Schallschutz: Anforderungen/Mängel

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  1. Eric

    Eric

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    Die Grundlagen zum Schallschutz sind nachzulesen unter:

    http://www.ruhr-uni-bochum.de/bauko/downloads/Sripte bachelor/III-Schall - D-Anforderungen-V1-1.pdf

    Zum geschuldeten Schallschutz bei Doppelhäusern und Eigentumswohnungen sowie zu den maßgeblichen Grundsätzen zur Ermittlung des vertraglich geschuldeten Schallschutzes ist auf die beiden aktuellen Entscheidungen des BGH hinzuweisen:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/c...66e4d58a56ab&nr=40531&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

    http://juris.bundesgerichtshof.de/c...4a760ce119&nr=48431&pos=15&anz=16&Blank=1.pdf

    Das erstgenannte Urteil wird kommentiert und in seinen weiteren Auswirkungen auf die Anforderungen zum Wärmeschutz beschrieben von Kögl in der BauR 2009, 154 ff.

    Beide Urteile werden ferner kommentiert und näher erläutert von Locher-Weiß in BauR 2010, 368 ff.

    Zur Frage wie der Schallschutz bei Doppelhaushälften zu bestimmen und was hierbei bautechnisch zu beachten ist, lesenswert mit Anschauungsmaterial:

    http://www.wigu-eurojuris.de/filead...age/Vortrag_NBST_komplett_2009_Entfassung.pdf


    Zu den Anforderungen an den Schallschutz in EFH, MFH, Reihenhäusern und Doppelhäusern sowie zum rechtlichen Prüfungsschema für die Frage, ob das jeweilige Gebäude in schalltechnischer Hinsicht als mangelhaft zu bewerten ist, sind weiter folgende Merkblätter lesenswert

    http://www.dgfm.de/pdf-dateien/technik/Schallschutz/51993_MB_Schallschutz_final_300.pdf

    Der rechtliche Teil des Merkblatts ist von Frau RAin Susanne Locher-Weiß, die auf dem Gebiet des Schallschutzes Expertin ist.

    Sodann hier:

    http://www.xella.de/downloads/deu/documents/TB_BPh_015-2006_DGfM-Merkblatt.pdf

    und hier zu Kalksandstein und zweischaligen Haustrennwänden:

    www.kalksandstein.de/bv_ksi/fach/bv_index.htm
    www.kalksandstein.de/cox_ksi/fach/bauphysik/schallschutz/zweischalige_waende_f.htm

    Zum Schallschutz von zweischaligen Haustrennwänden ( ohne/mit Unterkellerung ):

    http://www.ziegel.de/cgi-bin/tamzserver.exe/phpamz?id=30003


    Zum Trittschallschutz in einer Altbau-Eigentumswohnung:

    Ist in einer Eigentumswohnung Teppichboden verlegt und ersetzt der Wohnungseigentümer den Teppichboden durch Laminat und Fliesen, hat er diesen Belag wieder zu beseitigen, wenn es hierdurch zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes ( im konkreten Fall um 3 dB ) in einer Nachbarwohnung kommt. Nach §§ 14 Nr.1, 15 Abs. 3 WEG iVm § 1004 BGB hat er wieder das Schallschutzniveau herzustellen, daß vor der nachteiligen Veränderung vorhanden war.

    vgl. OLG Schleswig, IMR 2007, 354; OLG München, NZM 2005, 509; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 958, BayOLG, NJW-RR 1994, 598.

    Ebenso OLG München:

    1. Der maximal zulässige Trittschall in (Altbau-)Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln.
    2. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann (siehe schon Senat vom 25.6.2007, 34 Wx 020/07 = ZMR 2007, 809; Klarstellung zu Senat vom 18.7.2005, 34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645, und vom 10.4.2006, 34 Wx 021/06 = ZMR 2006, 643).

    >>> Teppichboden hatte vor der Änderung 52 dB; dieser Wert muß auch nach der Änderung wieder eingehalten werden. Parkett muß raus.

    OLG München, Beschluss vom 09.01.2008 - 34 Wx 114/07

    Da es in Altbauwohnungen mit Teppich- oder PVC-Böden wegen des häufig noch fehlenden " schwimmenden Estrichs " immer zur Verschlechterung des Trittschalls durch schallharte Beläge kommt, bedeutet dies das faktische aus für Laminatböden in Altbauten ohne aufwändige zusätzliche Dämmaßnahmen im Bereich des Unterbodens.

    Anders jetzt der BGH in einer mietrechtlichen Sache:

    Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN- Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, IBR 2005, 57 = NJW 2005, 218 )

    http://juris.bundesgerichtshof.de/c...e38eddd3de40&nr=48581&pos=0&anz=3&Blank=1.pdf

    Sachverhalt: Eigentumswohnanlage, Gebäude Baujahr 1970. In der DG-Wohnung wird PVC-Belag gegen Bodenfliesen ausgetauscht. Trittschallschutz verschlechtert sich hierdurch in der darunter gelegenen Wohnung. Es wird aber noch der Trittschallschutzwert von 63 dB der DIN 4109 in der Fassung von 1962 eingehalten.

    " Weist das Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses tatsächlich einen schallschutztechnischen Standard auf, der höher ist, als der Mieter nach den maßgeblichen technischen Normen vom Vermieter verlangen kann, kann der Mieter im Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass dieser Zustand während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten bleibt. Mangels konkreter - hier weder von der Revision angeführter noch sonst ersichtlicher - Anhaltspunkte für die Übernahme einer dahingehenden Verpflichtung durch den Vermieter kann der Mieter vielmehr sowohl zu Beginn des Mietverhältnisses als auch im weiteren Verlauf nur erwarten, dass die für den Schallschutz einschlägigen DIN-Normen eingehalten werden. Das ist in der Wohnung der Beklagten, wie ausgeführt, der Fall ".

    Die Entscheidung ist kaum nachvollziehbar. Der BGH begründet nicht, warum der Mieter eine Verschlechterung des Zustand seiner Wohnung hinnehmen muß und warum eine DIN-Norm, deren Trittschallwerte bei Mietvertragsabschluß übertroffen wurden, Maßstab für das Mietsoll ist. Der BGH berücksichtigt nicht, daß der Trittschallschutzwert von jetzt 63 dB krottenschlecht ist und der Mieter gemessen hieran einen besseren Wohnungsstandard hatte.

    Zur Verbesserung der Schallschutzes in Altbauwohnungen unter Fliesenbelägen:

    http://www.ibf-troisdorf.de/files/TrittschallschutzsuntersFliesenbelagens_Mu_.pdf

    Zum Schallschutz von haustechnische Installationen:
    Merkblatt " Schallschutz ", herausgegeben vom Zentralverband SHK, Bestell-Nr. T 67

    Sehr gute Darstellung im Missel-Merkblatt:

    http://www.missel.de/downloads/de/merkblatt-schallschutz-aufl-06.pdf

    Zum Schallschutz bei Metalldachkonstruktionen:

    Fachinformation " Schallschutz bei Metalldachkonstruktionen ", herausgegeben vom Zentralverband SHK, Mai 2006.

    Da immer wieder die Frage auftaucht ob x dB Verbesserung viel oder wenig sind, und ob ein Arbeits- und Kostenaufwand deswegen lohnt, hat Herr Dipl.-Ing. Buschbacher ein kleines Freeware-Programm "Schallpegel-Vergleich" geschrieben. Es lassen sich verschiedene Schallpegel per Soundkarte vergleichen.

    http://www.schallschutz-holzbau.de/

    Zu den Anforderungen an den Luftschallschutz einer ETW in einem Mehrfamilienwohnhaus, Baujahr 2000, siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 9 U 51/05:

    Das OLG Karlsruhe kommt zum Ergebnis, daß nach der Baubeschreibung und dem Preis mehr geschuldet war, nämlich SSt III mit 60 dB.

    Zum Schallschutz von Reihenhäuser/Doppelhaushälften, die nach WEG als Eigentumswohnungen erstellt werden:

    OLG München, Urteil vom 28.05.2003 - 15 U 3660/00:

    "... 2. Das erforderliche Schallschutzmaß verringert sich nicht dadurch, dass Reihenhäuser aus Gründen der Bauleitplanung ohne Realteilung des Grundstücks errichtet werden. ..."

    OLG Koblenz, Urteil vom 29.06.2005 – 1 U 1825/00:

    "... 5. Werden Doppelhaushälften verkauft, so ist für den Ausstellungsstandard nicht die DIN 4109 Schallschutz für Wohnungen relevant, vielmehr muss eine zweischalige Haustrennwand errichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufteilung der Doppelhaushälften nach dem WEG erfolgt. ..."

    Schallschutzrechner gibt es hier:

    http://www.isover.de/portaldata/1/schallschutzrechner.htm
     
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