Architekten - ungerechtfertigte Honorarforderung

Diskutiere Architekten - ungerechtfertigte Honorarforderung im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, habe gerade mehrere Angebote von verschiedenen Bauträgern eingeholt und Preise verglichen. Hatte bereits Baupläne und...

  1. #1 Zähringer, 20.10.2006
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    Hallo,

    habe gerade mehrere Angebote von verschiedenen Bauträgern eingeholt und Preise verglichen.
    Hatte bereits Baupläne und Grundflächenberechnungen, sowie Berechnungen der umbauten Flächen mit dem Grundstück zusammen erworben.
    Mit diesen Unterlagen bin Ich dann zu mehreren Bauträgern gegangen und habe mir Angebote machen lassen, unter anderem auch von einem Architekten.
    Ich bin natürlich davon ausgegangen, daß er mir ein kostenfreies Angebot macht.
    Habe das angebot auch bekommen und bin nochmal ein zweites Mal zu Ihm hingegangen, um einige Fragen zu stellen, z.B. mit wem er denn bestimmte Gewerke ausführen würde.
    Bei dieser Besprechung habe ich Ihm auch gesagt, daß noch 2 weitere Mitbewerber im Rennen sind.

    Einige Tage später haben wir uns dann für einen anderen anbieter entschieden und dem Architekten abgesagt.

    Jetzt stellt dieser eine Honorarforderung von 1000€.

    Hat jemand Erfahrungen diesbezüglich gemacht und kann mir jemand sagen, ob es eine Chance gibt, diese Forderung nicht begleichen zu müssen?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 20.10.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Honorarforderungen...

    bedürfen zwar keines schriftlichen Vertrages, aber sie sind zu begründen, die abgerechneten Leistungen sind zu belegen und es ist nach HOAI abzurechnen.
    Sie müssten also eine Rechnung vorliegen haben, in der drinsteht:
    Leistungsphase ... - mehr als 1, max 2 kann da nicht sein.
    Honorarzone II, III oder IV
    Anrechenbare Kosten (Baukosten OHNE MWST)
    Honorar berechnet nach anrechenbaren Kosten und Leistungsphasen
    (Also z.B. AK 100.000 €, Honorar gesamt XY.000 € * 0,03 (Anteil LP 1) = Z00,00 € + MWST usw.)
    Alles andere ist zumindest falsch berechnet und damit nicht fällig.
    Kurz widersprechen und um eine HOAI-gerechte Abrechnung sowie Aushändigung der gefertigten Unterlagen bitten.
    MfG
     
  3. #3 Baufuchs, 20.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Pläne

    etc. schon vorhanden und Architekt soll Angebot über Erbringung von Bauleistungen machen? Oder habe ich das was falsch verstanden?
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Kostenfrei macht der Architekt ein Angebot über seine Leistung - wie jeder andere auch. Beim Architekten sind das typischerweise Planungsleistungen, also lautet solch ein kostenfreies Angebot "Mein Honorar beträgt ...". Alles andere - insbesondere Kostenschätzungen und Vorentwürfe - sind bereits die eigentlichen Architektenleistungen. Der Architekt muss allerdings sagen, ab wann seine Tätigkeit etwas kostet. Sonst kann es gut sein, dass er noch ohne Auftrag, also auf eigenes Risiko und im Rahmen der Akquise tätig ist. Wo Sie stehen, lässt sich mit der wenigen Information schlecht beurteilen.

    Ansonsten wie der Vorredner. Die Rechnung muss nachvollziehbar und im Rahmen der HOAI sein. Das zu richten wird allerdings die kleinste Übung für den Architekten sein. In der Sache sind Sie dann genauso weit wie jetzt auch.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 20.10.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Naja...

    mal 200.000 € anrechnb. Kosten und HZ III min sowie LP 1 zu Grunde gelegt, gibt das rd 650 € netto. Dafür jetzt den Aufwand, zumindest einen Kostenüberschlag und die Zusammenfassung zusammenzuschreiben + HOAI-gerechte Abrechnung - da könnte sich der Gedanke der Unwirtschaftlichkeit einschleichen - von der Nachweisbarkeit der Beauftragung mal ab.
    MfG
     
  6. ISYBAU

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    Ohne genauere Kenntnisse lässt sich hier nichts konkret aussagen.

    ABER: Wenn du der Meinung bist, keinen Auftrag erteilt zu haben und nicht zahlen zu müssen, kann ich dir nur dringend raten, die Rechnung zur Entlastung zurückzuschicken mit der Feststellung, daß die Rechnung unbegründet ist !!! BITTE nicht liegen lassen und abwarten. Abwarten könnte Dein Problem verschärfen.
     
  7. #7 BetonMiller, 12.11.2006
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    Ich bin der Meinung, solange es sich um ein Gespräch im Rahmen eines Angebots handelt, sind keine Kosten verrechenbar. Zudem, wenn Leistungen über das Angebot hinaus erbracht wurden, hätte der Archi darauf hinweisen müssen, daß Kosten anfallen. Zumal ist hierzu eine Beauftragung erforderlich...
    Daher ist die Honorarforderung nichtig
     
  8. #8 butterbär, 15.11.2006
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    ist halt nicht die feine art...

    aber bei steuerberaters und rechtsantälten kann einem sowas auch passieren.

    zudem:

    dieter bürgi bekommt auch 105 euro für die anfahrt, nur um festzustellen, dass meine waschmaschine ein opfer üblen lochfrasses wurde und eigentlich im eimer ist...
     
  9. #9 Baufuchs, 15.11.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Den

    Fragesteller scheint das Ganze nicht mehr zu interessieren. Sonst hätte er erst mal die Frage aus Beitrag #3 beantwortet.
     
  10. #10 butterbär, 15.11.2006
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    es gibt aber auch das andere extrem:

    ein architekt plant ein efh bist zur eingabeplanung.

    danach übernimmt der bauherr bzw. dessen unternehmer, die er eigenhändig beauftragt und überwacht.

    der architekt, neugierig und von interesse getrieben macht ein, zwei besuche auf der baustelle und gibt auch redlich antworten auf fragen seines ehemaligen auftraggebers.

    dieser fabriziert einen murks nach dem anderen und der rohbauunternehmer geht kurz nach dem bau auch noch pleite.

    nun sucht man einen dummen, der für dem bauherrenbockmist gerade stehen soll und für die mangelhafte azsführung verantwortlich gemacht werden kann - der bauherr ist inzwischen in die tiefen der laienhaften ahnungslosigkeit versunken und hat nur noch verheulte augen und feuchte stellen auf der hose.

    aha... da war doch mal... ein arschitekt auf der baustelle.. der hat auch noch gesagt was der arme, ahnungslose bauherr alles machen muss.

    tja... im streitfall wurde dem architekten nun vom richter unterstellt er hätte mit seinen besuchen und duch seine auskunftsbereitschaft stillschweigend und ohne beauftragung durch den bauherren die bauleitung für dieses bauvorhaben übernommen.

    das ist kein witz... dafür ist unsere rechtsprechung ein solcher.:deal
     
  11. #11 butterbär, 15.11.2006
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    scheint so... hat ihm wohl keiner einen tipp gegeben wie ER vom architekten noch was bekommen könnte...:D
     
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