Abdichtung Bodeenplatte

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  1. #1 rosenberger, 14.08.2006
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    Haus ohne Keller.Wenn in dem Bodengutachten auf die Einhaltung der DIN 18195 - 4 bzw. der Abdichtungsnorm DIN 18336 Punkt 3.2 (als ganzes) verwiesen wird, heißt dass das damit auch alle Pos. der Abdichtungsnorm vom AN zu erfüllen sind, oder kann er z.B den Punkt 3.2.3. ( Abdichtung Bodenplatte)weglassen, weil nicht extra beauftragt wurde ( sagt der AN). Die Leistung aus dem Punkt 3.2.1. (waagerechte Abdichtung) und den Punkt 3.2.2 (Vertikale Abdichtung) hat er auch ohne extra Beauftragung ausgeführt.

    In welcher Gesamtleistung ist die Abdichtung enthalten?
    Gehört diese zu den Rohbauleistungen?
     
  2. Robby

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    ??? Wieso

    führt er ohne gesonderten Auftrag die Abdichtung der Vertikale aus??

    Wer hat die Höhe des Geländes/Abdichtung festgelegt?? (ist planungssache!) ???

    Was wurde überhaupt ausgeschrieben ???
     
  3. #3 rosenberger, 14.08.2006
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    Die vertikale Abdichtung wurde ohne gesonderte Beauftragung ausgeführt.
    Die Planung hat nur die waagerechte Abdichtung zwischen Bodenplatte und
    Mauerwerk in der Baubeschreibung erwähnt.
    Zitat aus Baubeschreibung: Außenwände 30 cm starke wandhohe Systemwandelemente aus Poirenbeton mit Spezialkleber verklebt auf einer Dichtungsbahn.

    Im Bodengutachten steht wie schon erwähnt Verweis auf DIN 18195-4 und VOB / C DIN 18336 Punkt 3.2
     
  4. #4 Schwabe, 14.08.2006
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    Hallo Herr Rosenberger,

    die Bodenplatte bei Haus ohne Keller ist immer (!) abzudichten. Abdichtung gegenüber Lastfall 4 ist deshalb üblicherweise immer Leistung gemäß Baubeschreibung. Somit muß der AN diese Abdichtung im Rahmen des Vertrages ausführen.
    Eine Abdichtung gegen Lastfall 6 wäre dann üblicherweise nicht Leistung gemäß Baubeschreibung und müsste gesondert beauftragt/vergütet werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Schwabe
     
  5. #5 VolkerKugel (†), 14.08.2006
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    Hallo Herr Schwabe ...

    ... mal zu meinem Verständnis:

    Hier geht´s doch um die Bodenplatte eines nichtunterkellerten Hauses. Die Abdichtung unterhalb der EG-Wände ist erfolgt und wohl auch die vertikale Abdichtung der Bodenplattenränder (und der Frostschürze?).

    Die Flächenabdichtung der Bodenplatte zwischen den Wänden ist aber doch meiner bescheidenen Ansicht nach dann Sache des Estrichlegers. Wenn der Rohbauer die jetzt aufbringt, ist sie doch bis zum Beginn der Estricharbeiten mit Sicherheit nicht mehr funktionsfähig?!
     
  6. #6 Carden. Mark, 14.08.2006
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    Lt. DIN 18336 muss eine G200DD unter den Wänden (bei Erddruck - dann besandet) - ist wohl auch so von dem AN ausgeführt.
    Dann muss noch eine G200S4 auf die Bodenplatte - idR Dachdeckerarbeiten.

    Andere Materialien dürfen nicht verwendet werden, wenn VOB Vertrag und nichts anderes erwähnt ist.
     
  7. #7 VolkerKugel (†), 14.08.2006
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    Hier ...

    ... scheint´s doch aber nur einen Vertrag mit dem Rohbauer zu geben.

    Und dann müsste doch der verantwortliche Planer dafür sorgen, wann und wie die Flächenabdichtung eingebracht wird :confused: ?!
     
  8. #8 Gast360547, 15.08.2006
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    so

    Moin,

    die erforderliche Abdichtung nach DIN 18195 Teil 4 ist ja wohl unstreitig. Es geht hier doch wohl um die Frage wer die aufbringen muß. Der Rohbauer hat ohne gesonderten Auftrag wohl nur die Abdichtung unterhalb der Wände zu erstellen. Allerdings ist es nicht so, dass der Estrichleger automatisch die Abdichtung erstellt, denn es ist - wie von Mark beschrieben - Aufgabe des Dachdeckers.
    Wenn also der Rohbauer die Abdichtung nicht erstellt hat, dann müßte der Estrichleger im Falle einer fehlenden Abdichtung vor Beginn seiner Arbeiten Bedenken anmelden.
    Weder bei dem einen noch bei dem anderen sind Abdichtugnsarbeiten in diesem Umfang Nebenleistungen sondern zusätzliche Leistungen mit einem entsprechendem Entgeltungsanspruch.

    Da sollte der Planer einmal sein Gesamtausschreibungskonzept überdenken.

    Grüße
    stefan ibold
     
  9. #9 rosenberger, 15.08.2006
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    Ich bedanke mich für die Antworten, möchte den Sachverhaltdoch noch etwas konkretisieren, ggf. wiederhole ich mich in meinen Ausführungen, das bitte ich zu entschuldigen.
    Es liegt ein Werkvertrag nach BGB vor. Der Bodengutachter hat die Abdichtungsnorm Punkt 3.2. als ganzes definiert. Ist der Bauunternehmer verpflichtet die Abdichtung der Bodenplatte auszuführen oder muss diese , wie er meint, extra beauftragt werden. Der Bauunternehmer hat in seinen Auftrag die Fundamente, den Rohbau und den Dachstuhl zu erstellen. Weitere Leistungen sind nicht beauftragt.Der Bauunternehmer hat diese Leistungen auch geplant.
    Muss die Planung des Bauunternehmers ein Abdichtungskonzept erstellen ?
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 15.08.2006
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    Wie stehts denn...

    im Leistungsverzeichniss/Baubeschreibung/Leistungsbeschreibung??
    Wer hat die erstellt??
    MfG
     
  11. #11 rosenberger, 15.08.2006
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    Werter Herr Dühlmeyer,
    bei dem Bauunternehmer gibt es, wie so oft, kein(e) LV bzw. Leistungsbeschreibung, nur eine schwammige Baubeschreibung. Diese Baubeschreibung ist Vertragsbestandteil. Der BH hat es so leider unterschrieben. Geplant wurden die o.g. anteiligen Leistungen vondem Bauunternehmer. Zitat aus Baubeschreibung: Außenwände 30 cm starke wandhohe Systemwandelemente aus Porenbeton mit Spezialkleber verklebt auf einer Dichtungsbahn
    Weitere Angaben sind nicht vorhanden. Das eine vertikale Abdichtung ausgeführt wurde, geht auf die Forderung des Bodengutachters und des Prüfingenieurs zurück. Der Bodengutachter ist der Auffassung , das auf Grund seines Guachtens die Abdichtungsnorm DIN 18336 -3.2 als Ganzes verbindlich ist und somit auch die Abdichtung der Bodenplatte zu den auszuführenden Leistungen gehört.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 15.08.2006
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    Catch 22....

    Der BU hat NUR die Wandabdichtung angeboten - diese ist Bestandteil seines Vertrags und ja wohl auch ausgeführt.
    Die Ingenieure fordern - völlig zu Recht - eine Dampfsperre, ggf. auch Abdichtung der Sohle.
    Und der Bauherr hat dem BU gesagt "mach ma", der hat gemacht und fordert nun eine Vergütung - meines Erachtens nach zu Recht.
    Denn in der Leistungsbeschreibung ist klar beschrieben, welche Abdichtung der BU mit einkalkuliert hat und daraus ist im Umkehrschluss auch der nicht enthaltene Bereich ersichtlich.
    Wenn der Bodengutachter sich zu solch wilden Ideeen versteigt, soll er das mal bitte begründen. Selbst wenn dem BU bei der Angebotserstellung das Bodengutachten vorgelegen hat, hat er doch klar definiert, was er angeboten hat. Nur weil etwas erforderlich ist und X einen Teil davon erbringt, muss er doch nicht alles erbringen.
    Krasses Beispiel:
    BU hat Schlitze, Aussparungen und Kernbohrungen für Abwasserleitungen mit im Auftrag. Klar braucht ein Haus auch Abwasserleitungen. Aber deswegen kann ich doch nicht vom BU verlangen, die Abwasserleitungen sozusagen als Nebenleistung zu den Aussparungen zu verlegen :yikes .
    Hier hat der AG bei Angebotseinholung, Angebotsprüfung und Nachtragsvergabe gegeizt - nu hats ihn erwischt.
    Oder ist rosenberger mit der Angebotsprüfung beauftragt gewesen, hat den Bolzen übersehen und fürchtet nun in Haftung zu kommen (nicht ganz zu Unrecht)?
    MfG
     
  13. #13 rosenberger, 15.08.2006
    rosenberger

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    Werter Herr Dühlmeyer, "rosenberger" hat nichts übersehen, da er kein Vertragsverhältnis zum BH hat, sondern "nur" mit ihm befreundet ist und er um Hilfe zur Klärung gebeten wurde.

    Ich bedanke mich für alle Antworten und denke damit ist Frage beantwortet.
     
  14. #14 VolkerKugel (†), 15.08.2006
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Warum denn nicht gleich ...

    ... und nicht immer erst die Karten auf den Tisch, wenn lange genug nachgebohrt wurde :irre .
     
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