Umsatzsteuer-Erhöhung?

Diskutiere Umsatzsteuer-Erhöhung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Na ja, Baufuchs "Bei Änderung des Mehrwertsteuersätze gilt diese nur für alle nach Änderung erbrachten Leistungen." grundsätzlich gebe ich dir ja...

  1. #41 Manfred Abt, 15.12.2006
    Manfred Abt

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    Na ja, Baufuchs
    grundsätzlich gebe ich dir ja Recht, und gesagt hab ich ja auch nichts anderes. Aber ich bin mir nicht sicher, ob im Vertrag des Fragestellers nur eine Leistung oder Leistungen vereinbart sind. Und wenn es nur eine Leistung, nämlich ein Haus ist, dann ist diese u.U. erst in 2007 erbracht und dann gilt der Satz mit voller Wirkung. Oder er kann entweder so oder so gelesen werden. Ich häng mich zu dieser Interpretation jedenfalls nicht aus dem Fenster.
     
  2. #42 Olaf (†), 15.12.2006
    Zuletzt bearbeitet: 15.12.2006
    Olaf (†)

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    Eigentlich...

    kann der Bauherr sich zurücklehnen, solange er eine Klausel, wie hier beschrieben, drin hat. Es ist für ihn ja (relativ) günstig und klar abgrenzbar.
    Ob bei einer USt-Prüfung des FiA beim BU die Rechnungslegung so anerkannt wird oder der BU nachzahlen muss, is nich sein Problem.

    Für alle AN hier, die es betrifft und noch darüber nachdenken (ansonsten überlesen): ich leg Euch Punkt 3. ans Herz:
    3. Vor dem 1. Januar 2007 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte ge-sondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Januar 2007 entsprechend geändert werden.
    Ihr müsst jetzt also ganz klar regeln, welcher Leistungsteil abzurechnen ist. Dem FiA wird es nicht reichen, wenn, wie im zitierten Beispiel, nur vereinbart ist, dass die Leistungen im neuem Jahr mit 19% berechnet werden.
    Und wirtschaftlich selbstständige Teilleistungen sind NICHT 80% von irgendwas! Oder z.B. anders: Die Teile "Grobinstallation" und "Feininstallation" gehen beim FA nicht als selbstständige Teilleistungen durch.
    Olaf

    @ Manfred: Offensichtlich lässt er ja ein Haus bauen und kauft nicht ein fertiges Haus. Im ersten Falle gehts, wenn ich zum Beispiel Rohbau, Fenster, Dach abgrenze und den Rest im kommenden Jahr abrechne. Aber nochmal f. die Unternehmer: Hier muss der Leistungsabschnitt abgerechnet werden. Auf die Nase fallt ihr, wenn es einen Zahlungsplan gibt und dort vielleicht ab der 5. Rate 19% abgerechnet werden. Der Vertrag muss vor dem 01.Januar 07 in abgrenzbare Leistungen geteilt werden.
     
  3. #43 Baufuchs, 15.12.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die

    vertragliche Vereinbarung des GU mit dem Bauherren stellt eine Preisgarantie dar, in die der GU die MwSt einbezogen hat.

    Er will alle vor 2007 erbrachten Leistungen mit 16%, die restlichen Leistungen mit 19% gegenüber dem Bauherren abrechnen. Kann er auch so mit dem Bauherren vereinbaren. (Hätte er aber im eigenen Interesse nicht tun sollen, üblich sind Preisgleitklauseln hinsichtlich USt-Erhöhungen).

    Das Fi-Amt wird vom GU die USt in Höhe von 19% auf den gesamten Vertragspreis abfordern.

    Es sei denn, der GU hat mit dem Bauherren nachträglich eine Regelung gem. Schreiben des BMF getroffen.
     
  4. #44 Olaf (†), 15.12.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Jo,

    jetzt hammers
    :biggthumpup:
     
  5. Tomas

    Tomas

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    Danke

    Danke,

    soll heute die geenderte Vertragsergenzung mit der Post bekommen.

    Am Tel. hat man mir gesagt das mit der Teilabnahme (am 21.12) eine Teilschußrechnung gemacht wird bei der dann der "2006" Steuersatz zum tragen kommen soll.

    Thomas
     
  6. Tomas

    Tomas

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    Meine Vertragsärgenzung

    Über Abnahme und Abrechnung von selbständigen Teilen einer Bauleistung

    zwischen AG
    und der AN

    wird ergänzt zu Ziffer 1.2 des Vetrages vom
    über Errichtung ....

    1. Die vom AN übernommenen und nachstehend im Einzelnen aufgeführten Teilleistungen (Gewerke) sind selbständige Teile der gesamten Vertragsleistung und werden in 2006 vorraussichtlich fertig gestellt.
    Die in 2006 tatsächlich fertig gestellten Teilleistungen sind vor dem 31.12.2006 abzunehmen (Teilabnahme gemäß VOB/B § 12 Nr.2) und abzurechnen.

    Im Falle eines Pauschalpreisvertrages werden unten ganannte Preise vergütet.

    Teileistungen: Erdaushub; Zimmerer und Dachdecker; Fenster; Estrich; Heizung; Fassade;

    2. Wird die in Nr. 1 vorgesehene Teilung der Leistung umsatzsteuerrechtlich nicht anerkannt, so gewährt der AG dem AN gegen Vorlage entsprechenden Nachweise den Ausgleich für die dadurch eintretende Belastungsänderung (erhöhter Mehrwertsteuer).

    3. Ist eine Fertigstellung eines oder mehrerer Teilleistung(en) gemäß Nr. 1 bis zum 21.12.2006 nicht möglich, wird für diese(n) Teil(e) Umsatzsteuer i.H.v. 19% in berechnet.

    4. Die Umsatzsteuer für die Teilleistungen, die vor dem 31.12.2006 fertig gestellt und abgenommen sind, ist vom AN in der auszustellenden Teilschlußrechnung mit einem Umsatzsteuersatz i.H.v. 16% in Rechnung zu stellen und vom AG innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen.

    5. Diese Teilabnahme ersetzt nicht die laut §4 des Generalübernehmvertrages vorgesehene (Schluss)abnahme. Die ...

    Was meint Ihr dazu
     
  7. #47 Olaf (†), 20.12.2006
    Olaf (†)

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    Zwei...

    rausschmeißen ! - sonst stehst Du für seine Blödheit, wenn er es nicht sauber getrennt hat, grade.
    Vertragsänderung zu Deinem Ungunsten
    Mit Deinem alten Text warste schon weiter: da ist klar geregelt, dass Dui nur die Leistungen ab 2007 mit 19 % bezahlen musst.
     
  8. #48 Baufuchs, 20.12.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nr2

    auf jeden Fall raus, denn es widerspricht auch den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen.
     
  9. Tomas

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    Habe gerade mit dem Bearbeiter der Firma gesprochen.

    Ohne diese Vertragsergänzung machen die Firma auch keine Teilabnahme:cry!
    Ich habe bis jetzt für 1/3 die Rechnungen (mit 16%) und ohne Teilabnahme kann ich auch nicht genauabgrenzen was 2006 gemacht worden war und was noch 2007 gemacht werden muß.

    Ich werde wohl denen Vertrauen müssen?
     
  10. #50 Olaf (†), 20.12.2006
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    Mhm,...

    blöde Frage: Sinn 9 Monate für ein EFH nich ein bisschen arg lang? Hat hier nicht mal einer zitiert, dass das mit der Weitergabe nur möglich ist, wenn die durchschnittliche Bauzeit nicht überschritten wird - nicht wiederfind.

    Ansonsten empfinde ich die Klausel als so unbestimmt (keine Pflicht zur Leistungsabgrenzung etc.), dass ich sie fast für unwirksam halten könnte.

    Rein textmäßig sitzt der Frager im Schnee, da er keinen Anspruch auf die Teilung der Leistung hat.

    Jemand ne Idee?

    Olaf
     
  11. #51 Manfred Abt, 20.12.2006
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    gleiche Meinung, Ziffer 2 muss bzw. sollte raus. In Sachen "alter Text" jedoch wie bekannt abweichende Meinung zu Olaf und Baufuchs, ich leg mich da definitiv nicht fest, dass nicht irgendwann ein oberschlauer Jurist der Firma kommen kann und sagt, dass es nur eine einzige bestellte Leistung gibt, die eben erst in 2007 fertiggestellt wurde. Auf üblichen "Empfängerhorizont" bezogen hab ich den alten Text auch so verstanden, dass vor dem 1.1. fertiggestellte Teilleistungen mit 16 % besteuert werden. Aber wie war das mit den Pferden vor der Apotheke?

    Die neuesten Infos von Tomas bekräftigen auch meine Einschätzung, dass ohne eine Vertragsergänzung eben völlig unklar ist, welcher Geldwert denn mit 16 % besteuert werden soll.

    Vorschlag an Tomas ist, mal auszurechnen, ob es sich für das ggf. gegebene Risiko lohnt, mit fremden Sachverstand (Steuerberater, Jurist?) den Text der Vertragsergänzung zu optimieren.

    Grundsätzlich mal wieder eine Situation, die die Grenzen des Bauens mit nur einem Vertragspartner (hier GU, gilt aber auch für GÜ und BT) aufzeigt. Ein pfiffiger Architekt hätte nicht die Firma formulieren lassen sondern im Sinne des Bauherrn eine Vertragsergänzung aufgesetzt. Dann wäre diese Diskussion wahrscheinlich gar nicht erst entstanden.
     
  12. #52 Ralf Dühlmeyer, 20.12.2006
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    Oh ja....

    Ab mit der Nummer zum Steuerfachanwalt!!!!
    Version 1 war für mich Teil eines unterschriebenen Vertrags.
    Wenn ja, dann Änderung nur bei beiderseitiger Zustimmung (pacta sund servanda). Alles spätere stellt eine Schlechterstellung des AG dar. Wäre nur zu akzeptieren, wenn diese Klausel nichtig sein sollte.
    Teilabnahme und Teilschlussrechnung - ohoh.
    Nicht nur, das für diese Teile die Gewährleistung beginnt und die Haftung auf den AG übergeht. Da könnte ein ganz butterbäriger Finanzbeamter (alle Häuslebauer sind Bautrüger) auf die Idee der versuchten Steuerhinterziehnung (oder wie immer sich das dann schimpfen tut) kommen und nicht nur vom AN die vollen 19 % verlangen, sondern auch dem AG eine reinwürgen.
    Also gaaaaanz ruhig, alle Stifte ausser reicheite lagern und erstmal steuerrechtlich abklopfen lassen - der AN hat SEINEN Anwalt nämlich bestimmt schon gefragt :Brille
    MfG
     
  13. #53 Manfred Abt, 20.12.2006
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    irgendwie gibt es noch einige Macken:
     
  14. #54 Baufuchs, 20.12.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ihr

    solltet es mit der ultimativen Architekten-Lobhudelei nicht übertreiben.

    Ein pfiffiger Architekt hätte auf Rechtsberatungsmonopol der Anwälte verwiesen und empfohlen, dort die Ergänzung aufsetzen zu lassen.

    Meine Meinung (keine Rechtsberatung):
    Für den Bauherren besteht überhaupt kein Handlungszwang irgendetwas zu unterschreiben/zu ändern. Der Vertrag regelt klar wie mit 16/19% MwSt umzugehen ist.

    100 € in die Hand nehmen und zum Anwalt. (Schrieb zuvor schon ein pfiffiger Architekt:smoke )
     
  15. #55 Manfred Abt, 20.12.2006
    Zuletzt bearbeitet: 20.12.2006
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    Thema passte, bin aber auch gar kein Architekt.:p
    Wir Ingenieure und IHR Architekten gestalten doch tagtäglich rechtlich bindende Verträge, wo ist das Problem für so eine Ergänzung, die als Muster im Deutschen Ingenieurblatt abgedruckt ist? Viele Langtexte unserer LV-Positionen sind in Sachen Rechtsberatung kritischer.
     
  16. #56 Olaf (†), 20.12.2006
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    Oh doch!

    Das könnte ganz gefährlich sein. In der Klausel steht bisher "... der Teil der Leistung, der erst später fertig wird..."(sinngemäß).
    Bisher hat er EINEN ungeteilten Vertrag (-> FiBehörde: Teilung muss vor dem 31.12. vereinbart sein). Also kann der Unternehmer ihm durchaus 2007 die ganze Leistung mit 19% berechnen. Auch ein Teil kann ein Ganzes sein.
    Zusammen mit dem Punkt 2 der Vertragsergänzung sieht das dann fast aus, wie die Wahl zwischen Pest und Cholera.
    gpM: deshalb Euronen in die Hand, Anwalt suchen und durchtesten. Wenn ich mir anschaue, dass heute der 20.12. is, bleibt wohl wirklich nur noch die Wahl zwischen dem Vorgelegten und ein bisschen Hazzard.
    Olaf

    Nochmal die Frage: hätte er nicht schon fertig sein müssen mit dem "Ding"?
     
  17. Tomas

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    Jain.

    Bei Vertragsabschluß wurden alle 7 Parteien wörtlich gesagt das es bis Dezember 2006 mit der Übergabe klappen sollte.
    Im Vertrag steht 8 Monate nach Kellerdecke. Die Kellerdecke war aber erst ende Juli trauf.

    Die Bauleiterin hat mir bestimmt mit absicht die Änderung erst heute mittag zugemäilt und nicht wie ich gewünscht hatte am Montag zugefaxt, damit ich am besten garnicht zum überlegen komme. Sie hat gewußt das ich Spätschicht habe und ich so nur noch morgenfrüh habe.

    Nächtse Woche hat die BauFirma Betribsurlaub.
     
  18. Kajjo

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    Als ich vor gut zweieinhalb Monaten diesen Thread gestartet habe, hatte ich noch Hoffnung auf Fertigstellung in diesem Jahr -- diese Hoffnung ist nun der Verbitterung gewichen, daß es mit Sicherheit nicht mehr in diesem Winter zur Fertigstellung des Werkes kommen wird. Es fehlt noch der Außenputz (Armierung schon vorhanden, dann wurde kurz vor dem Grundieren das Wetter schlecht). Natürlich fehlen auch noch etliche andere Kleinigkeiten.

    Der Generalunternehmer versucht mich jetzt zu einer Teilabnahme zu treiben, obwohl die nach Werkvertrag explizit ausgeschlossen ist. Auch möchte ich nicht die Haftung übernehmen und die Gewährleistung schon vor Abschluß aller Arbeiten beginnen lassen. Der GU drängt auf eine Teilung des Vertrags mit Abrechnung der bisherigen Leistungen, da ihm bewußt ist, daß er sonst die 3% MwST-Erhöhung schlucken muß.

    Fragen:
    Gibt es irgendeine Verpflichtung meinerseits, einer Teilabnahme doch zuzustimmen bzw. mich einer Aufteilung des Vertrags in ausgeführte Leistung in 2006 und nicht ausgeführte Leistungen nicht zu widersetzen?

    Kajjo
     
  19. #59 Manfred Abt, 27.12.2006
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    Kann ich mir nicht vorstellen, dass man zur Teilabnahme verpflichtet ist, wenn man vorher eine Teilabnahme ausgeschlossen hat.
    Grundsätzlich richtig und deinen vorherigen Antworten konnte ich entnehmen, dass du die 3% Zahllast des GU quasi als "Strafe" für bummeln ansiehst. Ich würd mich aber ärgern, wenn die Strafe dem Finanzamt und nicht dem, der gelitten hat zugute kommt. Gewährleistungszeit kann man z.B. nachträglich verlängern, z.B. von 5 auf 7 Jahre, aber bitte an Bürgschaft denken! Hinsichtlich Gefahrenübergang dürfte das nicht so einfach sein, das ist ein Rechtsthema, wozu ich keine Aussage treffe.
     
  20. #60 Manfred Abt, 08.01.2007
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    Frage

    an die beiden Fragesteller Kajjo und Tomas: wie ist es denn bei euch weitergegangen.
     
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