Ausnahmegenehmigung vom B-Plan?

Diskutiere Ausnahmegenehmigung vom B-Plan? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo Forumsmitglieder, ich habe eine Frage zur Befreiung von Auflagen des B-Plans. Unser Nachbargrundstück war laut B-Plan mit der Bebauung von...

  1. #1 hemeybo, 26.07.2006
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    Hallo Forumsmitglieder,

    ich habe eine Frage zur Befreiung von Auflagen des B-Plans. Unser Nachbargrundstück war laut B-Plan mit der Bebauung von einem Einfamilienhaus mit einer GFZ von 0,25 vorgesehen. Die Traufhöhe darf 4m nicht übersteigen und die Firsthöhe ist auf 8m maximal festgelegt.
    Nun wurde das Grundstück idiell geteilt und es entstehen zwei Einfamilienhäuser. Die GFZ wird weit überschritten (das wird eng auf dem Grundstück, 3m Bauabstand aber gerade so eingehalten) und der eine Nachbar will eine Traufhöhe von 6m bei einer Firsthöhe von 10m bauen. Der Verkäufer des Grundstücks ist die Stadt.
    Laut seinen Angaben hat er beim Bauamt einen Bauantrag eingereicht und für die Befreiungen einiges hinblättern dürfen. Der Bauantrag wurde aber genehmigt und die Bodenplatte ist schon gemacht.
    Kann das Bauamt einfach so fundamentale Änderungen im B-Plan beschließen, ohne die Nachbarn zu informieren? Schließlich habe ich mir mein Grundstück auch nach der Nachbarbebauung ausgesucht, die nun aber ganz anders wird?

    Vielen Dank für eure Antworten.
    Helge
     
  2. #2 Baufuchs, 26.07.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Zu Befreiungen

    von den Festsetzungen des B-Plans mal hier lesen und am besten mit einem Baurechtserfahrenen RA sprechen.
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Mir ist eine auf dem grundgesetzlichen Schutz des Eigentums basierende Rechtsprechung in Erinnerung, dass man Vertrauensschutz genießt nach dem Grundsatz "wer sich selbst an einen B-Plan hält (halten musste), darf darauf vertrauen, dass sich auch andere daran halten (müssen)". Dies dürfte auch gelten, wenn die Änderung der GFZ keine nachbarlichen Interessen verletzt. Eine solche Verletzung nimmt man nämlich meines Wissens erst an, wenn ein Vorhaben "erdrückende Wirkung" entfaltet.

    Das Problem ist, dass sich die Sache bereits verselbständigt und verfestigt hat und die Planung und begonnene Ausführung ein derartiges Beharrungsvermögen entwickelt, dass man die Änderungen wohl nicht mehr wegbekommt.

    Auch auf Schadensersatz zu gehen ist unbefriedigend. Selbst wenn man etwas Nennenswertes bekommt, was ich für sehr unwahrscheinlich halte, bleiben die Nachbargebäude stehen.

    Auch meine Empfehlung: RA mit Erfahrung im Verwaltungsrecht.
     
  4. #4 Baufuchs, 26.07.2006
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    Baufuchs Gast

    @ Bruno

    Völlig OT: Dies wäre doch eigentlich das zum Wetter passende Benutzerbild:D
     
  5. #5 VolkerKugel (†), 26.07.2006
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    Mal wieder IT ...

    Ich weiß nicht so genau, wie´s bei den niederen Sachsen ist (Ralf :confused: ), aber in Hessen hat die Bauaufsicht da einen gewissen Spielraum, vor allem wenn der B-Plan-Aufsteller - also hier die Stadt - mitmacht. Widerspruchsbehörde ist hier der RP und der kann´s dann schon wieder anders sehen.

    Aber wie Bruno schon erwähnt hat, wird hier sicher die normative Kraft des Faktischen den Ausschlag geben.

    Einziger Trost: hemeybo kann jetzt genauso bauen und muss (bei geschickter Verhandlung unter Einsatz des Widerspruchverzichts) vielleicht etwas weniger dafür "hinblättern".
     
Thema: Ausnahmegenehmigung vom B-Plan?
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