welche unterlagen für bauantrag bei edelstahl-aussenkamin

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  1. Gast

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    Hallo,
    wir möchten einen Edelstahl-Aussenkamin errichten an unserem haus anbringen. Nach §64,LBO muß ich diesen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigen lassen.
    Weiß jemand welche unterlagen ich dem bauantrag beifügen muß?
    Danke!
    bitte auch per Email an: joerg.nicola@web.de
     
  2. #2 bauhexe, 25.04.2003
    bauhexe

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    Kenne die Gaudi aus Bayern,
    Ihr braucht den Grundriß des Geschoßes, aus dem der neue Kamin rausgeht, eventuell mit dargestelltem neuen Kachelofen, alle Ansichten, die sich dirch den Kamin verändern, den üblichen Bauantrag, sogar mit Nachbarunterschriften und Baubeschreibung.
    Anträge sind aber halb so wild, da Berechnungen ja meist aus altem Exemplar übernommen werden können.
    Bauanträge sind von vorlageberechitigter Person ( Planer, Archi.) zu unterschreiben.
    Grüße Hexe
     
  3. #3 bauworsch, 26.04.2003
    bauworsch

    bauworsch Gast

    hmm

    Jetzt laßt mich bitte nicht dumm sterben. Ich glaube ( jaja glauben heißt nichts wissen ;) ) keinen Par. 64 zu kennen, der eine Genehmigungspflicht vorschreibt? Ich habe auch schon den einen oder anderen Außenschornstein z.B. bei Sanierungsmaßnahmen angebracht, Abstimmung mit dem Schorni und dessen schriftliche Zustimmung, ein paar technische Details vom Hersteller und der Schornifirma und ordnungshalber rein zur Kenntnis an die Behörde und gut war es. Das war in Berlin, Sachsen und auch in Bayern. Hab ich was versäumt??
     
  4. #4 bauhexe, 26.04.2003
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    @ bauworsch
    >>"Hab ich was versäumt??"<<
    Denke ja!
    Habe in Bayern in 2 verschiedenen Landkreisen letztes Jahr Bauanträge gemacht. Einen nachdem Bauherren im LA vor KO Einbau nachgefragt haben, und einen nachträglich, weil Kaminkehrer bei LA fehlende Genehmigung moniert hat. War also nicht meine Idee um Geld zu verdienen. Kamin ist nun mal genehmigungpflichtig in Bayern. Eventuell Feuerstättenverordnung??
     
  5. #5 bauworsch, 26.04.2003
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Es geht ja nicht darum,

    ob etwas gemacht wird, weil es gemacht werden muss. Sondern mich interessiert wirklich, ob es eine Genehmigungspflicht gibt, oder es von dem gut Dünken einiger Mitarbeiter der Bauverhinderungsbehörde oder der Montagmorgenlaune des Black Man abhängt. In der Feuerungsverordnung konnte ich auch keinen Hinweis auf eine Genehmigungspflicht finden. Vielleicht weiß ja Bruno heirzu etwas ?
     
  6. #6 bauhexe, 27.04.2003
    bauhexe

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    Hab bei Bruno nichts gefunden, wollte auch nicht fragen, is schließlich Sonntag heute.
    Die Unterlagen vom La an BH hab ich zurückgegeben nach Erledigung Bauantrag, weiß also jetzt auch nicht mehr worauf sich LA berufen hat. War aber plausibel, kenne den Verein, Beanstandung des "NICHTGENEHMIGTEN KAMINS" kam vom Kaminkehrer an LA könnte auch genehmigungspflichtige Fassadenänderung sein.
    Gruß Hexe
    PS.: auf Bayr. Kaminkehrerpage auch nichts gefunden.
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Wenn ich spitzfindig die BayBO lese, komme ich zu folgendem Ergebnis:

    Kamine sind, wie Feuerungsstätten auch, Bestandteile von Feuerungsanlagen (Art. 41). Sie sind neben Feuerungsstätten aufgeführt, können also nicht Bestandteil von Feuerungsstätten sein.

    Die Errichtung von Feuerungsstätten wäre genehmigungsfrei (Art. 63). Hilft aber nichts, weil Kamine zwar Bestandteile von Feuerungsanlagen aber keine Feuerungsstätten sind, siehe oben.

    Die Änderung von Kaminen ist genehmigungsfrei (Art. 63). Hilft auch nichts, es geht um die Errichtung.

    Art. 62: Genehmigungspflichtig sind die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen, soweit in Art. 63, 64, 85, 86 und 87 nichts anderes bestimmt ist.

    Nirgendwo ist die Errichtung von Kaminen als genehigungsfrei aufgeführt. Also ist auch die Errichtung eines Kamins genehmigungspflichtig.
     
  8. #8 bauworsch, 28.04.2003
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Das habe ich befürchtet,

    dass Du die explizit nicht genehmigungsfreie Errichtung als genehmigungspflichtig wertest. Entspricht ja auch dem was das "scharze Etwas über orangenem Grund huschende Wesen " :lock :lock über ihre genehmigungspflichtigen Aktivitäten berichtet hat. Gut, dann ist das wohl so ( oder muss wohl so sein ) und in Regensburg hatte ich dann wohl Glück. Aber so richtig will ich das trotzdem nicht wahr haben, wenn etwas nicht besonders als genehmigungsfrei dargestellt wird, dass dann automatisch eine Genehmigung eingereicht werden muss. Denn ( hähä ), dazu gibt es zumindest nun wirklich keine Vorschrift, die die automatische Genehimgungspflicht bedingt :D , oder schon ?? :confused: :confused:
     
  9. Bruno

    Bruno

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    Die automatische Genehmigungspflicht gibt es m.E. schon, das ist der zititerte Art. 62:

    "Genehmigungspflichtig sind die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen, soweit in Art. 63, 64, 85, 86 und 87 nichts anderes bestimmt ist".

    Ich kann mir aber vorstellen, einen Edelstahl-Kamin als Bestandteil eines Gebäudes zu errichten, dessen Errichtung selbst nach Art. 64 genehmigungsfrei ist.

    Beispiel:

    Wohngebäude mittlerer Höhe (Einfamilienhaus) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht. Der Kamin ist nach meiner Lesart nachträglich genehmigungsfrei möglich, denn die Genehmigungsfreiheit "gilt auch für Änderungen ... von Gebäuden, deren Errichtung ... nach vorgenommener Änderung ... genehmigungsfrei wäre".

    Im Fall des Art. 64 müssen aber trotzdem Unterlagen eingereicht werden.
     
  10. matzi

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    Ich weiß ja nicht wie das in den anderen Bundesländern ist , ich gehe bei sowas hier in S-H zu allererst zum Schornsteinfeger.Wenn der den Schornstein nicht genehmigt,brauche ich den garnicht erst einzureichen. Gruß Matzi
     
Thema: welche unterlagen für bauantrag bei edelstahl-aussenkamin
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