8,4 % Zahlung Zug um Zug...

Diskutiere 8,4 % Zahlung Zug um Zug... im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; nach Bezugsfertigkeit und Besitzübergabe... Bei diesem Punkt sind wir gem. unserem Bauträgervertrag angekommen, sprich diese Rechung liegt vor....

  1. Nookie

    Nookie

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    nach Bezugsfertigkeit und Besitzübergabe...

    Bei diesem Punkt sind wir gem. unserem Bauträgervertrag angekommen, sprich diese Rechung liegt vor.

    Die Frage ist für mich: Muss ich das erst zahlen, wenn die Abnahme stattgefunden hat oder schon vorher?
    Gibt es da Regelungen?
    Wir hatten bisher keine Abnahme. Es liegen ein paar Mängel vor, die noch beseitigt werden müssen.
    Weiterhin hatten wir einige Sachen (Fliesenarbeiten zb.) aus dem Vertrag genommen und machen das selbst.
    Sind gerade an Abmauerungen. Fertiginstallation der Sanitäranlagen ist aber wiederum Bestandteil des Vertrags.

    Wann werden diese 8,4 % in der Regel gezahlt? und was heisst Besitzübergang?
    Kann mir das jemand weiterhelfen?
    Ich möchte das nicht unnötig verzögern, allerdings auch nicht zu früh zahlen..., da wie oben bereits erwähnt einige Mängel vorliegen, die noch behoben werden müssen und keine Abnahme stattfand.

    Zur Bezugsfertigkeit: Die Heizung ist von Seiten Energieversorger installiert, allerdings fehlt noch die Übergabe im Haus, weil vom Sani-Betrieb noch die Übergabeanschlussrohre installiert werden müssen...

    Danke
     
  2. Eric

    Eric

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    Geregelt in § 3 Abs. 2 MaBV ( = Makler- und Bauträgerverordnung ).

    Ich gehee davon aus, daß die genannten 8,4% = 12% aus den restlichen 70 % nach Beginn/Fertigstellung der Erdarbeiten sind.

    Die genannte Rate ist nicht von der Abnahme abhängig. Dies beruht darauf, daß das Objekt noch nicht fertiggestellt ist. Abnahme kann erst nach Fertigstellung verlangt werden. Daher folgen bei Ihnen auch noch 2 Raten

    - Fassadenarbeiten
    - vollständige Fertigstellung

    Fälligkeitsvoraussetzung für die genannte Rate ist 1.) Bezugsfertigkeit und 2. Besitzübergabe.

    zu 1.)

    Bezugsfertig ist das Objekt, wenn alles so weit fertig ist, daß Ihnen zugemutete werden kann, einzuziehen. Hier nicht der Fall, wenn die Heizung noch nicht läuft und die Sanitärarbeiten noch nicht abgeschlossen sind.

    zu 2.)

    Besitzübergabe ist die Übergabe des Gebäudes zur Wohnnutzung; also Aushändigung der Schlüssel zum Einzug.

    Zug um Zug bedeutet Schlüssel gegen Geld, also Scheck, wenn im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist.

    Wenn Sie Teile der Leistungen mit Einverständnis der BT selbst gemacht haben, sind die Raten um den Minderpreis für Eigenleistung zu kürzen. Hier offenbar Fliesen in Eigenleistung. Dann war schon die vorhergehende Rate zu kürzen. Sollte jetzt bei der Rate nachgeholt werden. Hoffentlich gibt es klare und eindeutige Absprachen mit dem BT über die Höhe der Kürzung für nachträglich vereinbarte Eigenleistungen.

    Mängel: Die Rate mindert sich um den 3-fachen Betrag der Nachbesserungskosten für die Mängel. Also Nachbesserungskosten ermitteln und dann x 3.

    Zurückbehaltungsrecht schriftlich dem BT mitteilen. Dann mit ihm darüber reden und möglich eine Einigung über die Höhe des Einbehalts herbeiführen.

    Oft weist der BT das Zurückbehaltungsrecht zurück, um die Zahlung zu erzwingen und er verweigert mangels vollständiger Zahlung der Rate die Besitzübergabe. Dann hilft nur, ihm den unstreitigen Betrag ( Rate ./. Zurückbehaltungsrecht ) zu zahlen und ihn wegen der Besitzübergabe in Verzug zu setzen. Bleibt er auch dann noch bockig, hilft nur noch ein Anwalt.
     
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