Honorar Entwurfs-/Genehmigungsplanung bei Bebauungsplanänderung, Veränderungssperre

Diskutiere Honorar Entwurfs-/Genehmigungsplanung bei Bebauungsplanänderung, Veränderungssperre im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Ein ausgefallenes Einfamilienhaus in Bayern / Grünwald wurde bei der Voranfrage bei der Gemeinde positiv beschieden. Das Einfügungsgebot wurde...

  1. Mayer

    Mayer Gast

    Ein ausgefallenes Einfamilienhaus in Bayern / Grünwald wurde bei der Voranfrage bei der Gemeinde positiv beschieden. Das Einfügungsgebot wurde laut Landratsamt eingehalten und der Bürgermeister verzichtete auf sein Vetorecht. Nach ganz genauer Detailplanung wurde der Bauantrag jedoch von der Gemeinde diesmal 6:7 abgelehnt trotz Empfehlung der Gemeinde der Zusage. Das Landratsamt ersetzte das Einvernehmen nach minimalen technischen Änderungen. Daraufhin wurde der Gemeinderat einberufen, welcher nun nur für dieses Grundstück einen neuen Bebauungsplan beantragte und eine Veränderungssperre durchsetzte. Der Gemeinde wurde mitgeteilt, dass wir auf unserem Entwurf beharren, jedoch zu Detailzugeständnissen bereit sind und Schadensersatzforderungen geltend machen werden. Der Architekt möchte nun für Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung 42000 Euro.
    IST DIES JURISTISCH KORREKT, ODER BEKOMMT ER DAS HONORAR ERST WENN DER BAUANTRAG GENEHMIGT IST ?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 06.09.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Der Architekt....

    schuldet eine genehmigungsfähige Planung. Diese Leistung ist mit der Genehmigung durch das Landratsamt erfüllt. Das die Gemeinde jetzt "spinnt" und Ihnen Steine in den Weg rollt, ist nicht sein Verschulden und konnte von ihm auch nicht vorhergesehen werden.
    In so weit ist (davon gehe ich ohne Detailkenntnis jedenfalls aus) die Leistung des Architekten mängelfrei erbracht, das Honorar ist fällig.
    Das die Gemeinde jetzt den Weg über B-Plan und Veränderungssperre geht und nicht die Genehmigung angreift, zeigt doch gerade, daß diese unangreifbar ist.
    MfG
     
  3. #3 Thomas B, 06.09.2006
    Thomas B

    Thomas B

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    Merkwürdige Gemeinde...

    ...habt Ihr da!

    Da werden per B-Plan Neubausiedlungen konzipiert, daß es einem graust und wenn dann einer mit Architekt und ausgefallender Planung kommt, bocken die rum.

    Dem Archi ist wohl kaum ein Vorwurf zu machen, schließlich hat das LA das ganze ja abgenickt. Aber: EUR 42.000 für Leistungsphase 1 - 4....das läßt aber eher einen Palast, denn ein EFH vermuten. Das wären ja immerhin um die EUR 1,25 Mio. Bausumme. :respekt

    Gruß

    Thomas
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Ich gehe mal davon aus, dass mit Voranfrage ein Antrag auf Vorbescheid nach Art. 75 BayBO gemeint ist. So ein Antrag wird vom Architekten normalerweise empfohlen, um Risiken abzustellen. Irgendwelche Risiken müssen also bestanden haben.

    Hat der Architekt nachweisbar auf Risiken hingewiesen, kann es gut sein, dass er sein Honorar auch verdient hat, wenn die Genehmigung versagt wird. Es wird auf den Einzelfall ankommen.

    http://www.baunetz.de/db/recht/artikel.php?urteil_id=203
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 06.09.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Aber nur bei HZ IV Höchstsatz, sonst wird noch mehr :smoke
    MfG
     
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