Vertrag nach VOB DIN 18352 - Gewährleistungsfrist???

Diskutiere Vertrag nach VOB DIN 18352 - Gewährleistungsfrist??? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, wir haben vor knapp 5 Jahren unseren Balkon sanieren & neu Fliesen lassen. Nun ist Wasser eingedrungen und die Fliesen haben sich...

  1. #1 chris23, 04.07.2006
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 05.07.2006
    chris23

    chris23 Gast

    Hallo,

    wir haben vor knapp 5 Jahren unseren Balkon sanieren & neu Fliesen lassen. Nun ist Wasser eingedrungen und die Fliesen haben sich angehoben, Fuge sind locker, Balkontür klemmt ....

    Der Handwerksbetrieb beruft sich auf die VOB und behauptet, die Gewährleistung habe er nur innerhalb von 2 Jahren zu tragen.

    Ich suche verzweifelt im www nach den Bestimmungen rund um DIN 18352.

    :deal Wer kann mir sagen,
    - entweder wo ich meine Information bekomme (ohne DAS Buch zu kaufen)
    - oder ob seine Gewährleistung nur für die Frist von 2 oder 5 Jahren gilt.

    Danke im Voraus :winken
    chris23
     
  2. #2 Hendrik42, 04.07.2006
    Hendrik42

    Hendrik42 Gast

    Mein Anwalt sagt immer, an Privatpersonen (!) muss die VOB vollständig übergeben worden sein, um gültig vereinbart worden zu sein. Nur "nach VOB" im Vertrag reicht nicht. Das ergibt sich irgendwie aus den Gesetzen zu AGB's. Frag mal Deinen Anwalt.

    Gruß, Hendrik

    Achja, hier isses:

    Anforderungen an die wirksame Vereinbarung der VOB/B

    1. Die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag durch den Auftragnehmer kann gegenüber einem im Baubereich nicht bewanderten Auftraggeber nur erfolgen, indem der volle Text der VOB/B in der gültigen Fassung übergeben wird; unzureichend ist es, nur die den Auftraggeber belastenden Vorschriften im Wortlaut zu übergeben.

    2. Eine wirksame Einbeziehung der VOB/B erfolgt auch nicht dadurch, daß im Rechtsstreit zunächst beide Parteien über Jahre hinweg von der Geltung der VOB/B ausgehen.

    OLG Celle, Beschluß vom 3. Januar 2000 - 16 W 51/99 -

    und hier noch ein Urteil vom BGH, offizieller wirds nicht mehr:

    1. Gegenüber einer weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei kann die VOB/B nicht durch die Klausel in den Vertrag einbezogen werden, dem Vertragspartner werde vom Verwender der Text auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt.

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98 -
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 05.07.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Warum....

    wollen Sie das Buch (VOB) nicht kaufen? Doch bloss, weils Geld kostet.
    Aber die Entscheidung ist richtig, denn als Laie könnten Sie da wohl nicht viel rauslesen.
    Wier kommen Sie darauf, das die DIN 18352
    a) rechtskräftig vereinbart ist?
    b) Sie zwar den Teil C 18352 anwenden können, aber Teil B mit der Gewähr umgehen können?
    c) Ihnen die 18352 irgendwie helfen könnte?
    ***
    Meine ganz klare Aussage:
    Eine Balkonsanierung/Ersterstellung muss geplant werden. Dazu gehören neben dem Planer die Gewerke
    *Dämmarbeiten
    *Abdichtungsarbeiten
    *Entwässerungsarbeiten
    *ggf. Klempnerarbeiten
    *Drainlage
    *Fliesenarbeiten
    *bei Balkontür Tischlerarbeiten
    *ggf. Maurerarbeiten
    Nur die Fliesenarbeiten sind von der 18352 abgedeckt. Und die dürften eher Symptom als Ursache sein.
    Mangelursächlich dürfte eine falscher oder wohl eher eine nicht durchgeführte fachgerechte Planung sein.
    Die sich der Auftraggeber - weil der Planer ja so unverschämt teuer ist - lieber gespart hat. Und nu soll der Unternehmer den Kopp hinhalten.
    Meine Meinung dazu:
    Rote Karte!
    MfG
     
  4. #4 Olaf (†), 05.07.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Mann, Mann..

    verschreck doch nicht immer gleich am frühen Morgen die Kunden hier :D mit dem Rumgepolter. (Auch wenns nachvollziehbar ist.)
    Casus Knacktus könnte die Frage sein, WAS genau beauftragt war:
    Variante 1 Flies mir mal den Balkon
    oder
    Variante 2 Saniere mir den Balkon.
    Im 2ten Falle hätte der AN nach der Planung fragen oder diese selber erstellen. Oder etwa nich?

    Was gips denn überhaupt für einen Vertrag? Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass für einen einfachen Balkon überhaupt die VOB vereinbart wurde - er beruft sich ja nur darauf und nicht etwa auf den Vertrag.

    Sollte Variante 2 zutreffen und ich mit meiner Meinung nicht falsch liegen (also schwarzer Peter beim AN) könnte sogar wg. grober Fahrlässigkeit bzw. Absicht -> Planung weggelassen, der Begriff des verdeckten Mangels ins Spiel kommen.

    Und um die Verwirrung komplett zu machen habe ich so bei Variante 1 meine Zweifel, ob GL Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn der AN nachweisen kann, dass er objektiv die zur Zerstörung führenden Mängel des Untergrunds nicht erkennen konnte.

    Und nu?

    Olaf
     
  5. PeMu

    PeMu

    Dabei seit:
    13.01.2004
    Beiträge:
    5.635
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    Kornwestheim
    Benutzertitelzusatz:
    Nachdenken kostet extra.
    Geld in die Hand nehmen und zum Rechtsanwalt.

    Oder damit leben und weitermachen.
     
  6. #6 Olaf (†), 05.07.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Naja,..

    im Prinzip ja, aber zumindestens sollte doch vorher mal eine Abwägung der Risiken und Chancen erfolgen, soweit das der Laie kann (Vertragsinhalt).
    Im Allgemeinen gehts damit nämlich auch nicht weiter, weil der Kunde auf seinen Haus- und Hofanwalt zurückgreift, der - z.B. als Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht - sich am Baurecht versucht :respekt
    Und oft genug gehts dann aus wie das Hornberger Schießen. Also erst mal soft angehen (selbst korrespondieren) - die andere Lösung is auch nicht schneller und läuft auch nicht davon. "Schnelle" Bauprozesse brauchen auch so ihre 1 1/2 Jahre.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 05.07.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    In der ersten Instanz :p
    Mfg
     
  8. #8 Olaf (†), 05.07.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Spruch eines..

    Prozessgegners zu mir :bounce: in der Beratungspause hinter vorgehaltener Hand:
    "Wissen Sie, Sie haben ja recht:cool: . Aber wenn ich jetzt für die Prozessdauer Ihr Geld für mich arbeiten lasse, bezahle ich die Zinsen aus der Portokasse."
    :shades :boxing
     
  9. PeMu

    PeMu

    Dabei seit:
    13.01.2004
    Beiträge:
    5.635
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    Kornwestheim
    Benutzertitelzusatz:
    Nachdenken kostet extra.
    Der Laie selbst - bring nix in so einem Fall.

    Wenn Beratung beim Fachanwalt für Baurecht - klaro.

    Und ich weiss schon wie verkorkst das läuft. Ich bin gerade wieder selbst betroffen (noch steh ich daneben). Wenn ich mir das Konglomerat anschaue ... verheißt nur Ärger, weil wenn alle wüßten worum es geht, was sie da tun und Bauherr, SV und demnächst RA ... :Roll
     
  10. #10 chris23, 06.07.2006
    chris23

    chris23 Gast

    ??? Warum so?

    Ich finde es total schade, wenn sich jemand, der/ die nicht `vom Fach´ so angegangen wird!

    Nur zur Info: Es handelt sich um eine für einen Fachmann bestimmt ganz einfache Frage:
    :confused: :confused: Welche Gewährleistungszeit ist in den VOB verankert? 2 oder 5 Jahre???? :confused: :confused:

    Keine `Sorge´: Wir hatten einen Fachmann (Meisterbetrieb!), der die Sanierung des Balkones plante & durchführte (mit soweit für mich ersichtlichen allem Drum und Dran). Also - nix Halbes (oder Billigheimer), wie mir unterstellt wurde. Auf was soll ich denn vertrauen, wenn nicht auf einen Meisterbetrieb? Übrigens: Der Unternehmer, der `den Kopp hinhalten soll´, hat das auch alles geplant!

    Das Buch möchte ich nicht kaufen, da, wie der Architekt richtig erkannte, ich als Laie kaum etwas verstehen werde und ich nicht glaube/ hoffe/ denke, dass ich diese VOBs jemals wieder benötigen werde. Außerdem ist dann garantiert eine neuere Ausgabe Grundlage der Rechnung.

    Vielen Dank für Antworten, die zielführend sind ;)
    chris23
     
  11. #11 Olaf (†), 06.07.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Siehste Ralf,

    das haste nu davon:lock
    Aber mal im Ernst Chris, kennste unseren Freund Google?
    Gib ein Verjährungsfrist und VOB - oh Wunder!
    Hier wird Dir gern geholfen, ein bisschen Eigeninitiative is aber schon erforderlich.
    Aber mal Gewährleistungsfrist außen vor:
    Ralf hat recht, wenn er sagt, dass es wohl bei dem Schadensbild an der Planung liegt, da wird es mit einmal neu fliesen nicht getan sein. Das wird der AN natürlich ganz anders sehen. Nachteil: die Beweislast liegt bei Dir, Du müsstest also ein Gutachten erst mal selbst finanzieren.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 06.07.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Janz einfach: Die deutlichen Worte gabs, weil Sie sich, obwohl Sie selbst keine Ahnung haben, keine profesionelle Hilfe geholt haben!!!!

    Einfach, jaja.
    Welche Vereinbarung im Vertrag, Vertrag wann geschlossen, wenn VOB vereinbart - welche Fassung-, wurde VOB übergeben, wer hat die Angebotsgrundlage erstellt - Sie oder der BU-, wann wurden die Leistungen ausgeführt ..........???????

    Ein Fliesör kann (hoffentlich) einen ordentlichen Fliesenaufbau erstellen (mag man/frau auch planen nennen), aber in keinem Falle kann er Dämmschichten, Abdichtungslagen, Entwässerungslagen, Türanschlüsse, Türen, Mauerwerks- oder Betonteile, Blecharbeiten ... beurteilen oder gar planen.
    Natürlich sind die handwerker, die solche Nummern ohne Hinweis auf eine fehlende Planung einfach durchziehen - ein Stück weit mit Schuld!
    Und stellt sich wieder die Frage - wie wurde denn der Unternehmer angefragt.
    *Mach mal Fliesen neu
    oder
    * Mein Balkon ist marode - ich möchte von Ihnen eine Planung und Ausführung einer fachgerechten Totalsanierung
    ?????
    MfG
     
Thema: Vertrag nach VOB DIN 18352 - Gewährleistungsfrist???
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. gewährleistung balkonsanierung

    ,
  2. balkonsanierung gewährleistung

    ,
  3. gewährleistungszeit Aug balkonabdichtung

    ,
  4. VOB 18352,
  5. VOB Gewährleistungsfrist,
  6. gefärleistungs frist vob ,
  7. gewährleistungsfristen vob,
  8. vob gewährleistungsfristen,
  9. gewährleistung balkontür,
  10. gewährleistung nach vob 5 jahre,
  11. vob gewährleistungsfristen 5 jahre,
  12. vob gewährleistung fliesen,
  13. vob balkontür,
  14. gewährleistungsfristen vob 2 oder 5 Jahre,
  15. maurerarbeiten Gewährleistung,
  16. gewährleistung tischlerarbeiten,
  17. gewährleistungsfristen balkon,
  18. gewährleistung balkone
Die Seite wird geladen...

Vertrag nach VOB DIN 18352 - Gewährleistungsfrist??? - Ähnliche Themen

  1. Rücktritt aus Vertrag - Planungskosten

    Rücktritt aus Vertrag - Planungskosten: Hallo zusammen, wir haben bei einen Handwerker den Bau eines Kachelofens angefragt. Der Handwerker hat sofort mit der Planung begonnen. Erst als...
  2. Ablauf nach VOB-Vertrag Kündigung durch AG da keine Mängelbeseitigung erfolgte

    Ablauf nach VOB-Vertrag Kündigung durch AG da keine Mängelbeseitigung erfolgte: Mich interessiert der Ablauf wenn ein Bauvertrag nach VOB durch AG wegen Mangel der Beschaffenheit und Verstoß gegen die aRdT und keine...
  3. Sammelthread: Vertrag Fertighaus

    Sammelthread: Vertrag Fertighaus: Aus einem anderen Thread ist die Idee entstanden eine Sammlung von persönlichen Erfahrungen der Forums-Schreiber zu erstellen. Der Hintergrund:...
  4. Dachstuhl, anderes Holz als im Vertrag verbaut

    Dachstuhl, anderes Holz als im Vertrag verbaut: Hallo zusammen Der Bauleiter erwähnte, dass der Zimmermann anderes Holz für Dachstuhl verwendet hat als im Vertrag vorgesehen. Nun warmes feucht...
  5. Architekt will den Vertrag kündigen.

    Architekt will den Vertrag kündigen.: Hallo Liebe Leute, ich hab ja schon seit einiger Zeit Probleme mit meinem Architekten. Der wurde für einen Umbau des Daches und Anbau eines...