Ärger mit der zu genehmigten Behörde (Bauamt)

Diskutiere Ärger mit der zu genehmigten Behörde (Bauamt) im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, wir haben folgendes Problem: Wir haben gemeinsam mit unserem Nachbarn eine Stützmauer auf der Grenze erstellt die eine Höhe...

  1. #1 Thomas1000, 17.09.2006
    Thomas1000

    Thomas1000

    Dabei seit:
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    Kochel am See
    Hallo zusammen,

    wir haben folgendes Problem:

    Wir haben gemeinsam mit unserem Nachbarn eine Stützmauer auf der Grenze erstellt die eine Höhe zwischen 53 cm und 100 cm aufweisst. Die Mauer ist erstellt aus einzelnen zusammengesetzten Gabionenkäfigen und hat eine Breite von 50 cm. Auf der nachbarschaftlichen Seite ist die Garagenzufahrt unseres Nachbarn, auf unserer Seite (1mtr. höher) ist Rasenfläche und eine frisch geplanzte immergrüne Hecke so daß die Mauer nicht direkt von unserer Seite zu betreten ist.

    Durch einen Zufall wurde diese Mauer kürzlich von einem Baukontrolleur unseres Landkreises bemängelt.

    Aufgrund der Höhe von >50 cm (§17 Bay. BO) ist entlang der Mauer ein Zaun zu errichten.
    Nach tel. Rücksprache mit der Bauabteilung scheint der Mitarbeiter zu keinem Kompromiss bereit da er angeblich mit in der Haftung ist.

    Kann mir jemand von Euch folgende Fragen beantworten?

    1. Ist der Beamte tatsächlich haftungsfähig.
    2. Kann sofort ohne Bescheid und vorherige Ortsbesichtigung ein Bußgeld verhängt werden oder erfodert ein Bußgeldbescheid immer eine vorangegangene Aufforderung zur Änderung der Bebauung mit Fristsetzung.
    3. Sind Stahlseile als Zaun zugelassen.
    4. Kennt jemand eine Verordnung o.ä. in der Umwehrungen beschrieben sind.


    Vielen Dank im Vorraus

    Thomas
     
  2. #2 Baufuchs, 17.09.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Habe

    Zweifel ob die Forderung mit Bezug auf § 17 korrekt ist.

    Art. 17: Verkehrssicherheit

    (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen ihrem Zweck entsprechend verkehrssicher sein. In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 50 cm tiefer liegende Flächen angrenzen, ausreichend hoch und fest zu umwehren, es sei denn, dass die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht

    Da das Betreten der Mauer von Ihrer Grundstücksseite aus durch die Hecke verhindert wird, ist die Mauer "nicht im allgemeinen zum Begehen bestimmt".
    Dies wäre aber m.E. Voraussetzung für die Forderung einer Umwehrung.
     
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