Forum-Tipps - zu unserer vollen Zufriedenheit...

  1. #1 Coburger, 21.06.2006
    Zuletzt bearbeitet: 30.07.2006
    Coburger

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    Nachbarliche Auffüllung - Thema zunächst erledigt

    Hallo,

    nachdem unser Bau - auch dank vieler Forum-Tipps - zu unserer vollen Zufriedenheit fertiggestellt wurde haben wir nun - leider - ein "kleines" Thema mit unserem Nachbarn.
    Ich bin mir dessen bewußt, dass hier keine Rechtsberatung geleistet wird, bitte aber dennoch um Hinweise zum weiteren Vorgehen z. B. ggü./mit dem Bauamt und dem Nachbarn.
    Die Situation ist anhand der Fotos erkennbar - unser und die nachbarlichen Grundstücke liegen zwischen zwei Straßen und sind geneigt (bei uns ca. 1,40 m Höhendifferenz entlang der Straße auf 26 m Breite).
    Wir haben uns am natürlichen Geländeniveau orientiert und das Auffüllen auf ein Mindestmaß beschränkt, u. a. auch Haus/Garage "abgetreppt".
    Unser Nachbar hat sein Haus / Garage auf das höchste Niveau seines Grundstückes angepasst. Wurde so auch genehmigt, unsere Unterschrift war angeblich nicht erforderlich, da alles im Rahmen des Bebauungsplanes sei.

    Unser Nachbar hat nun sein Grundstück auf das Niveau seines Hauses angefüllt und ringsrum angeböscht. Zu uns ergibt sich eine Böschung von bis zu 2,30 Meter. Um Optik soll es hier gar nicht gehen, mir geht es in erster Linie darum:
    - das sein Wasser bei ihm versickert und nicht auf unseren künftigen Rasen (noch schlimmer: in unsere Lichtschächte) läuft
    - das sich seine Böschung nicht zu uns in Bewegung setzt

    Wie seht Ihr das? Können wir von ihm schützende Maßnahmen verlangen? Bisher ist die Böschung nicht irgendwie befestigt und eine Drainage gibt es erst recht nicht. Ein Gespräch mit dem Nachbarn habe ich schon geführt aber er hält keine weiteren Maßnahmen für nötig.

    Danke für alle Tipps, gerne auch per PN
    :winken
    Patrick
     
  2. #2 Baufuchs, 21.06.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es

    mag ja durchaus sein, dass die Höhenlage des EG Fussbodens des Nachbarn dem B-Plan entspricht. Dass die Aufschüttung (bauliche Anlage i.S. der LBO) so wie zu sehen genehmigt wurde, wage ich zu bezweifeln. Was die Ableitung von Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke angeht, so ist dies nach den Nachbarschaftsrechten der meisten Bundesländer unzulässig.
    Auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen. Vorab vielleicht mal mit den Fotos beim zuständigen Bauamt vorstellig werden.
     
  3. Quelle

    Quelle

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    [offtopic]wie bei mir. wer zuerst baut, hat immer den nachteil[/offtopic]
     
  4. Rene

    Rene Gast

    Hallo!

    Wir haben im Grunde die selbe Situation. Unser Grundstück (Neubaugebiet) liegt ca. 70 cm höher als das Nachbargrundstück.
    Beim abholen der Baugenehmigung wurden wir mündlich darauf hingewiesen das derjenige bei dem das Grundstück höher liegt dafür zu sorgen hat das sein Grundstück nicht auf das Nachbargrundstück absackt und das das Regenwasser nicht auf das Nachbargrundstück läuft.
    Uns wurde eine Grenzbebauung mit "L"-Steinen und eine Drainage empfohlen.
    Natürlich auf unsere Kosten da wir dafür zu sorgen haben das der Nachbar keine Nachteile durch unser höheres Grundstück hat.

    Ob das aber rechtlich (wir wohnen in NRW) irgendwo verankert ist weiss ich nicht. Vielleicht mal beim Bauamt nachfragen. Die müssten es wissen.

    Gruß rene'
     
  5. #5 Baufuchs, 21.06.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    In NRW

    steht es im Nachbarrechtsgesetz.
    Im übrigen dürfte für solche Fälle auch BGB §1004 gelten:
    Das Eigentum (hier das Grundstück) wird durch die Zuleitung von Oberflächenwasser beeinträchtigt.

    Aber, wie schon geschrieben: RA befragen und Rechtsrat einholen
     
  6. #6 Coburger, 21.06.2006
    Coburger

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    Vielen Dank

    ...für Eure schnellen Hinweise. Wichtige Ergänzung: dauerhaft bleiben soll nur die Böschung, der aufgeschüttete "Vesuv" (mindestens 3,50 über uns) ist ein Vorrat an Muttererde, der noch zu verteilen ist.

    Tja, leider wird mir wohl wirklich nur der Gang auf´s Bauamt bleiben, was aber auch nicht ganz ohne ist... Aber nachdem Gesprächsversuche mit dem Nachbarn kein Ergebnis gebracht haben bleibt wohl nicht viel anderes.

    Kennt jemand von Euch die spezielle rechtliche Situation hier in Bayern? Ein spezielles Nachbarschaftsrecht dazu scheint es ja nicht zu geben, jedenfalls hat unsere rechtlich eigentlich versierte Architektin (allerdings Thüringerin) dazu nichts gefunden.

    Im übrigen ist die gesamte Planung der Höhenausrichtung auch mal wieder so ein Thema Bauträger- vs. Architektenberatung und -planung.

    Herzliche Grüße
    Patrick
     
  7. #7 Coburger, 21.06.2006
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    ganz Deiner Meinung

    Quelle, sehe ich genauso. Und das letzte was ich mir wünsche ist ein Rechtsstreit mit unserem neuen Nachbarn. Schließlich möchten wir hier bis zum Alter mit unseren Familien und Kindern glücklich nebeneinander leben.

    Andererseits, alles gefallen lasse ich mir auch nicht - letztlich muß ich jetzt etwas tun.

    Danke für weitere Tipps
    Patrick
     
  8. Quelle

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    wir hatten einen ähnlichen fall. nicht so hoch, aber auch viel aufgeschüttet. vom nachbar kam noch der nette hinweis, dass ich ja mit steinen absichern kann. ich habe mich schlau gemacht, nachbarrecht und lbo gelesen.

    beim nächsten mal freundlich auf seine pflichten zur absicherung hingewiesen. das wars.
     
  9. #9 Coburger, 21.06.2006
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    Nachbarrecht

    Also in der bayerischen LBO finden sich nur vage Hinweise zum Thema. Ein Nachbarrecht scheint im ansonsten doch sehr intensiv geregelten Bayern gar nicht zu existieren - jedenfalls wird Bayern in einer Übersicht entsprechender juristischer Texte gar nicht aufgeführt.
    :confused:
    Patrick
     
  10. Eric

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    Öffentlich-rechtlich:

    Es handelt sich um eine Aufschüttung, die ab einer bestimmten Höhe der Genehmigung durch die Baubehörde bedarf --> z.B. in NRW ab 2 m Höhe nach § 65 Abs. 2 Nr. 42 LBauO NW. Was insoweit in Bayern gilt ???? Besuch beim Bauamt insofern sinnvoll.

    Zivilrechtlich:

    a.) Anschüttung mit Böschung könnte als eigenmächtige Veränderung einer Grenzanlage gesehen werden. Voraussetzung hierfür wäre, daß eine zuvor vorhandene Grenzeinschrichtung ( z.b. Mauer, Hecke, Zaun, Graben, Baumreihe, Böschung mit geringerer Neigung usw. beseitigt oder verändert worden ist--> dann Beseitgungspflicht aus §§ 1004, 921, 922 S.3 BGB

    b) könnte sog. Gefahr drohende Anlage sein --> dann Beseitgungspflicht aus §§ 1004, 907 BGB.

    c) Wird der Ablauf von Niederschlagswasser verändert und dadurch das tieferliegende Grundstück beeinträchtigt ( Überschwemmungsgefahr ), kommt § 1004 BGB iVm bay. Landeswassergesetz in Betracht.

    Anwalt ist angesagt, wenn nicht bereits die Baubehörde Anlaß zum Einschreiten haben sollte. Denn zivilrechtliche Ansprüche müssen Sie selbst notfalls vor Gericht durchsetzen.

    Ist leider so. Insofern gelten " nur " die §§ 903 ff BGB.
     
  11. #11 Coburger, 26.07.2006
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    Bayern - mal ganz tolerant

    Hallo,

    melde mich nach einiger Zeit mit den Neuigkeiten zum Thema. Wir haben folgendes herausgefunden:
    - generell ist Bayern bezüglich der Auffüllung von Erdreich ein sehr tolerantes Bundesland (bei anderen Themen ja weniger :-)
    - jedenfalls ist die nachbarliche Auffüllung wie gezeigt so genehmigt und aus Sicht des Bauamtes auch völlig in Ordnung
    - das Bauamt sieht keinerlei Möglichkeiten etwas zu machen und macht dem Nachbarn auch keine Vorgaben wie er seinen Hang abzusichern hat
    - alle Ansprüche unsererseits bei Schäden wären zivilrechtlich durchzusetzen, wie schon von Eric beschrieben

    Allerdings hat der Nachbar nach einem Gespräch gewisse Einsicht gezeigt. Er hat den Hang inzwischen bepflanzen und mit Brettern etwas absichern lassen, damit im Winter uns das Erdreich nicht einfach entgegenkommt.
    Sicherlich nicht die Optimallösung aber besser als den auf den Bildern gezeigten Zustand zu belassen. Aus meiner Sicht können wir jetzt nur abwarten und hoffen, das keine Schäden entstehen. Und wenn doch ... werden wir diese einfordern.

    Viele Grüße
    Patrick
     
  12. #12 stefanSmi, 28.07.2006
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    mit gefährlichem Halbwissen
    mögliche Lösung

    Hi,
    wenn der Nachbar schon einsichtig ist könntet Ihr mir Ihm doch evtl vereinbaren einen ca ,5 bis 1 meter breiten und ca 1 meter tiefen "Graben" direkt auf der Grenze ausheben zu lassen , das ganze mir Splitt (fast) verfüllen und darauf 10-20 cm Mutterboden der Bepflanzt wird.
    Somit hättet Ihr an der kritischen Stelle eine nicht sichtbare "Sickergrube" die nicht viel kosten dürfte.


    Falls das "Blödsinn" ist bitte ich die Experten micht hier zu korrigieren.
    (aber ich habs so ähnlich auf meinem Grundstüch und funzt:)
    Gruß Stefan
     
  13. #13 Coburger, 30.07.2006
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    Nachbarlicher Kompromiss

    Hallo Stefan,

    danke für Deinen Hinweis. Ich denke schon dass das im Prinzip funktioniert, ersetzt zwar eine Drainage nicht vollständig aber ist eine einfache Lösung.

    Wir werden das trotzdem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr machen können, da:
    - die Böschung genau an der Grenze endet, d. h. dieser Graben wäre damit auf unserem Grundstück
    - damit würden wir auch die Problemlösung auf unser Grundstück verlagern
    - darüber hinaus ist unser Nachbar sicher gesprächsbereit aber ich denke nicht, das er sich darauf einlassen würde
    - muß auch sagen, dass der Hang jetzt wo er mit Brettern abgesichert und schön bepflanzt wurde einiges von seinem optischen Schrecken verloren hat - da hat unsere Intervention also letztlich geholfen
    - jetzt warten wir die Entwicklung im Herbst-/Winter ab - wenn es Problem gibt werden wir mit unserem Nachbarn sprechen und sicher eine Lösung finden.

    Bin jedenfalls froh, das Thema erst mal ohne Rechtsanwalt (zwischen) lösen zu können.

    Danke nochmal an alle und viele Grüße
    Patrick
     
Thema: Nachbarliche Auffüllung - dringend
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