Wohin Balkone entwässern?

Diskutiere Wohin Balkone entwässern? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Ich bewohne eine EG-Wohnung mit einer großen Terasse. Die Terasse ist die Decke einer Tiefgarage. Auf der Terasse sollen 4 Balkone mit jeweils ca....

  1. #1 Malvina, 02.08.2006
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    Ich bewohne eine EG-Wohnung mit einer großen Terasse. Die Terasse ist die Decke einer Tiefgarage. Auf der Terasse sollen 4 Balkone mit jeweils ca. 12 qm als Stahlständerkonstruktion aufgestellt werden.
    Die Entwässerung der Balkone soll über ein Regenfallrohr auf die Terrassenplatte erfolgen. Das Fallrohr soll in unmittelbarer Nähe einer Tür enden. Das Wasser soll dann etwa 3 m bis zu einem Kanalabfluß über die Terasse fließen.
    Mir gefällt nicht, dass das Wasser im Eingangsbereich einer Tür auf die Terasse auftrifft. Mir würde besser gefallen, wenn das Wasser geordnet in den Kanal abgeführt werden würde. (Dh. Kernbohrung, Fallrohr durch die Tiefgaragendecke und mit Abwasserrohr an den Kanal anschließen).
    Die Balkonerrichter tuen mein Anliegen als übertriebenen Sonderwunsch ab, den ich alleine bezahlen soll.
    Dort wo ich wohne sind etwa 670mm Niederschlag /m2/a.

    Bitte gebt mir Rat, bin ich jetzt übertrieben, dh ist die Wassermenge unwesentlich.
    Ist die Art der Entwässerung (Wasser auf die Platte und es verläuft schon) angemessen?
    Gibt es Vorschriften für so etwas?
     
  2. #2 Gast3007, 02.08.2006
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    Hallo,

    also mir würde es auch nicht gefallen wenn nahe an meiner Terassentüre das Wasser runter spritzt. Die Folge is nämlich, dass zumindest oft das Türchen putzen darfst ... :cry

    Nochmal ne Frage ...
    Ist das ne Mietwohnung oder ne Eigentumswohnung die Du bewohnst. Bei ner Mietwohnung wirst wenig Chancen haben wenn der Eigentümer nix gegen die Lösung hat. Bei ner Eigentumswohnung würde ich das einfach nicht erlauben mir die Terasse zuzubauen und das Wasser runterrauschen zu lassen - da würd ich sagen ich stimme nur zu wenn das Wasser ohne Auftreffen auf die Terasse entsorgt werden kann.

    Gruß Reilinga
     
  3. #3 Malvina, 02.08.2006
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    Es ist eine Eigentumswohnung mit 4 weiteren Miteigentümern. Ich könnte wohl "auf juristisch" stur sein. Lieber würde ich aber mit den Argumenten aus dem was durch Verordnungen gesetzt ist oder was Stand der Technik ist, die anderen überzeugen.
    Regelt die Bauordnung der Länder so etwas oder die Stadt (Einleitung von Regenwasser)?
     
  4. #4 Gast3007, 03.08.2006
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    Hallo Malvina,

    also rechtlich hab ich keine Ahnung - bin auch nur ein privater ...

    Im Zweifel würde ich mich auf jeden Fall eher auf nen anderen Kompromiss einigen, als mir wirklich das Wasser in die Wohnung laufen zu lassen - im dümmsten Fall zumindest ! (Hast da eigentlich hinter der Türe noch Holz oder Laminat liegen, das aufquellen kann und beim geringsten Wasserschaden komplett kaputt is ?) Und allein wegen dem Scheibenputzen wärs mir echt zu doof das einfach so zu akzeptieren. Da wirst nämlich ganz schnell alleine sein und keiner von den anderen wird Dir helfen, wenn nach jedem etwas stärkerem Regen deine Scheibe aussieht wie ...

    Bei nem Schaden in Deiner Wohnung kannst Dich eh drauf einstellen dass so was kommt: "Du hättest ja nicht zustimmen müssen" und wer dann der Dumme dabei is is auch klar.

    Kann man denn nicht zumindest das Wasser über den ohnehin vorhandenen Kanalanschluss entsorgen ? Das kann doch nicht so schwer sein an einer Hauswand entlang (kenne ja die Verhältnisse nicht) das Wasser bis an den Kanalanschluss zu verlegen und dahin laufen zu lassen wo das Wasser der Terasse ja auch entwässert werden muss. Dass das natürlich mehr Geld für die Fallrohre kostet is klar - vermutlich aber billiger als in die Tiefgarage n Loch reinzubohren.

    Gruß Reilinga

    p.s. mehr weis ich jetzt auch nimmer ...
     
  5. Eric

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    Sachverhalt, wie ich ihn bislang verstanden habe:

    Wohnungseigentumsanlage mit großer Terrasse im EG über der Tiefgarage. Die Terrasse ist offenbar (?) per Sondernutzungsrecht der EG-Wohnung zugeordnet.

    In der bestehenden Anlage äußern die 3 weiteren Eigentümer den Wunsch, nachträglich eine Balkonanlage aus Stahl auf der Tiefgaragendecke aufzustellen.

    Die Balkonanlage ist dann eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1, Satz 1 WEG der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Durch die Balkonanlage wird ( wahrscheinlich ) das Sondernutzungsrecht und die Wohnung des EG-Eigentümers beeinträchtigt ( z.B. Verschattung ). Außerdem wird das optische Erscheinungsbild erheblich verändert. Also dürfte der EG-Eigentümer die Zustimmung mit Grund verweigern. Dann ist aus ---> nix mit Balkon, es bleibt alles wie es ist. Problem gelöst.

    Wird trotzdem an dem BVH festgehalten, muß der EG-Eigentümer im WEG-Verfahren Unterlassungsklage erheben.

    Hat der EG-Eigentümer der Neuerstellung der Balkonanlage bereits zugestimmt, dann kommt es in erster Linie darauf an, was in dem Beschluß hinsichtlich Kostentragung und Art der Herstellung vereinbart worden ist. Denn die Zustimmung zu baulichen Veränderungen kann nur zu einem konkretisierten BVH gefordert werden.

    Wurde zugestimmt ohne vorherige Konkretisierung ( was es geben soll ), dann ist die Balkonanlage auf Kosten der drei weiteren Eigentümern nach den aRdT herzustellen. Der EG-Eigentümer dürfte vor Beginn der Arbeiten einen Anspruch auf Einsicht in die Bauunterlagen haben ( Ausführungspläne, etwa erforderliche Baugenehmigung, Statik, Entwässerungspläne ). Den Auskunftsanspruch würde ich auch geltend machen. Denn die Maßnahme hat erhebliche Auswirkungen auf Bestand und Funktion des vorhandenen Gebäudes ( z.B. Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke, Art der Verankerung der Balkonanlage am Gebäude und auf der Tiefgaragendecke, Abdichtung und ... selbstverständlich auch die Lösung der Entwässerung der Balkonanlage ).

    Die planlose Entwässerung der Balkonanlage über ein (!) Regenfallrohr auf die Terrasse und dann noch im Bereich einer Tür führt zu einer bis dahin nicht vorhandenen punktuellen Wasserbelastung und dürfte ( vor Ort zu klären ! ) die Gefahr bergen, daß es zu Schäden am und im Gebäude, gegebenenfalls auch an dem Terrassenbelag und der Tiefgaragenabdichtung kommt. Jedenfalls ist es nicht aRdT, daß das auf einer Balkonanlage anfallende Niederschlagswasser und etwiger damit abgespülter Staub und Dreck auf eine fremde Terrasse entwässert wird. Insofern dürfte das, was die drei weiteren Eigentümer vorhaben, für den EG-Eigentümer nicht zumutbar und damit auch nicht zu dulden sein.

    Genaueres kann nur ein Anwalt nach Einsichtnahme in die Ausführungspläne
    sagen.

    Ist es nicht möglich, die Balkonanlage an eine vorhandene Dachentwässerung anzubinden?
     
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