Schlussrechnung zu spät, Anspruch verjährt???

Diskutiere Schlussrechnung zu spät, Anspruch verjährt??? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Laut § 14 Nr. 3 VOB/B (Abrechnung) muss eine Schlussrechnung spätestens 14 Tage nach Beendigung erstellt werden. Was ist, wenn die Rechung erst 3...

  1. #1 schorsch1974, 21.09.2006
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    Laut § 14 Nr. 3 VOB/B (Abrechnung) muss eine Schlussrechnung spätestens 14 Tage nach Beendigung erstellt werden. Was ist, wenn die Rechung erst 3 Monate später eingereicht wird. Sind die Ansprüche dann verjährt?
     
  2. #2 MichaelG, 21.09.2006
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  3. Bruno

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  4. #4 Gast denkt nach, 21.09.2006
    Gast denkt nach

    Gast denkt nach Gast

    VOB/B § 14 Nr. 4 sagt "... obwohl ihn der AG eine angemessene Frist gesetzt hat...". Hat er das? Sonst Verjährung BGB 3 Jahre.
     
  5. Yilmaz

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    Laut VOB/B §14 Nr. 3 muß eine schlußrechnung nicht nach 14 Tagen der fertigstellung erstellt werden!Je länger die Vertragliche Ausführungsfrist um so lange ist der frist für die erstellung der Schlußrechnung!

    Auch bei einer fristsetzung keine Verjährung der ansprüche vor 3 Jahren!Nur schadenersatz wen der AG die schlußrechnung erstellt hat.

    Mfg.
    Yilmaz
     
  6. #6 Baufuchs, 21.09.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn

    der AG die Schlussrechnung erstellt (weil AN diese auch nach Anmahnung nicht ausstellt) setzt Zugang der Schlußrechnung beim AN die Verjährungsfristen für die Zahlung in Gang.
    Dabei hat der AG die Anforderungen an Prüfbarkeit der Rechnung zu beachten, ggf. sind z.B. eigene Aufmaße durch AG erforderlich.
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Ich wäre mir nicht so sicher, ob der Zugang einer Rechnung für die Berechnung von Verjährungsfristen maßgeblich ist. Nach BGB entsteht der Anspruch auf Vergütung mit der Abnahme. Durch verzögerte Rechnungsstellung kann ich mir als Handwerker keine bessere Position bez. Verjährung verschaffen.
     
  8. #8 Baufuchs, 21.09.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es

    geht nicht um eine Verbesserung der Position des AN hinsichtlich des Ablaufs von Gewährleistungsfristen, die beginnen natürlich bei Abnahme. Bezgl. der Rechnungsstellung durch AG (mangels Rechnung durch AN) gibts auch ein BGH Urteil.*
    Zu beachten sind die Anforderungen an Rechnung durch AG, getrennt behandelt für Einheitspreisvertrag bzw. Pauschalpreisvertrag.

    *
     
  9. Bruno

    Bruno

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    Also Berechnung der Fälligkeit und nicht Berechnung der Verjährung.
     
  10. #10 Baufuchs, 21.09.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Der

    Zeitpunkt der Verjährung richtet sich nach dem Datum der Fälligkeit.
    Im zitierten Urteil: Rechnung durch AN ausgestellt Ende 1996, verjährt Ende 1998.
     
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