Schall/Treppen

Diskutiere Schall/Treppen im Bauphysik allgemein Forum im Bereich Bauphysik; z.b. hier: - http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=5525 . da gibt´s aber noch viele andere Treads :confused:

Status des Themas:
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
  1. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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  2. Eric

    Eric

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    Ist ja geradezu lächerlich, daß Ihr Anwalt schon allein aufgrund des eingestellten Fotos nicht weiß, wie er zu argumentieren hat.

    Der Vortrag war offenbar sehr dünn. Dann muß man sich nicht wundern, daß das Gericht so ne Beweisfrage draus macht.

    Für den Gutachter war die Tronsole da. Damit die Frage beantwortet. Ob die Tronsole richtig eingebaut war und ihre Funktion erfüllt, war vom Gericht nicht gefragt. Immerhin hat der Gerichts-SV schon mal den Tipp gegeben, es sollten ihm gescheitere Fragen über das Gericht gestellt werden. Sie können jetzt die Beantwortung ergänzender Fragen über Ihren Anwalt beantragen. Das Gericht hat darüber zu beschließen. Der Beschluß wird dem Gutachter vorgelegt. Erst dann darf der Gutachter antworten. Also nix mit Ergänzungsfragen im Beweistermin.

    Ein einziges Trauerspiel.

    Für den Bauanwalt fängt der Bauprozeß erst richtig an, wenn der Richter entweder falsche/unzulängliche Fragen stellt ( dann muß der Anwalt sofort intervenieren ) oder aber das Sachverständigengutachten vorliegt und für den Mandanten nachteilig ist ( dann muß der Anwalt gegenhalten, sich erneut schlau machen, den Privatgutachtern das Gerichts-Gutachten vorlegen, ihnen sagen, worauf es für das Gericht ankommt usw. ).

    Meine Glaskugel sagt mir, daß Sie keinen Bauanwalt haben. Sagen Sie ihm, er soll sich anschaffen: Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, Rechtsfragen mit technischer Einführung, Werner Verlag. Wo er das Buch bekommt, wird er ja hoffentlich wissen.

    Sie glauben doch nicht im Ernst daran, daß hier im Forum ein Fall gelöst wird, den Ihr Anwalt nicht in den Griff bekommt. Oder reden sie nicht mit Ihrem Anwalt?
     
  3. Eric

    Eric

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    Baumängel bei Reihenhaus durch Schallbrücke

    Ebenso wie bei einer Eigentumswohnanlage können bei der Errichtung mehrerer Reihenhäuser durch einen Bauunternehmer die zum Erreichen des erforderlichen Schallschutzes notwendigen Baumaßnahmen nicht isoliert für jedes Objekt beurteilt werden. Ein ordnungsgemäßer Schallschutz zu den angrenzenden Nachbarhäusern kann bei Reiheneigenheimen nur dann gewährleistet sein, wenn auch in den benachbarten Häusern die notwendigen Anforderungen an den Schallschutz eingehalten werden. Insbesondere Schallbrücken durch unsachgemäße Bauausführung bzw. Planung im Nachbarhaus oder im Trennbereich zwischen den Gebäuden können gravierende Auswirkungen auf den Schallschutz im angrenzenden Bauwerk haben.

    Die Haftung des Unternehmers wird in solchen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die für die Schallmängel ursächlichen Bauarbeiten von den Erwerbern des Nachbarhauses im Wege der erlaubten Eigenleistung erbracht wurden. Maßnahmen zur Beseitigung von Schallschutzmängeln in einem Wohnhaus sind im Übrigen auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie einen hohen Kostenaufwand erfordern (hier ca. 50.000 DM).

    Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2001

    21 U 24/00

    OLGR Hamm 2001, 272

    BauR 2001, 1262

    Das Urteil müßten Sie im Volltext unter Rechtsprechung NRW im Internet bekommen.

    Außerdem unter bgh.de suchen. Ich meine es ist entschieden, daß für Reihenhäuser und DHH in jedem Fall 62 dB geschuldet wird.
     
  4. Eric

    Eric

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    Sodann mal hier lesen:

    www.xella.de/downloads/deu/documents/TB_BPh_015-2006_DGfM-Merkblatt.pdf

    Die Lösung für Ihren Fall steht in den Hinweisen dort unter " Hinweise ", Ziffer 5. Die Haustrennfuge ist mit einer einzigen Estrichdämmplatte, die darüberhinaus kein Stufenfalz hat und daher Schallbrücken durch einfließenden Beton/Mörtel erwarten läßt, viel zu gering. Darüberhinaus hat der " rote Stein " auf dem Foto als Einzelschale eine viel zu geringe flächenbezogene Masse. Weiter ist die Haustrennfuge ausweislich des Fotos, im Bereich der beiden Außenwände nicht konsequent durchgezogen worden. Es sind Schallbrücken deutlich sichtbar.

    Dann weiter:

    http://www.dgfm.de/

    Auf " Neu!Broschüren " gehen und dann download

    Dort finden Sie im technischen Teil, daß Treppen in DHH schallentkoppelt von der Haustrennwand anzubringen ist. Ferner, daß es ein Mangel ist, wenn mit der vereinbarten Bauweise nicht der Schallschutz erreicht wird, der bei mangelfreier Bauweise hätte erreicht werden müssen. Hier doppelschalige Haustrennwand mit geschuldetem Schallschutz von mindestens 62 dB bei vollständiger Trennung der beiden Baukörper und von 59 dB bei unvollständiger Trennung, allerdings unter der Voraussetzung, daß Sie im letzteren Falle über den geringeren Schallschutz eingehend hätten belehrt werden müssen.Insoweit stimme ich Frau RA Locher-Weiß im Tei 2 zu, daß es auf die Bauweise ankommt und entgegen der Rechtsprechung nicht undifferenziert gesagt werden kann, bei einer DHH seien " immer " mindestens 62 dB geschuldet. Dann allerdings mit der weiteren Anforderung: Bei verminderter Bauweise ( unvollständie Trennung ) Aufklärungspflicht, anderenfalls Haftung.

    Mist, jetzt habe ich den Fall doch noch gelöst, obwohl ich es nicht wollte.

    Na denn, jetzt muß es nur noch Ihr Anwalt verstehen und dem Gericht rüberbringen.
     
  5. #45 Ralf Dühlmeyer, 03.09.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Da ist...

    aber noch viel aufzuarbeiten.
    Die Ziegel der Kommunwände sehen für mich nach Verfüllziegeln aus. Damit hätte der Schallschutz mehr als ausreichen müssen. Oder sind nur als letzte Schicht Verfüllziegel verbaut -> dann schon so grande katastroph, weil die dann mit der Decke zusammen betoniert wurden.
    Wie wurde(n) die Decke(n) am Rand abgeschalt. Sie bauen ja die "schlechtere Hälfte, weil im Bereich der Trennwand keine Arbeiten mehr von aussen möglich sind.
    ***
    Der Gerichts-SV hat völlig richtig gehandelt. Hätte er auf Ihrer Fragestellung weitergearbeitet, hätte die Gegenseite das Gutachten sofort gekippt.
    Unmöglich verhalten hat sich Ihr Anwalt. DER hätte nämlich wissen müssen, daß DIESE Fragestellung nur in einer Katastrophe enden konnte und hätte sofort intervenieren müssen.
    ***
    Mein Routenplan (Sie dürfen gerne anders fahren - Sackgassen zweigen genug entlang Strecke ab)
    ALLE Fotos aus der Bauzeit raussuchen. Eine guten Universalgutachter oder mehrere Fachgutachter da drauf schauen lassen. Alle möglichen Mängel rausuchen lassen und vor Ort (ggf. zerstörend) untersuchen, ebenso wie die Baustoffe zu einigen Punkten.
    Dann dazu ein/mehrere Gutachten, diese als Privatgutachten ans Gericht.
    Und dann kommt der spannende Teil:
    Ihr Anwalt entwickelt ZUSAMMEN mit den Gutachtern Beweisfragen an den Gerichts-SV. Sollte die Gegenseite oder das Gericht daran rumschrauben, sofort Rücksprache mit den Fachleuten!!!
    Wenn der Gerichts-SV sein Statement abgegeben hat, wieder die Fachleute ran und die Antworten bewerten lassen, ggf Nachfragen stellen.
    Und dann abwarten was der Richter macht. Ggf. den Gerichts-SV vor Gericht bis auf die Knochen blamieren. Obs den Richter beeindruckt, ist nicht gewiss, aber manchmal hilfts.
    ****
    Ja das kostet ein paar Tausend € zusätzlich zum Gericht.
    Aber anders können Sie auch gleich den Prozess abblasen, die Mängel akzeptieren und sich in Ihr Schicksal ergeben.
    ****
    Noch ein letzter Hinweis:
    Für ein solches Mammutverfahren nützt Ihnen Ihr normaler Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrs- und Mietrecht und Interessenschwerpunkt Familienrecht GAR NICHTS.
    Sie brauchen einen BAUANWALT. Denn solange Ihrem Anwalt die Texte der Gutachter genausogut in Mandarin-Chinesisch übergeben werden könnten (er also den Inhalt nicht begreift) ist er Ihnen keine Hilfe, sondern eine Last.
    Diese Aussage klingt hart, ist es sicher auch. Ändert aber nicht s am Wahrheitsgehalt
    MfG
     
  6. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    Hallo Ralf,
    .
    die gezeigten SBZ sind vermutlich aus der Uniporgruppe und die
    werden stockwerkshoch mit der Decke vergossen ... das wär
    Schallschutz pur >67db wenn der Nachbar den selben Stein
    hätte ... soviel zu Theorie und den Rechenwerten in den Tabellen...
    dagegen sprich "hier" bei der Ausführung die Praxis ... Dämmung
    zwischen der Haustrennwand vermutlich 20mm HW-M Platte ...
    "nicht" zugelassen für den Ortbetonbereich ... awengerl ein
    Beton dran und das Ding ist steif und wird dadurch zum Schalleiter (!)
    .
    "aber" auch ned ohne iss die EG-Mauerwerk des Nachbarn ...
    außen monolitische Aussenwand ... "ohne" Schlitzeinbindung damit
    iss der der gute rechnerische Schallschutz in der Schallängsleitung
    dahin (!)
    .
     
  7. Eric

    Eric

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    Ralf:respekt

    So müßte es gemacht werden? Hoffentlich besteht hierzu noch genügend Zeit. Das gericht wird Fristen gesetzt haben.

    Ich würde erst mal klären lassen, welche Bauweise nach den Vereinbarungen ( Vertrag, Bauunterlagen, Schallschutznachweis usw. ) geplant war. Soferns keine Bauunterlagen geben sollte oder die vom BU nicht herausgerückt werden, welche Bauweise vor Ort realisiert wurde. Denn der BU schuldet in jedem Fall, daß die realisierte Bauweise mangelfrei ist. Dazu die offenbaren Fehler im Detail zunächst weglassen.

    Also zunächst nur grobes Raster: zweischalige Haustrennwände mit Zwischendämmung, Tronsole usw.

    Klären was bei dieser Bauweise an Schallschutz bei mangelfreier Ausführung hätte erreicht werden müssen.

    Messung vor Ort, welcher dB-Wert tatsächlich erzielt wurde.

    Dann ins Detail. Klären ob, wo und inwieweit von einer mangelfreien Bauweise abgewichen wurde ( Planungsfehler und Ausführungfehler; Frage klären, ob nach der Ausführung vor Ort ein schlüssiges Baukonzept vorlag ). Dazu die Messungen vor Ort und die Fotos während der Bauausführung heranziehen. Falls der BU das in den Prozeß eingeführte Ergebnis der Feststellungen des Privatgutachters bestreiten sollte, das Gericht durch ergänzende Beweisfragen dazu veranlassen, daß sich der gerichtliche Sachverständige mit den vom Anwalt ( rechtlich ) und vom Privatgutachter ( tatsächlich ) neu aufbereiteten Fakten erneut auseinandersetzt. Hierzu die " Anleitungen " in den beiden verlinkten Merkblättern heranziehen. Dem Gericht die beiden Merkblätter vorlegen. Da hat die " Päpstin " des Schallschutzes mitgeschrieben. Daran kommt das Gericht nicht vorbei.

    Das Gericht dazu zwingen, im Bestreitensfalle die Schallmessungen des Privatgutachters zu wiederholen und Probeöffnungen an allen aufgezeigten Schwachpunkten vorzunehmen. Den Privatgutachter würde ich möglichst keine Probeöffnungen anlegen lassen. Dazu ist das Verfahren schon zu weit gediehen ( Zeitproblem ) und es droht die Beweisvernichtung, wenn der Privatgutachter bauteilzerstörende Öffnungen in Abwesenheit des BU vornimmt.

    Dann sollte es klappen.
     
  8. #48 sunshine2006, 03.09.2006
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    @ Eric, Ralf und Josef danke für eure hilfreichen, umfangreichen und vor allen Dingen sehr lehrreichen Beiträge. Wir werden uns jetzt erst einmal mit unseren RA, SV gemeinsam zusammensetzen und uns die richtigen Fragen überlegen.

    @Josef

    Auch dies wurde von dem gerichtlichen SV bestritten. Laut Gutachten äußerte er sich dazu folgendermaßen:

    :mauer :smoke :boxing

    Unsereiner erkennt deutliche Schallbrücken auf dem Photo und er ....

    Wir haben mit Sicherheit große Fehler (siehe Beiträge vorher) gemacht und glauben natürlich immer noch, dass der SV auch wirklich unparteiisch ist. Mit seinem überheblichen Auftreten am Ortstermin und Äußerungen wie „Die Trennfuge in der Außenwand wäre nicht notwendig gewesen und wenn er direkt anbetoniert hätte wäre es auch i.O. (nachdem ich in drauf hingewiesen das die Trennfuge mit Beton zugelaufen ist=siehe Photo)“ hatten wir zwar leichte Zweifel. Ich meine er hätte ja einfach Schweigen können, aber er hat uns ja so hingestellt als wären unsere Behauptungen einfach lächerlich. Noch so ein Zitat ("Wir hätten einen zu scharfen SV gehabt. Wir produzieren unnötige Verfahrenskosten). Und da soll man als Laie nicht verunsichert sein. Aber na gut. Jetzt machen wir mal unseren Hausaufgaben und dann sehen wir weiter. Aber das ganze ist schon ein Wahnsinn. Gibst schon ein paar Euros für so einen SV aus und dann musst du Ihn auch noch mit der Nase drauf hinstoßen, dass er denn Mangel auch erkennt. Armes Deutschland.
     
  9. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    "hmmm"

    jetzt geht´s wieder in´s rechtliche von dem ich keine Ahnung habe.
    .
    ich hätte den SV folgende Frage gestellt:
    .
    - ist die vorhandene Dämmung zulässig für den Ortbetonbereich ?
    .
    [ ja ]
    .
    oder
    .
    [ nein]
    .
    den SV möchte ich sehn der dann "ja" sagt :)
    .
     
  10. #50 sunshine2006, 03.09.2006
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    @Josef

    Beweisfrage gemäß Beschluß:

    Zugegeben ist keine Frage, aber es ist doch klar was gemeint ist oder?

    Da bekommst du doch die Motten.
    ...:smoke :motz
     
  11. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    iiiih ... da bekomm ich sogar noch Pickel Kräze und Ausschlag von ...
    und bin mit meiner Weisheit "hier" am Ende :eek:
    .
    Frage an Eric ... "wie ist sowas möglich bzw. darf sowas sein ?"
    .
     
  12. Eric

    Eric

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    Was mich mal interessieren würde:

    Hat irgendeiner der SVs, insbesondere der Gerichts-SV, schon einmal eine Tritt- und Luftschallmessung gemacht? Das hätte ich doch mal als erstes veranlaßt, um das Ausmaß und die Relevanz der Lärmbelästigung abzuklären?
     
  13. #53 sunshine2006, 04.09.2006
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    NEIN,

    von dem sind wir ausgegangen, dass er dies macht. hat es dann aber gelassen, weil bauteil zerstörerische Öffnung bei Tronsole. und nachdem Dämmung richtig und Sprüche von wegen (direktes Betonieren auch i.O. usw.).
    war es dann kein Thema mehr.
     
  14. Eric

    Eric

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    Keine Frage, so was kann und darf nicht sein. Ist aber leider so bei deutschen Gerichten. Die sind - insbesondere in erster Instanz - mit Bauprozessen überfordert. Allein mit Juristerei kannste die Fälle nicht lösen. Man braucht gewissen technischen Sachverstand und den lernste als Richter weder an der Uni noch im Referendariat. Also wäre eine spätere Zusatzausbildung als " Bau-Richter " angesagt. Die gibts aber nicht.

    Josef, es ist so, als würde Dir einer ne dicke Bauakte vorlegen und würde Dir sagen, schreib mal ein Urteil. Dann wäre das aus Deinem Fachgebiet fundiert, nur leider hätteste halt die ganzen Rechtsfragen nicht beantwortet. Kapiert der Richter was nicht, dann hat er einen Schutzmechanismus entwickelt: Der schreibt ins Urteil: Der Kläger hat nicht genügend vorgetragen; der Vortrag ist unsubstantiiert oder:

    Das Gericht folgt den klaren und eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen. Wie dieser in seinem Gutachten ausführt, ist der behauptete Mangel nicht vorhanden, weil ( blabla abschreibabschreib ).

    Das Gericht muß dem SV Beweisfragen zur Beantwortung vorlegen. Fragen kannste nur stellen, wenn Du weißt, worüber die Parteien reden, also verstehst, worum es überhaupt geht.

    Im Fall von Sunshine hat das Gericht nichts verstanden. Siehste daran, daß gar keine Fragen gestellt wurden. Die von Sunshine zitierte Textpassage ist mit Sicherheit aus einem der Schriftsätze ihres Anwalts wörtlich oder nahezu wortwörtlich abgeschrieben.

    Den Anwalt versteh ich aber auch nicht. Der weiß doch, daß das Gericht überfordert ist. Also muß er dem Gericht im Teil 1 erst mal erklären, was ne zweischalige Trennwand ist, wie man die baut, welche Funktionen die Bauteile haben usw. Dazu fügt er Bildchen bei, auf die er im Text verweist. Und wenn er es dann dem Gericht erklärt hat ( wie die Mutter ihrem Kind ), dann fängt er an, dem Gericht im Teil 2 zu erklären, was vom Unternehmer alles falsch gemacht worden ist. Wieder Bilder bei und natürlich die Datenblätter 2.3.5 unnd 2.3.6 von G+H Isover aus dem Archi-Ordner oder meinetwegen aus dem Internet und da steht doch unter " Hinweise zur Konstruktion " drin, daß und warum hier die Akustic HWP1 in mindesten 30 mm Dämmdicke hätte eingebaut werden müssen aber offensichtlich nicht ist, weil ich auf dem Foto schon keinen Stufenfalz sehen kann. Für mich sieht das aus wie ne dünne Estrichdämmplatte, die auch nicht dicht gestoßen ist und dann wäre eh Ende.
     
  15. Eric

    Eric

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    Also keine Schallmessungen!

    Wäre aber das erste, wofür ich gesorgt hätte.

    I. Thema im Antrag auf ergänzende Anhörung des SV

    Im Schriftsatz die Merkblätter in meinem Link anziehen und unter Hinweis auf die dortigen Ausführung ( insb. S. 7 ) näher darlegen, daß bei einer hier vorliegenden sog. unvollständigen Trennung ein Luftschallschutz von 59 dB und ein Trittschallschutz von 46 db aRdT ist. Dann - jetzt mußte ins kalte " Wasser ", weils bisher keiner angetestet hat, daß der nicht erreicht ist. Beweisfrage wäre in etwa: Erbringt die zweischalige Haustrennwand zwischen den Doppelhäusern ....... ( Straße und Ort ) beim Luftschallschutz ... dB und beim Trittschallschutz ..... dB.

    Wenn Du mutig bist, läßte die Merkblätter un der Tasche und argumentierst nur mit den in den Merkblättern genannten OLG- Urteilen. Dann wärens beim Luftschallschutz 62 dB. Steht ja dort alles.

    Davor mit Privatgutachter Gedanken machen, ob nach der Bauweise mehr hätte erreicht werden müssen. Dann mußte damit argumentieren.

    2. Thema

    Die Mängel unter Mithilfe des Privatgutachters nochmals beleuchten und den Gerichts-SV mit geballtem Stoff aus der Literatur, Herstellerinfos usw. widerlegen.

    Viel Erfolg.
     
  16. #56 Ralf Dühlmeyer, 04.09.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Ich würde sagen

    da müsst Ihr durch und schon mal die zweite Instanz vorbereiten.
    Hab ich schon mal erlebt. Gutachten eine einzige Katastrophe, den Gutachter vor Gericht so plattgemacht, daß der immer nur noch sagte "da müssen sie einen Spezialgutachter fragen" und das Urteil exakt nach dem Gutachten.
    Wie Eric sagt. Heute Scheidung, morgen Unfall, gestern Ladendiebstahl und letzten Monat einen Betrugsfall. Na dann können wir Bau doch auch noch machen :motz :mauer .
    Ergebniss: Oft nicht mal juristisch wasserdicht, fachlich schon gar nicht.
    Mich würde mal interessieren, wieviele Erstinstanzurteile in der zweiten Instanz überleben. Hoch kann der Prozentsatz NICHT sein.
    MfG
     
  17. #57 sunshine2006, 04.09.2006
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    @Eric, Josef und Ralf

    Also es sind (vermutlich) zwei HWP2 Platten hintereinander mit 20 mm Dicke. Mittig versetzt angeordnet.Zwei Matten sind es in jedem Fall, ob HWP2 weiß ich nicht 100%. Aber gelbe Farbe. (Getaktete Bauweise).

    Was ich jetzt aus technischer Sicht nicht verstehe:

    Im Bereich der gemauerten Trennwand wäre diese HWP2 ja richtig gewesen, aber im Deckenbereich/Außenwand nicht.(So habe ich das bisher zumindestens verstanden).

    Was ist nun, wenn der BU die HWP2 (Farbe gelb) an den obersten Ziegel abgeschnitten hat und dann eine HWP1 mit Stufenwalz im Deckenbereich verwendet hat?

    Ich frage deshalb, denn wenn er diese am obersten -hier im Photo sichtbaren Ziegel- abgeschnitten hätte, wäre ja ein Spalt und da würde der Beton ja rein laufen. Und weiter unten kommt er ja nicht mehr hin zum Abschneiden, weil ja der Ziegel ist. Also wäre aus dem Photo definitiv ein Mangel abzulesen.

    Wie wird es denn normalerweise gemacht bzw. Wäre der BU in diesem fortgeschrittenen Stadium noch in der Lage gewesen das Gewerke noch richtig auszuführen?
     
  18. #58 sunshine2006, 04.09.2006
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    Dazu vielleicht nochmal ein Photo. Decke ist bereits betoniert.
     
  19. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    die gezeigte

    Dämmung ist eine Isover HW-M ... ist die alte Bezeichnung da Isover
    bald jedes Jahr ne neue Produktbezeichnung rausbringt und ich mit
    steigenden Alter da bald nimmer mitkomm hab ich mir angewöhnt
    die immer noch HW-M zu nennen ... "M" steht für Mauerwerk ...
    ich seh keine Schutzmaßnahme im Ortbetonbereich damit ist für
    mich als Ausführender die Dämmung im gezeigten Ortbetonbereich
    "nicht" zulässig ... vielleicht sollte man mal auch den Hersteller
    zur Ausführung befragen ??? ... gerade die Firma Isover iss bekannt
    keine Ausnahmen zu dulden ... sprich würd mich ned wundern wenn
    die´s sogar noch mal schriftlich geben würden daß die Platte
    für den Ortbetonbereich ned taugt (!)
    .
    noch ein Tread wo die falsche Dämmung bzw. ohne Schutzmaßnahmen
    eingebaut wurde:
    .
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=5844&highlight=ringanker
    .
    ich muss immer wieder betonen, daß ich rechtlich nix beitragen kann ... ich
    kann euch "nur" aufzeigen wie man´s richtig umsetzt ... ich weiß des
    wird euch ned weiterhelfen ... "aber" es ist bestimmt nicht uninteresant (!)
    .
     
  20. #60 sunshine2006, 07.09.2006
    sunshine2006

    sunshine2006

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    Nachgehakt

    Hallo Josef,

    habe heute bei Isover (Gobin) nachgehakt, also die Dämmung ist definitiv unzulässig für Ortbeton, es gibt keine Ausnahmen. Also auch nicht wenn doppellagig und versetzt und bei getakteter Bauweise.

    Unsereiner glaubt ja immer noch an das Gute im SV.

    Nach den Unterlagen von Eric muß man unterscheiden zwischen unterkellerten und nicht unterkellerten DHH unterscheiden. Wobei man bei einer durchgehenden Bodenplatte die dB-Werte eines nicht unterkellerte DHH nehmen muß.

    Wir überlegen uns derzeit, was wir aus diesem Satz schlußfolgern können.

    Kann das Bedeuten, dass der BU bei der Ausführung der Trennfuge im Bereich der Außenwand im Kellerbereich -bei einer durchgehenden Bodenplatte- den Schallschutz vernachlässigen kann? Sprich kann er eine unzulässige Dämmung einbauen und Betonüberbrückungen verursachen, weil der Schallschutz dort keine Rolle spielt bzw. es wurscht ist aufgrund der durchgehenden Bodenplatte? Sprich die dB-Werte im EG würden sich nicht verschlechtern, auch wenn Schallbrücken vorhanden wären.

    Woran kann man erkennen, dass das nur eine HWP 2 ist? Nur an der gelben Farbe? Ist die Farbe der HWP 1 so markant, das Sie nicht mit einer unzulässigen Dämmung verwechselt werden kann? Josef, Hast Du vielleicht Photos von einer HWP1 im eingebauten Zustand - die z.T. noch rausschaut?

    Wir würden natürlich gerne auf eine bauteilzerstörerische Öffnung verzichten....
     
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