Lieferverzug bei Fenstern und Vertragsstrafe

Diskutiere Lieferverzug bei Fenstern und Vertragsstrafe im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin, bei unseren Holz/Alu Fenstern scheint sich ein Problem abzuzeichnen. Im Vertrag steht: Lieferung innerhalb von 30 Tagen nach...

  1. #1 surfrichter, 17.07.2006
    Zuletzt bearbeitet: 19.07.2006
    surfrichter

    surfrichter

    Dabei seit:
    10.10.2005
    Beiträge:
    187
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bürohengst
    Ort:
    Hof
    Moin,

    bei unseren Holz/Alu Fenstern scheint sich ein Problem abzuzeichnen.
    Im Vertrag steht: Lieferung innerhalb von 30 Tagen nach Aufmaßbestätigung.
    Aufmaß wurde durch den Fensterbauer am 29.05. gemacht. Es wurde vereinbart, dass der Konstrukteur sich dran setzt, dann die Zeichnung für die "Fassade" und noch einmal die einzelnen Positionen auflistet, zurückschickt, das Archibüro es bestätigt und es dann in die Produktion geht. Am 06.06. hat das Architekturbüro beim Fensterbauer angefragt wann das Aufmaß bestätigt wird. Es hieß "das ist in Arbeit". Am 12.06. erneute Anfrage beim Fensterbauer. Die Antwort "Ihr Konstrukteur war zwei Wochen krank und wird sich heute damit beschäftigen. Nach mehreren Rückfragen des Konstrukteurs kam dann am Dienstag 13.06. seine Liste und die Konstruktion der Fassade. Es haben paar Sachen nicht gestimmt, wurde vom Archibüro geändert und zurückgeschickt. Am 15.06. kam der Konstrukteur noch mal auf die Baustelle und am 19.06. war die Sache endlich in Sack und Tüten und alles entgültig bestellt. Die drei Wochen die hier vermehrt wurden gehen schon mal eindeutig zu lasten des Fensterbauers. Wie die rechtlich zu bewerten sind kann ich nicht sagen. Das Ganze bringt schon mal ordentlich verzug in den Bau. Liefertermin ist der 20.07.. Letzte Woche erhält das Architekturbüro einen Anruf vom Fensterbauer dass die Aluschale erst am 19.07. bei ihm geliefert wird und er eine Woche länger braucht. Neuer Liefertermin 27.07.. Das Archibüro hat sofort den Verzug,der einzig und allein auf den Fensterbauer zurückgeht,gerügt und ihm mitgeteilt dass er mit einer Vertragsstrafe zu rechnen hat wenn er den Liefertermin nicht einhält. Daruf kam erst mal keine Antwort. Nun würde das Archibüro beim Fensterbauer die Vertragsstrafe schriftlich ankündigen. Ich muss dem aber zustimmen.
    Wenn seitens des Fensterbauers alles richtig funktioniert hätte, hätten die Fenster Ende Juni drin sein können. Nun soll es Ende Juli werden, Das ärgert mich. Das Archibüro macht das ganze weil ich natürlich drängle das es weiter gehen kann. Die Fenster und die Fassade müssen am Putz angeschlossen sein daher kann ich nicht fertig putzen lassen. Die Fassade steht außen vor dem Estrich. Ohne fertigen Innenputz und ohne Fenster kein Estrich und so zieht sich das endlos hin.
    Was sagt ihr, soll ich der Ankündigung der Vertragsstrafe zustimmen? Der Archi meint 10% wären angemessen. Ich soll das ganze noch heute entscheiden. Wie bewertet ihr das rechtlich?

    Unter Umständen könnten, laut Archi, die Fenster, die eigentlich erst nächste Woche fertig sind, dann trotzdem pünktlich kommen.

    Dank euch mal wieder!
    Ich muss echt sagen dass ich froh bin dass es dieses Forum gibt, in dem man auf fast jede Frage ne Antwort bekommt.

    Gruß
     
  2. Ropi

    Ropi

    Dabei seit:
    18.05.2006
    Beiträge:
    170
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur
    Ort:
    Aachen
    Benutzertitelzusatz:
    Bauherr
    Guten Morgen,

    Wenn eine Vertragsstrafe im Vertrag vorgesehen ist wird dort auch genau stehen, wieviel Prozent der Auftragssumme fuer jeden Tag Verspaetung abgezogen werden duerfen. Wahrscheinlich wird dort auch eine Obergrenze definiert sein (5% Abzug).

    Also: Erst mal pruefen was im Vertrag steht (Was steht denn genau drin? Vertragsgrundlage VOB oder BGB?). 10% sind meines Erachtens masslos ueberzogen.

    Gruss, Ropi
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 17.07.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Der Knüppel....

    der immer nur drohend hochgehalten wird, ist irgendwann zu schwer und trifft einen selber.
    Wenn eine Vertragsstrafe schon vereinbart ist, sollte auch angewendet werden.
    Aber: der Archi meint 10 %..... Wie Ropi schon schreibt: Entweder klar definiert oder Nase wischen. Hinterher die Höhe festlegen ist nicht!!!
    MfG
     
  4. #4 surfrichter, 17.07.2006
    surfrichter

    surfrichter

    Dabei seit:
    10.10.2005
    Beiträge:
    187
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bürohengst
    Ort:
    Hof
    Im Vertrag steht der Liefertermin 30 Tage nach Aufmaßbestätigung. Eine Vertragsstrafe ist hier nicht genannt. Grundlage für den Vertrag ist die VOB.

    Wofür brauch ich einen Termin, wenn ich nichts dagegen tun kann, wenn er nicht eingehalten wird.

    Es steht übrigens auch nicht im Vertrag was passiert wenn ich nicht innerhalb der Zahlungfrist bezahle. Kann ich dass dann auch straflos einen Monat überziehen?
    Wohl kaum. Das ist an anderer Stelle geregelt. Ich gehe davon aus, dass eine evtl. Vertragsstrafe auch an anderer Stelle geregelt ist wenn sie nicht im Vertrag steht. Ich weiß nur nicht wo und ich wollte mich eben vorher absichern.
     
  5. Ropi

    Ropi

    Dabei seit:
    18.05.2006
    Beiträge:
    170
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur
    Ort:
    Aachen
    Benutzertitelzusatz:
    Bauherr
    Hallo surfrichter,

    prueffaehige Abschlagsrechnungen sind binnen 18 Werktagen zu zahlen,
    Schlussrechnungen kannn man meines Wissens 2 Monate pruefen und dann zahlen (Pruefbarkeit natuerlich vorausgesetzt).

    Das blosse Einbeziehen der VOB als Vertragsgrundlage defniert noch keine Vertragsstrafe. Diese muss explizit im Vertrag ausgewiesen sein. Deswegen wird hier auch immer der Rat gegeben, vor Vertragsunterzeichnung jemanden gegenlesen zu lassen, der etwas von der Sache versteht (oder halt ein guter Architekt, aber die duerfen wegen Ihrer Haftpflichtversicherung keine Vertraege mehr entwerfen - verbotene Rechtsberatung...) Die VOB ist halt nicht urspruenglich fuer die Beziehungen zwischen Privatpersonen und der Baubranche entwickelt worden.

    Gruss,
     
  6. Ropi

    Ropi

    Dabei seit:
    18.05.2006
    Beiträge:
    170
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur
    Ort:
    Aachen
    Benutzertitelzusatz:
    Bauherr
    Hallo surfrichter,

    falls Sie mal selbst nachlesen wollen was in der aktuellen VOB so alles drinsteht, ist das hier ganz gut zum schmoekern. Da finden sich auch Hinweise, was bei Zahlungsverzug, Maengeln etc. zu machen ist. (VOB/B 2002)

    http://www.strick.de/teksten/vob2000.htm

    Gruss,
     
  7. #7 Baufuchs, 17.07.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Vob § 11

    richtig lesen: "wenn Vertragsstrafen vereinbart sind,.....". Automatisch ist also nicht, sondern nur, wenn gesondert vereinbart. Etwas anderes ist der Schadenersatz wegen Nichteinhaltung von Ausführungsfristen. Dazu mal § 5 und § 6 der VOB lesen.
     
  8. #8 Olaf (†), 17.07.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Kleine Fragen..

    am Rande:
    Du schreibst immer nur von Lieferung - was ist denn mit der Montage?
    Sollte der Fensterbauer wirklich nur geliefert haben, dürfte die VOB erst mal die falsche Vertragsgrundlage sein.:deal
    Ich will Dich ja nicht ärgern, aber nach der zitierten Regelung läuft die Lieferfrist am 18. oder 19. Juli ab. Die vermärten 3 Wochen sind zwar höchst ärgerlich, aber Ansprüche? Eher nicht.
    Eine Verbindlichkeit für die angegebenen 30 Tage kann ich auch nicht erkennen. :cry Und ohne anderweitige Formulierung bleibt bloß die Tippel-Tappel-Tour: Lieferfrist verstrichen, angemessene Nachfrist setzen und so weiter.
    Tendenziell würde ich sagen: Eingebüßt ist auch gehandelt.
    Auch wenn der Archi keine Verträge machen darf, hat er wohl doch ein eher lockeres Verhältniss zum Vertragsrecht.:Roll
    Olaf
     
  9. #9 surfrichter, 17.07.2006
    surfrichter

    surfrichter

    Dabei seit:
    10.10.2005
    Beiträge:
    187
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bürohengst
    Ort:
    Hof
    Die vertraglich vereinbarte Leistung umfasst Lieferung und Montage, Hab ich vielleicht bischen unklar ausgedrückt. Das die Frist am 19.07. abläuft ist mir auch klar. Hab ich ja oben geschrieben Termin 20.07..
    Normalerweise mache ich ja auch wegen einer Woche angekündigter Verzögerung keinen Alarm. Da aber schon vorher die 3 Wochen, die natürlich nicht in der Frist liegen, vergeigt wurden, wäre es mir schon lieb mal bisschen Druck zu machen. Es steht alles bei Fuß und es geht nicht weiter weil die Fenster den kompletten Bauzeitenplan gesprengt haben.
    Warum erkennst du keine Verbindlichkeit für die 30 Tage? Es steht im Vertrag.

    Das mir wohl nur die "Tippel-Tappel-Tour" bleibt, geht mir langsam auf. Ich werd dann wohl noch mal mit dem Archi reden.

    Ich danke euch allen mal wieder für eure aufschlussreichen Antworten.
    Gruß
     
  10. #10 Olaf (†), 17.07.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Is leider so,

    die Verbindlichkeit von Lieferterminen muss extra vereinbart sein.

    Aber noch mal zurück zu Deinem VOB - Vertrag. Wenn Lieferung UND Einbau vereinbart sind, sollte doch eigentlich der Abschluss oder der Leistungszeitraum für die Gesamtleistung vereinbart sein. Dein Vertrag ist doch auf die Montage und den Einbau gerichtet. Das der Fenstermonteur selbst die Fenster herstellt, ist eigentlich irrellevant. Genauso gut könnte er die ja bei einem Dritten zukaufen, der Maurer stellt ja seine Steine auch nicht selbst her. Die richtige Formulierung wäre sicher zur Vertragserfüllung gewesen: Die Montage ist 5 Wochen nach Freigabe des Aufmaßes und der technischen Klärung abzuschließen. Überhaupt, wann soll denn die Gesamtleistung fertig sein? Oder ist dazu gar nix vereinbart?
    Es bleibt dabei, die 3 Wochen bleiben bei Dir hängen. Es sei denn, ihr hättet vereinbart, in welcher Zeit der AN seine technischen Unterlagen vorzulegen hat.
    Olaf
     
  11. #11 surfrichter, 19.07.2006
    surfrichter

    surfrichter

    Dabei seit:
    10.10.2005
    Beiträge:
    187
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bürohengst
    Ort:
    Hof
    Moin,

    mittlerweile sieht es so aus, dass die Fensterfirma den Einbaubeginn noch weiter, auf den 31.07. verschoben hat. Am 31.07. wird mit dem Einbau b e g o n n e n. Laut schriftlicher Stellungnahme der Firma ist sie sich keiner Schuld eines Verzuges bewusst. Wir haben dann also von Aufmaß bis Einbaubeginn 9 Wochen gebraucht, falls keine weiteren Verzögerungen dazwischen kommen. Nach Aussage des Verkaufsberaters "ist dass Ganze locker in 4 Wochen durch". Vertraglich werden wir wohl keine großen Chancen haben was zu erreichen.
    Ich habe den Archi gefragt warum er keine Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung in seinem Vertrag hat. Er sagt er hatte noch nie Probleme. Im übrigen vergehen, seiner Meinung nach, Jahre bis man eine solche Strafe durchkriegt.
    Noch nie Probleme interpretiere ich so wie. Wenn mich mal ne Firma warten lässt, dann bleibt mir halt nichts anderes als zu warten. Der Leittragende ist ja nicht er.
    Ich denke auch, dass man so eine Strafe nicht durchkriegen muss. Sie wird meiner Meinung nach auf rechtmäßigkeit geprüft, rechtzeitig angekündigt und von der Rechnung abgezogen. Ist nur meine Meinung und ob das wirklich so geht weiß ich nicht.

    Jetzt noch ne Anschlußfrage.
    Ist eurer Meinung nach 9 Wochen zwischen Aufmaß und Einbaubeginn bei Holz/Alu Fenstern und ner kleinen Eigenheimfassade normal?
    Was ich so im Bekanntenkreis gehört habe sind 4 Wochen regulär drin.
    Dann wäre das aber keine gute Werbung für die Fensterfirma.

    Nur am Rande: Wegen der langen Zeit des Wartens läuft die Vorhaltezeit des Fassadengerüsts aus ohne dass der Außenputz aufgebracht werden kann. Wenn ich Glück habe, bekomm ich hierfür was von der Fensterfirma. Das glaub ich aber auch erst wenn ich es sehe.

    Ich habe wieder einiges gelernt. Ich weiß nur nicht ob ich das Gelernte noch mal wo einsetzen kann...

    Gruß
     
  12. #12 Olaf (†), 19.07.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Frage interessehalber..

    in die Runde: (Nein, ich will den Archis keinen reinwürgen:D )
    Wenn BH nachweisen kann, dass der A. die Verträge gestaltet hat (z.B. formularmäßig, "machen wir immer so",...), müsste er da nicht für die Mehrkosten haften, da er es ja durch entsprechende Gestaltung hätte verhindern können, dass das beim Bauherren hängen bleibt?
    Wenn nicht, wäre das ein typisches Beispiel dafür, dass "Recht haben" nicht gleich "Recht kriegen" ist. :cry

    Gruß Olaf
     
  13. #13 surfrichter, 20.07.2006
    surfrichter

    surfrichter

    Dabei seit:
    10.10.2005
    Beiträge:
    187
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bürohengst
    Ort:
    Hof
    @NSF82
    Wie du siehst will an das Thema keiner so recht ran.
    Ich bin wegen der Vertragsgestaltung trotzdem nicht unzufrieden mit dem Archibüro und seiner Leistung. Bei manchen Dingen können halt auch die Profis noch was dazu lernen. Was sie aus den gemachten Erfahrungen machen, vermag ich aber auch nicht zu sagen.
    Was mich wirklich ärgert ist die ignorante Haltung der Fensterfirma. Die ist sogar der Meinung dass der Bauvertrag, den ihr "Verkaufsberater" unterschrieben hat, sowieso nicht gültig ist.

    Kann mir vielleicht sonst jemand hier sagen wie lange ihr auf Holz/Alu Fenster wartet?

    Ok. dieses Jahr ist sowieso alles anders. Ich würd es trotzdem gern wissen.

    Danke und Gruß
     
Thema: Lieferverzug bei Fenstern und Vertragsstrafe
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. fenster liefertermin nicht eingehalten

    ,
  2. vertragsstrafe lieferverzug

    ,
  3. fenster werden zu spät geliefert

    ,
  4. lieferverzögerung fenster,
  5. fensterbauer hält liefertermin nicht ein,
  6. fenster bestellt und 11woche später geliefert,
  7. Fensterbauer Termin nicht eingehalten ,
  8. fenster einbau vier wochen verspätung,
  9. vertragsstrafe bei lieferverzug,
  10. fensterfirma in verzug setzen,
  11. lieferverzug eines lieferanten beim bauvertrag,
  12. falschlieferungen und lieferverzug beim bau,
  13. fenster zu spät geliefert,
  14. lieferung und einbau zaun welcher vertrag,
  15. lieferverzug 3 Wochen montage fenster,
  16. dachfenster bestellt und liefertermin verzögert sich um 4 wochen was tun?,
  17. lieferverzug BGB fenster,
  18. lieferverzug fenster
Die Seite wird geladen...

Lieferverzug bei Fenstern und Vertragsstrafe - Ähnliche Themen

  1. Trockenbauplatte auf Mauerwerk neben Fenster

    Trockenbauplatte auf Mauerwerk neben Fenster: Guten Tag! Ich habe eine Frage zu folgender Situation. Wir sind grade dabei, unser neu gekauftes EFH aus BJ1938 zu renovieren. Das EFH ist außen...
  2. Ein Fenster zu viel

    Ein Fenster zu viel: Guten Morgen, ich habe mich kurz entschlossen, ein Standardfenster gegen ein bodentiefes Fenster zu tauschen. Jetzt habe ich ein Standardfenster...
  3. Nie wieder Fenster von isdochegal

    Nie wieder Fenster von isdochegal: Wir bauen derzeit ein 2 Familienhaus und haben uns für Aluminium Fenster von isdochegal entschieden. Vorweg ist zu sagen, dass es sich um einen...
  4. Beitrag NSF82 aus "Lieferverzug bei Fenstern"

    Beitrag NSF82 aus "Lieferverzug bei Fenstern": ---------- Frage interessehalber.. -------------------------------------------------------------------------------- in die Runde: (Nein,...
  5. Lieferverzug

    Lieferverzug: Hallo an das Forum! Wir haben folgendes Problem: wir bestellten vor ein paar Wochen Fenster für unser Haus. Man sicherte uns schon beim Aufmaß...