Ob das wohl rechtens ist?

Diskutiere Ob das wohl rechtens ist? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Guten Morgen Habe mal eine Frage zum Eigentum. Ist es Rechtens aus einer Gesamteigentümergemeinschaft eine Untereigentümergemeinschaft zu...

  1. #1 le frog, 18.10.2006
    le frog

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    Guten Morgen

    Habe mal eine Frage zum Eigentum.

    Ist es Rechtens aus einer Gesamteigentümergemeinschaft eine Untereigentümergemeinschaft zu konstruieren?

    Im I Net habe ich leider keine Infos gefunden. (Google-Untereigentümer...)

    Hoffe das hier jemand bescheid weiss.

    Vielen Dank im voraus:think
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Mit Rechtsauskünften müssen wir hier ein bißchen vorsichtig sein. Aber mal andersrum gefragt: warum soll das nicht rechtens sein? Wo sollte stehen, dass das unwirksam, verboten oder gar strafbar sein soll? Die Untereigentümergemeinschaft düfte ganz einfach eine Untermenge einer Eigentümergemeinschaft sein.
     
  3. Eric

    Eric

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    Meinste das:

    WEG § 25 Abs. 2

    Voraussetzungen für Blockstimmrecht

    Ein sog. "Blockstimmrecht" für die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Gebäude umfassenden Wohnungseigentumsanlage besteht kraft Gesetzes allenfalls bei Angelegenheiten, die allein einen genauer abgrenzbaren Teil der Wohnungseigentümer berühren können.

    OLG Köln, Beschl. v. 29.10.1997 - 16 Wx 274/97

    Problem

    Ein Grundstück war mit mehreren Wohnblocks bebaut und insgesamt in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt worden. Die Gemeinschaftsordnung enthielt keine besondere Regelung über ein "Blockstimmrecht" der Wohnungseigentümer hinsichtlich des jeweiligen Wohnblocks. Dennoch beschlossen die Wohnungs-eigentümer eines Hauses ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümer der übrigen Blocks, bei einer Hausrenovierung anstelle des bisherigen Flachdachs ein geneigtes Ziegeldach zu errichten.

    DNotI-Report 13/1998 Juli 1998 130


    Entscheidung

    Der Beschluß wäre nur dann wirksam gewesen, wenn den Wohnungseigentümern allein dieses Hauses insoweit eine Beschlußkompetenz zugestanden hätte. Das OLG Köln bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach ein derartiges "Blockstimmrecht" kraft Gesetzes nur in besonderen Ausnahmefällen bestehe. Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Gebäude umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls bei Angelegenheiten, die allein einen genau abgrenzbaren Teil der Wohnungseigentümer berühren können, seien nur diese zur Abstimmung darüber berufen. Diese abgesonderte Stimmberechtigung setze stets voraus, daß die übrigen Eigentümer sich der Beschlußfassung nicht betroffen werden können und damit an der Angelegenheit kein schützenwertes eigenes Interesse hätten. Damit befindet sich das OLG Köln in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayObLG (NJW-RR 1992, 83, 84 m. w. N.) und der wohnungseigentumsrechtlichen Literatur. Hier liege in der Änderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage durch die Errichtung eines geneigten Daches anstelle eines Flachdaches ein die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft berührender Umstand vor.

    Ansonsten mal googeln unter: Untergemeinschaft und WEG.

    Ne verständliche Fragestellung wäre hilfreich!
     
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