Konventionalstrafen?

Diskutiere Konventionalstrafen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Mein Generalunternehmer arbeitet aufgrund von Überlastung und mangelnder Organisation so langsam, daß die Fertigstellung meines...

  1. Kajjo

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    Mein Generalunternehmer arbeitet aufgrund von Überlastung und mangelnder Organisation so langsam, daß die Fertigstellung meines Einfamilienhaus-Neubaus deutlich später als vertraglich vereinbart eintreten wird.

    Der Werkvertrag sieht einen konkreten Termin für Baubeginn vor und eine konkrete, maximale Dauer in Wochen. Damit ergibt sich natürlich auch ein konkreter Termin der spätesten Fertigstellung, der nun wohl um 6-8 Wochen überschritten wird. Voraussichtlich werden wir erst Mitte November statt Ende September einziehen können. Dies ist besonders schlecht, weil so auch keine Außenanlagen mehr in diesem Jahr gestaltet werden können.

    Welche Möglichkeiten für Konventionalstrafen oder andere Arten der Minderung des Gesamtpauschalpreises gibt es? In welcher Höhe wäre das üblich und vertretbar? Der Vertrag selbst sieht natürlich keine Strafen vor.

    Vielen Dank im voraus,
    Kajjo
     
  2. Eric

    Eric

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    Richtiger Begriff ist nicht " Konventionalstrafe " ( hätte vertraglicher Vereinbarung bedurft, die fehlt aber ), sondern > Verzugsschaden.

    Grundsatz: In Verzug gerät, wer nach Ablauf des Leistungstermins ( = Fälligkeit ) trotz Mahnung nicht leistet.

    Einer Mahnung bedarf es ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 286 Abs.2 BGB nicht. Dazu zählt unter anderem der Fall, daß sich die Fälligkeit kalendermäßig errechnen läßt, z.B. Anfangstermin bestimmt und von da an eine Frist in Tagen, Wochen usw. läuft. Ob bei Ihnen die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, kann nur ein Anwalt nach genauer Durchsicht des Vertrages entscheiden. Liegt die Ausnahme nicht vor, muß nach Eintritt der Fälligkeit noch gemahnt werden. Wann Fälligkeit eintritt, kann Ihnen sicher auch nur ein Anwalt sagen.

    Insofern ab zum Anwalt. Der Verzugsschaden hängt nur noch davon ab, daß sie gegebenenfalls noch die Hürde " Mahnung " nehmen und zwar zum richtigen Zeitpunkt (!) = Fälligkeit. Mahnung zum falschen Zeitpunkt hilft nicht. Insoweit gilt: Wer zu früh mahnt, hat Pech gehabt.

    Zur " Nichtgestaltung der Außenanlage in 2006 " fällt mir als Schaden nur die um 3% höhere Umsatzsteuer in 2007 ein. Bloßer Ausblick auf einen noch nicht angelegten Garten ist kein Schaden im Rechtssinne = Vermögenseinbuße. Aber vielleicht gibts ja noch mehr an echter Vermögenseinbuße, z.B. weitere Miete bis zum Umzug.
     
  3. Kajjo

    Kajjo

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    Die Kreditzinsen laufen schon, obwohl das Geld noch nicht benötigt und der Bau nicht genutzt werden kann.

    Der Nutzungsausfall muß ja mindestens so viel wert sein, wie die Miete, die man für das fertige Haus verlangen könnte. Immerhin geht ja diese Einnahme verloren!

    Ich finde es einfach unverschämt, Fristen nicht einzuhalten, und daß nur aufgrund organisatorischer und nicht etwa technischer Ursachen. Verständnis für unvorhersehbare Komplikationen würde ich ja sogar aufbringen! Aber einfach mal vergessen, Handwerker zu beauftragen, geht zu weit.

    Mit welcher Argumentation kann man denn am meisten Verzugsschaden geltend machen?

    Kajjo
     
  4. Eric

    Eric

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    Das sagt Dir der Anwalt, wenn er zuvor die Verzugsvoraussetzungen wasserdicht gemacht hat. Dafür wird er bezahlt:lock
     
Thema: Konventionalstrafen?
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