Pauschalfestpreis oder Festpreis ???

Diskutiere Pauschalfestpreis oder Festpreis ??? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir stehen kurz vor Vertragsabschluss und haben mit dem BT wegen der kommenden MwSt-Erhöhung eine Änderung des Vertrages vereinbart....

  1. #1 tom_river, 08.09.2006
    tom_river

    tom_river

    Dabei seit:
    04.09.2006
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Wi-Ing.
    Ort:
    BW
    Hallo, wir stehen kurz vor Vertragsabschluss und haben mit dem BT wegen der kommenden MwSt-Erhöhung eine Änderung des Vertrages vereinbart. Folgend der Auszug:

    Meine Fragen sind eigentlich nur: Gibt es einen Unterschied zwischen Pauschalfestpreis und Festpreis ? Handeln wir uns einen großem Nachteil ein durch die Teilabnahme Ende 2006 des dann aktuellen Baufortschritts?



    1. Der Vertrag ist ein Pauschalpreisvertrag mit einem Pauschalfestpreis zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
    2. Die Rechnungsstellung erfolgt nur direkt gegenüber dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung.
    3. Sollte sich während der Laufzeit des Vertrages der gesetzliche Mehrwertsteuersatz verändern, so verändert sich der Pauschalfestpreis entsprechend der gesetzlichen Festlegung.
    4. Wenn die Pauschalfestpreisgarantie erlischt, dann gelten grundsätzlich die jeweiligen Preise der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Dabei ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm im Durchschnitt aller vergleichbaren Bauvorhaben angefallenen Kostensteigerungen (insbesondere Material-, Lohn- und Transportkostensteigerungen) zugrunde zu legen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass in seinem konkreten Falle geringere oder keine Kostensteigerungen eingetreten sind.
    5. Vor dem Hintergrund der Erhöhung der MWSt. zum 01.01.2007 wird das Bauvorhaben in wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen aufgeteilt. Die Teilleistungen die in 2006 vollständig erbracht werden bilden den Bauabschnitt 1, Leistungen die in 2007 erbracht werden den Bauabschnitt 2.
    Beide Parteien vereinbaren:
    -Die Leistungen des Bauabschnitt 1 werden vom Auftraggeber 2006 abgenommen.
    -Die Rechtsfolgen der Abnahme treten vollumfänglich in Kraft.

    Bei diesem Bauvorhaben werden die Raten voraussichtlich wie folgt fällig:
    Leistungen in 2006
    xxx % + Betrag in Euro inkl. MwSt.
    Leistungen in 2007
    xxx % + Betrag in Euro inkl. MwSt.


    Hoffe, mir kann jemand seine Meinung hierzu geben!?

    Grüße,
    tom_river:o
     
  2. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Pauschalfestpreis: Festpreis für eine zusammengefasste Gruppe von Leistungen
    Festpreis: fester Preis für eine beliebige Leistung, auch für eine Einzelposition beim Einheitspreisvertrag

    Die Aufteilung in 2 Verträge zur Umgehung der MWSt.-Erhöhung wird nichts nutzen, wenn es sich nicht um sinnvoll einzeln nutzbare Bauabschnitte handelt, z.B. 2 Hälften eines Doppelhauses. Eine Aufteilung in Rohbau und Ausbau oder eine in Keller und Wohnhaus oder eine noch beliebigere Aufteilung reicht sicher nicht. Siehe hierzu Erfahrungen aus der letzten Erhöhung 1994.
     
  3. #3 Baufuchs, 08.09.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nach

    Auffassung meines Steuerberaters geht es bei den Einzelabschnitten nicht um "wirtschaftlich sinnvoll nutzbare", sondern um "in sich geschlossene Teilleistungen".
    Das wäre z.B. auch der Rohbau.
     
  4. #4 Olaf (†), 08.09.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    1:0

    für den Erwerber. Der BT sollte sich mal mit seinem Job befassen - er verkauft doch ein Stück Haus, das irgendwann 2007 fertig wird - also will das FiA von ihm 19% auf die ganze Leistung - oder hab ich da was falsch verstanden?
     
  5. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    BT oder GU/GÜ?

    Ein Bauträgerhaus kaufe ich als Erwerber ohne MWSt. Der BT kann seine Bauleistungen gewerkeweise mit dem jeweils gültigen MWSt.-Satz einkaufen.

    Der GU hat einen Pauschalauftrag. Ich sehe nicht, wie der bei einem EFH geteilt werden kann. Sogar im Vertrag ist von einem, nämlich von "diesem Bauvorhaben" die Rede.
     
  6. #6 Baufuchs, 08.09.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da gibt

    es ein Schreiben des BMF, ich habs angehängt. Dort nachlesen unter 3.2.2 Satz 20 und folgende.
     
  7. #7 tom_river, 08.09.2006
    tom_river

    tom_river

    Dabei seit:
    04.09.2006
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Wi-Ing.
    Ort:
    BW
    hier die genaue Aufteilung...

    ... dachte eigentlich, dass dieser punkt nicht wichtig für die Fragestellung ist, aber so wird es transparenter.
    Wie man sieht, wird der komplette Rohbau inkl. Fenster in den ersten Abschnitt einbezogen, der Rest dann in 2007 berechnet.


    Leistungen in 2006 mit MwSt-Satz 16%
    10 % nach Aushändigung des Bauantrags an den Bauherrn.
    10 % bei Beginn Fundamentbau
    15 % nach Fertigstellung der Bodenplatte
    11 % bei Fertigstellung der Kellerdecke
    15 % Fertigstellung des tragenden Mauerwerks
    16 % Fertigstellung Dachstuhl, Dachdeckung, Fenster

    Leistungen in 2007 mit MwSt-Satz 19%
    14 % Rohinstallation Elektro, Sanitär, Heizung
    6 % vor Abnahme bzw. Übergabe
    3 % nach Abnahme (siehe § 10,1)


    ist dies dann eine sinnvolle und auch fürs Finanzamt gültige Regelung?

    Grüße,
    tom_river
     
  8. #8 tom_river, 08.09.2006
    tom_river

    tom_river

    Dabei seit:
    04.09.2006
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Wi-Ing.
    Ort:
    BW
    zu dem Link...

    steht in Abschnitt

    3.2 Werklieferungen und Werkleistungen
    3.2.2 Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen

    die Regelung, dass Teile der Leistung abgenommen sein müssen, was ja unser BT in die Formulierung übernommen hat!?

    Oder sehe ich das falsch?


    Grüße,
    tom_river
     
  9. #9 Baufuchs, 08.09.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Abnahme

    ist erforderlich.
    Ob die Formulierung so, wie Sie ihr GÜ vorgenommen hat rechtssicher ist und einer Überprüfung durch die Finanzbehörden standhält kann ich nicht beurteilen.
    Ist sich der GÜ sicher, dass dem so ist, dann kann er ja die noch enthaltene Anpassungsklausel zur Mehrwersteuererhöhung ersatzlos streichen.:)
     
  10. #10 tom_river, 08.09.2006
    tom_river

    tom_river

    Dabei seit:
    04.09.2006
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Wi-Ing.
    Ort:
    BW
    Danke

    für die Tips.

    @baufuchs: ich werde berichten, was bei unserem nächsten Gespräch herausgekommen ist...

    Gruß,
    tom_river
     
  11. #11 Olaf (†), 08.09.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

    Dabei seit:
    28.04.2005
    Beiträge:
    4.519
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fensterbauer
    Ort:
    Dresden
    Tom,

    Brunos Frage aus Nr. 5 ist noch unbeantwortet.
    Ists wirklich ein BT geht Dich die USt nicht wirklich was an - er muss Dir doch einen Fixpreis genannt haben, oder?
     
  12. #12 tom_river, 10.09.2006
    tom_river

    tom_river

    Dabei seit:
    04.09.2006
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Wi-Ing.
    Ort:
    BW
    ja, es ist ein Bauträger...

    und in dem Vertragswerk ist ja der Festpreis zzgl. der jeweils ges. gültigen MwSt. beschrieben.

    Gruß,
    tom_river

    P.S.: Klausel 3 aus dem Vertragswerk ist nun gelöscht (bzgl. evtl. MwSt-Änderungen)
     
  13. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Beim Bauträger bezahlt man keine Umsatzsteuer, denn gemäß § 4 Nummer 9a Umsatzsteuergesetz unterliegen Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, nicht der Umsatzsteuer.
    http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
    Also kann der BT nichts "zzgl. MWSt." verkaufen.
     
  14. #14 Baufuchs, 10.09.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

  15. #15 tom_river, 13.09.2006
    tom_river

    tom_river

    Dabei seit:
    04.09.2006
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Wi-Ing.
    Ort:
    BW
    Grenzfall...

    wir haben von einer Immobiliengesellschaft als Vermittler von einer Privatperson das Grundstück gekauft. In der Reservierungsvereinbarung des Grundstücks steht der Passus, das wir das Grundstück mit Bauträge XY bebauen müssen.

    Nun haben wir das Grundstück gekauft, im Grundbuch die Vormerkung ist drin, Betrag ist an die Privatperson bezahlt und die Bestätigung über Zahlungseingang beim Notar eingegangen.

    Nun "gehört" uns eigentlich das Grundstück. Wir haben aber noch keinen Werksvertrag oder sonstiges unterschrieben.

    Daher sieht es ja nun rechtlich so aus, dass wir das Grundstück besitzen und über einen GÜ bebauen lassen... ODER? Theoretisch also auch einen anderen BT/GÜ auswählen könnten..

    Gruß,
    tom_river
     
  16. #16 Unregistriert, 13.09.2006
    Unregistriert

    Unregistriert Gast

    Zahlungsplan

    Meiner Auffassung nach entspricht der Zahlungsplan nicht den Anforderungen § 3 MaBV
     
  17. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Zahlungsplan unerheblich, da der BT nicht BT ist; es ist ein GU.

    Ich halts für ziemlichen Käse, den der GU sich zur Teil-Vermeidung der MWSt-Erhöhung ausgedacht hat.

    Er und der Fragesteller sind halt nicht bereit einen Steuerberater, der für die Richtigkeit seiner Auskunft haften würde, zu befragen. Aber hier im Forum solls dann möglichst hieb- und stichfest geklärt werden.
     
  18. Airfux

    Airfux

    Dabei seit:
    12.09.2006
    Beiträge:
    20
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Hochbautechniker
    Ort:
    Braunschweig
    Nach meiner Auffassung handelt es scih hier um einen GÜ.
    Das Problem ist in der Tat, dass ein komplettes Haus mit einem Werkvertrag gekauft wurde. Somit wird er GÜ die MWST anwenden müssen für das Jahr, wo es abgerechnet wird.

    Eine Möglichkeit ist jedoch, zwei Werkverträge abzuschließen.
    1. Für Rohbau
    2. Für die Ausbauleistungen.
    Ob das Finanzamt das mitmacht kann ich noch nicht sagen.
    Zudem könnte man beide Verträge aufteiteilen z.B. Einen macht der MAnn und den zweiten macht die Frau.

    Naja...ich probiere es zumindets aus...und wenn nicht zahle ich eben die Diffrenz...
     
  19. #19 tom_river, 19.10.2006
    tom_river

    tom_river

    Dabei seit:
    04.09.2006
    Beiträge:
    25
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Wi-Ing.
    Ort:
    BW
    Die Lösung...

    ist nun so wie oben angegeben.

    Der Vorschlag wurde vom Steuerberater so abgegeben. Es gibt 2 Verträge, die Leistungen sind aufgeteilt, und es gibt eine Abnahme der erbrachten Leistungen (komplette Rohbau) in 2006.

    Lt. den Finanzbehörden ist eine Abnahme der Leistungen in 2006 erforderlich, damit die Leistung als abgeschlossen und erfüllt gilt.

    Erfahrungsbericht kann ich leider erst Mitte nächsten Jahres geben... :shades

    Zum Zahlunsplan: Dieser wurde abgeändert und ein paar Prozentpunkte der ersten Zahlungen bei den Schlußzahlungen drauf gepackt.

    Gruß,
    tom_river
     
  20. Quelle

    Quelle

    Dabei seit:
    29.10.2005
    Beiträge:
    1.413
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Mann
    Ort:
    S-H
    meine frage wäre dazu, ob hier ein wirtschaftlicher zusammenhang gesehen wird, so dass auch grunderwerbssteuer auf das haus anfällt.
     
Thema: Pauschalfestpreis oder Festpreis ???
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. Pauschalfestpreis

    ,
  2. pauschalfestpreis mehrwertsteuer

    ,
  3. pauschalfestpreisvertrag mwst

    ,
  4. was bedeutet pauschaler Festpreis in bauwerkvertrag,
  5. unterschied pauschalfestpreis und festpreis,
  6. pauschal oder festpreis dach,
  7. unterschied pauschalpreis festpreis,
  8. rahmenvertrag einheitspreise oder pauschalfestpreis,
  9. Pauschalfestpreis und Einheitspreiswe,
  10. reservierungsvereinbarung und umsatzsteuer,
  11. was heisst pauschaler Festpreis ,
  12. pauschlpreis pauschalfestpreis unterschied,
  13. pauschalfestpreis bau,
  14. bauvorhaben pauschal-festpreis - frage mwst enthalten,
  15. was ist der Unterschied zwischen Einheitspreis und Pauschalfestpreis
Die Seite wird geladen...

Pauschalfestpreis oder Festpreis ??? - Ähnliche Themen

  1. Bei Vereinbarung eines Festpreises gehört zur Errichtung eines EFH die Abdichtung des Putzes

    Bei Vereinbarung eines Festpreises gehört zur Errichtung eines EFH die Abdichtung des Putzes: Bei Vereinbarung eines Festpreises gehört zur Errichtung eines Einfamilienhauses die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigkeit ---------- Denn bei...
  2. Angebotener Festpreis. Darf mehr verlangt werden?

    Angebotener Festpreis. Darf mehr verlangt werden?: Hallo, darf bei einem festen Quadratmeterpreis (Material + Leistung des Monteurs) in einem Angebot nachträglich mehr verlangt werden wenn der...
  3. garantierter Festpreis

    garantierter Festpreis: Hallo, ich hätte mal eine grundsätzliche Frage: Gibt es die Möglichkeit beim Hausbau durch seriöse Kostenplanung, ggf. mit Unterstützung von...
  4. 3-fach Verglasung mit Festpreis bestellt und nur 2-fach Verglasung bekommen

    3-fach Verglasung mit Festpreis bestellt und nur 2-fach Verglasung bekommen: Hallo, ich habe folgendes Problem ich habe 2011 in einem Altbau (Bj. 1955) neue Fenster einbauen lassen. Es wurden 6 Fenster ausgetauscht. Das...
  5. Problem bei Pauschalfestpreis

    Problem bei Pauschalfestpreis: Moin, wir haben mit allen Gewerken einen vom Architekten vorbereiteten BGB-Bauvertrag abgeschlossen. Mit den grossen Gewerken (Rohbau,...