Unterfangung

Diskutiere Unterfangung im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich weiß, ein Forum kann keine Rechtsberatung ersetzen, jedoch hoffe ich, daß der eine oder andere u.U. mit diesem Thema schonmal...

  1. paco

    paco

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    Hallo,

    ich weiß, ein Forum kann keine Rechtsberatung ersetzen, jedoch hoffe ich, daß der eine oder andere u.U. mit diesem Thema schonmal konfrontiert wurde und entsprechend seine Erfahrungen teilen möchte.

    Es handelt sich konkret darum, wer bei Reihenhäusern eine Unterfangung zu zahlen hat, wenn gleichzeitig gebaut gebaut wird (gemeinsame Vergabe).

    Der ohne Keller (also derjenige, dessen Bodenplatte unterfangen werden muß) - oder der mit Keller (der ja auf dem Grundstück des Nachbarn ohne Keller "buddeln" muß).

    Besten Dank schonmal für eure Infos.

    Gruß,
    Paco
     
  2. #2 Carden. Mark, 25.08.2006
    Carden. Mark

    Carden. Mark

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    Ich bin kein Baurechts e xperte.
    Stelle mir das aber so vor.
    Wenn der jenige, der einen Keller baut, nicht bis auf Nachbarsgrundstück abgraben muss, dann braucht der Nachbar auch nicht unterfangen, da er ja auf gewachsenen Boden gründen kann.
    Ergo, ich würde vermuten, dass hier mehr entstehende Kosten, dem zuzuordnen sind, der unterkellert.

    Aber wie gesagt, meine Logik wird immer wieder absurdum geführt.

    jetzt geht schon kein s e x in Baurechts e xperte.
     
  3. Yilmaz

    Yilmaz

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    ich habs :)
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  4. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Was die immer für Nebentätigkeiten haben.:eek:
     
  5. #5 Christian St, 26.08.2006
    Christian St

    Christian St Gast

    grundsätzlich

    ist das Ausheben einer Baugrube mit Arbeitsraum und Böschung eine angenehme Art zu Schachten, aber nicht die Einzige.
    Wenn man den gewachsenen Boden unberührt belassen will, muss halt gespundet werden und das Dichtheitskonzept sowie die Kellerbauart den veränderten Bedingungen angepasst werden. Somit der Ohnekellerbauer einen unberürten Baugrund vorfindet.
    Wenn nicht, dann sollte der Kellerbauer halt die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen auch bezahlen.
    Nur meine Meinung.
    Gruss Christian
     
  6. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Ds ganze Thema hatten wir schon mal mit nem Kran.

    -> mal ein paar Infos:
    Annahme Grenzbebauung
    Annahme Bauen in Eigenregie (kein Bauträger)
    ...

    -> Man muss sich über einiges einigen, sonst kann keiner auf der Grenze Bauen.
     
  7. #7 VolkerKugel (†), 26.08.2006
    Zuletzt bearbeitet: 26.08.2006
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Ich blick´ da noch nicht ganz durch ...

    ... aber das muss nix heißen :lock .

    Wenn Reihenhäuser gleichzeitig in gemeinsamer Vergabe gebaut werden, muss es doch dafür auch eine gemeinsame Planung geben, die diesen Umstand berücksichtigt und vorher geklärt hat :irre .

    Und wenn gleichzeitig gebaut wird, ist´s auch keine eigentliche "Unterfangung", sondern ein "verlängertes Streifenfundament" vor einem WW-Keller (sonst geht´s schon mal gar nicht).

    Geht es hier um die Aufteilung der Kosten bei dem gemeinsamen Auftrag?
    Dann würde ich sagen, jeder bezahlt das, was zum Erreichen des gemeinsamen Ziels (= eine Reihenhausanlage) auf seinem Teilgrundstück verbaut wird.

    Noch eine neugierige Frage:
    Was sind denn die Hintergründe für diese kreative Idee, Reihenhäuser wechselweise mit und ohne Keller zu bauen :confused: ?
     
  8. paco

    paco

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    Erstmal Danke für die vielen Antworten und Anregungen.

    Zur Aufklärung:
    Es gibt eine gemeinsame Planung und die sieht nun mal vor, daß wir mit Keller (WW) und der Nachbar ohne Keller (aus Kostengründen) bauen werden. Der Umstand ist derzeit nur seitens des Architekten (ohne Rechtsberatung) und der Arch.-Kammer geklärt worden und demnach sieht es so aus, daß derjenige der den Keller baut für die Kosten der Unterfangung aufkommen muß. Mehr will und kann der Architekt verständlicherweise auch nicht machen.

    Bevor ich jedoch anfange eine Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der mir sagt, daß es tatsächlich so ist und die Kosten unnötig in die Höhe treibt, wollte ich über diese Platform in Erfahrung bringen, wie es sonst so gehandhabt wird bzw. ob es bereits einschlägige Erfahrungen oder gar Rechtsprechungen dazu gibt.

    Das würde ich persönlich auch so handhaben. Erscheint mir auch am fairsten allen Beteiligten gegenüber, jedoch bezweifle ich, daß unsere Rechtsprechung genauso "denkt". Schlußendlich würde ich doch Teil der Gründung mitbezahlen und das kann es doch nicht sein - oder ?

    Kosten, die der liebe Nachbar vermeiden will (und wodurch mir Stand heute mehr Kosten entstehen -> wieviel wäre das wohl pi-mal-Daumen bei einer lichten Höhe im Keller von 2,50m ?)

    Gruß,
    Paco

    PS: Anhang im Maßstab 1:100
     
  9. mls

    mls Bauexpertenforum

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    was heisst "kosten vermeiden"?
    der nachbar muss an der grenze auch auf gründungsniveau keller runter.
    was will er vermeiden?
    gibt´s innovative lösungen? :p
     
  10. paco

    paco

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    Sorry - war falsch formuliert. Es muß richtig heißen:Er hat das Geld für den Keller nicht und hat sich demnach dagegen entschieden.

    Gruß,
    Paco
     
  11. Bruno

    Bruno

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    Ich sehe die Gleichzeitigkeit nicht. Auch bei gemeinsamer Vergabe wird zuerst der Keller gebaut werden. Ich kann mir keinen Bauablauf vorstellen, bei dem in der einen Baugrube auf -3 m eine Bodenplatte entsteht, und daneben gleichzeitig eine auf ±0 m. Somit wäre der Nachbar mit dem nicht unterkellerten Haus später dran und muss tiefer gründen. Eine Unterfangung seines Hauses findet nicht statt.

    Als derjenige, der den Keller baut, würde ich sagen: nur weil du den Keller sparst, soll ich mehr ausgeben. Mehrkosten würden gar nicht entstehen wenn du einen Keller bauen würdest.

    Wenn das Ganze bei der Architektenkammer war und von dort eine Aussage kam, müsste es Rechtsprechung geben. Sonst wäre keinerlei Auskunft gekommen. Ich kenne die aber nicht.
     
  12. paco

    paco

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    Der Aktenvermerk des Architekten dazu sieht wie folgt aus:

    [...]Herr P. hat, nachdem er eine Recherche durchgeführt hat, rückgerufen und mir mitgeteilt, daß er zu der Überzeugung kommt, daß nach §909 BGB "Vertiefung" derjenige die Kosten zu tragen hat, der den Keller errichten möchte. Auch in den Kommentaren und den Gerichtsurteilen war kein Hinweis zu finden, daß sich dieses Recht durch eine gleichzeitige Bauweise ändern würde.[...]​

    Der ohne-Keller-Nachbar hat das natürlich auch bekommen und hält sich zurück...

    Gruß,
    Paco
     
  13. #13 VolkerKugel (†), 26.08.2006
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    Erstmal ...

    ... und zur Klarstellung: es sind keine Reihenhäuser, sondern zwei Doppelhaushälften. Warum nicht gleich :irre ?

    Ansonsten schließe ich mich Bruno an. Bauen mit Keller ist keine exotische Bauweise. Und wenn man sich - aus Grundstückskostengründen - zur (bis zum Dach deckungsgleichen?) Doppelhauslösung durchgerungen hat, kann man seinen Nachbar nicht dazu zwingen, die weitere Sparmaßnahme (kein Keller) mit zu finanzieren. Sach ich mal.
    Vom § 909 BGB versteh´ ich nix :konfusius .
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 26.08.2006
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    Andersrum denk...

    Nicht der Nachbar ohne Keller VERURSACHT Mehrkosten, sondern die Gründung des Nachbarn auf Kellerniveau SPART Kosten.
    Denn so ohne weiteres darf ich auf Nachbars Grund nicht rumbaggern. Wenn ich auf meinem Grund bleiben will, muss das Erdreich VOR oder BEIM Ausheben abgestützt werden.
    Lassen Sie sich spasseshalber mal die Kosten für einen Berliner Verbau oder andere Stützmassnahmen ausrechnen.
    Die Kosten wollen SIE sparen. Der Nachbar erspart sich "nur" eine Keller.
    Dafür "schädigen" Sie den Nachbarn, in dem Sie einem Teil seines Baugrunds die Tragfähigkeit nehmen.
    Diesen "Schaden" müssen Sie dem Nachbarn ersetzen, damit der nicht schlechter dasteht als vorher.
    ****
    Es handelt sich also um ganz elementare Mathematik: Was ist preiswerter?? Verbau auf eigenem Grund oder Mehrkosten Nachbargründung.
    Wenn Nachbargründung preiswerter ist, haben Sie keinen Nach- sondern einen Vorteil, nämlich eine Kostenersparniss.
    Soooo einfach ist das
    ****
    Mit einer kleinen Einschränkung: Ich habe keine Ahnung, ob ein Gericht meiner Argumentation folgen würde. Aber annehmen würd ichs schon ;)
    MfG
     
  15. paco

    paco

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    Doch: es sind Reihenhäuser... ein RMH mit Keller und rechts daneben ein REH ohne Keller (wenigstens das RMH links neben mir baut mit Keller).

    Ich auch, nur alle anderen Beteiligten (s.o.) sehen das leider anders und berufen sich auf diesen Paragraphen (BGB § 909) -> "Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist."

    Wie auch immer: es bleibt mir der Weg zum Spezialisten (Anwalt für Baurecht) offensichtlich nicht erspart...

    Die Frage der Kosten für die Unterfangung bleibt nachwievor – vielleicht hilft hier der Statiker.

    Ich werde berichten.

    Gruß,
    Paco
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 26.08.2006
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    Kosten....

    der "Tiefgründung":
    Länge des Hauses * Kellerhöhe * Wanddicke (i.d.R. 24 cm) * 250 €
    + so 500 - 1000 € Mehrkosten für das Ausbilden der Sohle als "Decke" (rein statisch) im Bereich des Aushubs.
    Also vielleicht 2 - 4000 €, das ganze + MWST.
    MfG
     
  17. Bruno

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    Aber noch ein Argument gegen den Nichtkellerbauer: Nehmen wir an, ich hätte einen Keller mit Berliner Verbau errichtet und den Baugrund des Nachbarn nicht gestört. Dann dürfte der Nachbar auf der Grenze trotzdem nicht halbhoch gründen. Damit bringt er nämlich Erddruck auf meine baurechtlich zulässig errichtete Grenzkellerwand.

    Das darf er nicht, ein Fall für § 907 BGB, "Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat."

    Ich sehe nicht wie er das anders verhindern kann als durch Gründung bis auf meine Kellertiefe. Auch die gleichzeitige Errichtung ändert daran nichts.
     
  18. PeMu

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    Und Reihenhäuser, gemeinsame Planung:
    Ein Architekt für alle?
    Jeder baut für sich selbst?
    Bauherrengemeinschaft?
    Was ist das eigentlich für eine Konstellation?

    -Kommen Sie jetzt nicht mit Bauträger. Da läufts so: Gesamtplanung alle mit Keller. -> Grundkosten. Minderkosten ohne Keller aber mit Mehrkosten für zusätzliche Gründungsmaßnahmen, nur teilweise ersparter Aushub wegen Böschungen.- Hä da zählt was zuerst geplant war. Nur mal so zum Nachdenken.
     
  19. paco

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    Ja.
    Hintergrund: Die Grundstücke wurden im Losverfahren gleichzeitig zugeteilt. Da es mir wichtig war, möglichst in Abstimmung zu bauen um im Vorfeld völlig unterschiedliche Häuser zu vermeiden, hatte ich die jeweiligen Nachbarn davon überzeugt mit meinem Architekten zu bauen. Schöner Nebeneffekt (auch für alle): Kosteersparnis durch Reihung und gleichzeitiger Vergabe.

    Sieht so aus - oder ?

    Ist das so selten ?
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 27.08.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Tja. Nun wäre zu klären, ob die Auswirkung einer BoPla auf einen Keller (= zusätzlicher Erddruck) eine unzulässige oder eine zuläsige Einwirkung ist.
    Bei Reihen-/Doppelhäusern würde ich die zusätzliche Last als normal und zu erwarten und somit als zulässig einstufen.
    Und selbst wenn die Lasteinleitung unzuläsig wäre, wären dem Nachbarn nur die MEHRkosten anzulasten, die theoretisch für die stabilere Wandausbildung (für erhöhten Erddruck) anfallen würden. Wenn dafür überhaupt Mehrkosten anfallen.
    MfG
     
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