Mehrwertsteuer Schlussrechnung

Diskutiere Mehrwertsteuer Schlussrechnung im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Tach zusammen, ich stelle fest, dass man sich mit den Schlussrechnungen einige Zeit lässt. Wie sieht es nun aus, wenn die Rechnung erst in...

  1. Uli R.

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    Tach zusammen,

    ich stelle fest, dass man sich mit den Schlussrechnungen einige Zeit lässt.
    Wie sieht es nun aus, wenn die Rechnung erst in 2007 gestellt wird, die Leistungen aber alle 2006 erbracht wurden?
    Alte oder neue Mehrwertsteuer?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 24.10.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Mwst...

    nach gültigem Satz bei Ende der Leistungserbringung, nicht bei Rechnungslegung.
    Die Damen und Herren in der Buchhaltung werden Ihre Chefs lieben, wenn wieder mal Rechnungen erst nach Jahren gestellt werden.
    MfG
     
  3. #3 Olaf (†), 24.10.2006
    Olaf (†)

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    Die Höhe der..

    Märchensteuer wird vom Leistungszeitraum bestimmt und nicht vom Rechnungsdatum. Wenn abgenommen ist wird da nix anbrennen. REIN THEORETISCH könnte ich auch 2008 noch eine Rechnung für Leistungen aus 2006 mit 16% stellen - wäre z.B. denkbar, wenn 2006 Zusatzleistungen erbracht wurden und sich bis 2008 vor Gericht darüber gestritten wird, ob diese abrechenbar sind.
    Olaf
     
  4. #4 Olaf (†), 24.10.2006
    Olaf (†)

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    Hat doch was

    :bounce: :bounce: :bounce:
     
  5. #5 Christ 32, 31.10.2006
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    Wie sieht das bei einem Werkvertrag aus, wenn nach Abnahme noch ein paar Kleinigkeiten nachzuarbeiten sind.

    in meinem Fall, war die Abnahme incl. der Schlussrechnung im September. Es wurde vereinbart das ein Teil der Summe sofort und der Rest nach der Beseitigung der letzten Mängel gezahlt wird. Der Bauleiter sagte mir: er wurde drauf hingewiesen das wenn ich den Rest der Schlussrechnung erst in 2007 zahle gelte die MWST von 2007 für die gesamte Summe. d.h. ich müßte die 3 % Differenz nachzahlen.

    Wie ist das Ende der Leistungserbringung definiert, mit Abnahme oder erst nach den Fertigstellung aller Nacharbeiten zb. Pfostenkürzung einer Holztreppe oder Einstellungen der Fenster ?
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 31.10.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Zahldatum ist unerheblich...

    Wichtig ist das Datum der Leistungserbringung.
    Also der Firma eine Frist setzen und darauf hinweisen, daß Sie den Schaden (auch MWST) bei der Firma geltend machen.
    Wieso schaffen die es in 3 Monaten nicht, die Restarbeiten zu erledigen???
    MfG
     
  7. Quelle

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    die frage ist doch nicht, ob wegen nicht vollbrachter leistung,wie z.B.fehlender dachrinne, noch gezahlt werden muss.

    sondern einbehalt, wegen einer z.b. undichten regenrinne nach abnahme. das kann doch nicht zu höherer mwst. führen. beispiel: gewährleistungseinbehalt vereinbart.

    im rahmen der gewährleistungszeit werden mängel behoben. am ende wird der einbehalt ausbezahlt. neuer satz mwst fällig? womöglich über gesamte vertragssumme? nach obiger theorie ja!

    aber real?
     
  8. Eric

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    Steuerrechtlich und zivirechtlich ist die Werkleistung erbracht mit der Abnahme. Abnahme führt zur Fälligkeit der Vergütung. Deshalb hat der Unternehmer ja auch bereits die Schlußrechnung in 9/2006 erstellt.

    Wegen unwesentlicher Mängel durfte die Abnahme nicht verweigert werden.
    Es durfte aber ein Teil der Vergütung einbehalten werden. Das Zurückbehaltungsrecht ändert nichts an der Leistungserbringung in 2006.

    Schadensersatzkonstruktion wird nur dann benötigt, wenn die Abnahme in 2006 wegen wesentlicher Mängel verweigert wird, der Unternehmer die Mangelbeseitigung verzögert und die Abnahmereife erst in 2007 herbeiführt.

    Aber schon toll, auf welche Ideen manche BL kommen, um das Zurückbehaltungsrecht auszuhebeln.
     
  9. #9 Olaf (†), 31.10.2006
    Olaf (†)

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    Vielleicht..

    ist sein Finanzamtsprüfer (vom Unternehmer) dann genauso kreativ und behauptet, die Mängelbeseitigung war ne unentgeltiche Leistung, für die er alleine die MWSt zu tragen hat:biggthumpup:
     
  10. #10 Christ 32, 03.11.2006
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    das wollt ich wissen, die Abnahme ist durch und unterzeichnet mit den nötigen Nacharbeiten. Die Handwerker trudeln so nach und nach ein und beheben die Mängel. Die haben jetzt ordentlich zu tun, da alle noch in 2006 fertig werden wollen. Ich hatte vor der Abnahme auch ein Schreiben erhalten wonach ich unbedingt vor dem Einzug die Abschlussrate zahlen müsse.

    ich werde jetzt ein Schreiben bezüglich der Restarbeiten & MWST fertig machen ....
     
  11. Uli R.

    Uli R.

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    noch ne "schöne" Fragenerweiterung *g

    Wie sieht's mit folgendem Fall aus:

    Fliesenleger trödelt rum und kann nun die Außenarbeiten wegen schlechtem Wetter in diesem Jahr nicht fertigstellen.
    Schlußrechnung kann er ergo eigentlich auch erst 2007 stellen.

    Jetzt kommt's: Kann dadurch der Architekt (LP 8 kann er ja nicht zu ende erbringen) seine Schlußrechnung auch erst 2007 erbringen und auf das vollen Honorar werden 19% fällig?
    Der Architek wurde in 3 Stufen beauftragt.
     
  12. #12 Olaf (†), 20.11.2006
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    klarer Fall von Verzugsschaden. Der Archi muss von Dir seine 19% Rechnung bezahlt kriegen, den Mehraufwand setzte beim Trödler ab - Voraussetzung: Endtermin war fix.
    Olaf
     
  13. #13 Manfred Abt, 21.11.2006
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    Honorar kann geteilt werden

    Grundsätzlich ist es richtig, dass die Architektenleistung erst nach 2007 zum Abschluss kommt und dann 19 % Umsatzsteuer fällig sind.
    Aber: auch Architektenleistungen lassen sich so aufteilen, dass nicht für das Gesamthonorar die 19 % fällig werden. Hierzu gibt es ein Schreiben des BmF, dass für Abrechnung von Teilleistungen mit 16 % folgende Voraussetzungen definiert:
    • Es muss sich um eine wirtschaftlich teilbare Leistung handeln.
    • Die Architekten-Teilleistung muss als Werkleistung vor dem 1.1.2007 vollendet sein, Abnahme ist von Vorteil.
    • Es muss eine Vereinbarung (aus Nachweisgründen schriftlich) zwischen Bauherr und Architekt vorliegen, dass Teilleistungen gesondert abgerechnet werden
    • Die Leistungen müssen gesondert abgerechnet werden

    Kritisch ist die Frage "wirtschaftlich teilbar", hierzu gibt es Hinweise der Ingenieurkammern, dass bis zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) dies einfach ist, da jede Phase mit einem Abschlussdokument endet. Ab LPh 5 (Ausführungsplanung) ist es bis zum Abschluss der LPh. 8 nicht mehr teilbar, da z.B. die Phase 5 auch die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Bauzeit beinhaltet, folglich also erst mit Abschluss des Bauvorhabens vollendet wird.

    Wichtig für die Praxis ist, dass die o.g. "Vereinbarung" zur gesonderten Abrechnung und auch die gesonderte Abrechnung (Teilschlussrechnung) erfolgt. Vereinbarung muss vor dem 1.1.2007, Rechnung kann wie hier schon vielfach erwähnt auch später erfolgen.
     
  14. #14 Bodengucker, 21.11.2006
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    Noch mal

    Hallo zusammen,

    bitte nicht auslachen, ich bin mir fast (aber nur fast) sicher es verstanden zu haben.

    Folgendes Szenario. Übergabe 01.12.06. Schlußrechnung ist da (über die volle Kaufsumme) . Da die Außenanlage und die Garage bei der Übergabe nicht fertig / vorhanden sein wird,(Fertigstellung Anfang 2007) gibt mir der BT auch den Schlüssel wenn ich X Euro weniger überweise als auf der Rechnung steht. Keine Ahnung wie er die restlichen X Euro in 2007 einfordert.

    D.h. Abschlussrechnung ist da (wenn auch nicht voll bezahlt), Übergabe hat stattgefunden -> Keine Probleme mit Mwst. Erhöhung in 2007.

    Stimmt das ?

    Danke und Gruß
    Bodengucker
     
  15. #15 Olaf (†), 21.11.2006
    Zuletzt bearbeitet: 21.11.2006
    Olaf (†)

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    Dir...

    kann das eigentlich egal sein. Die Rechnung richtig auszustellen (mit richtiger Märchensteuer) ist Sache Deines BT.
    Wenn ihm das FiA auf die Schliche kommt (Leistung erst 2007 fertiggestellt), wird man ihm bei der Umsatzsteuerprüfung ne Nachberechnung über 3% der gesamten Bausumme überreichen und von ihm haben wollen. Das soll aber Dein Problem nich sein.
    Wieso überhaupt schon wieder BT und Märchensteuer:confused:
    BT-Geschäft -> Preis X und darauf Grunderwerbssteuer und keine USt vom Käufer. Damit ist auch der 1. Absatz hinfällig, da er weder Vorsteuer ziehen kann noch Umsatzsteuer abzuführen hat (für die Bauleistung).:winken
    Oder verwexeln wir mal wieder BT (verkauft 1 Haus mit Grundstück) mit GU/GÜ, der ein Stück Haus auf Deinem Grundstück baut?
    Im erstem Falle (BT) sehe ich auch gar keinen Grund, warum er Dir die Rechnung trotz der Nichtfertigstellung noch 2007 geben sollte - würde ich auch nicht akzeptieren, da nicht fertig. Für Dich bleibt der Fixpreis, nur sein Aufwand steigt, wenn er den Gartenbauer mit 19% bezahlen muss. Ich könnte mir bloß vorstellen, dass er mit dem Gb schummelt und dessen Leistung auch noch 2006 abrechnen will. Aber wegen vielleicht € 500 sich Stress zu machen und Ärger mit dem FiA zu riskieren?
    Naja.
     
  16. #16 Bodengucker, 22.11.2006
    Bodengucker

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    Aha

    Verkauf eines Grundstücks mit der Verpflichtung ein Haus zu bauen. das ist für mich ein BT. Ich habe also einen BT.

    Im Vertrag steht Festpreis und nix von Mwst.
    Ich kapiere diese Steuersachen nicht und langsam fang ich an sie zu hassen.

    Habe ich dich richtig verstanden, dass ich auf mein Festpreis eine Grunderwerbssteuer zahle und der Rest ist mir egal (in Bezug auf Mwst. /Ust) ?

    Merci
    Bodengucker (Steuerlaie)
     
  17. #17 Olaf (†), 22.11.2006
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Grundstücksverkäufer..

    und bauende Firma identisch? Dann richte Dich schon immer mal auf Nachfragen des FiA ein und das dieses Grunderwerbssteuer auch auf den Baupreis haben will.
    Der Preis ohne gesonderten Ausweis Märchensteuer ist in dem Falle korrekt so muss aber dann auch die Rechnung aussehen! Der BU hat in seiner Kalkulation seine Bruttoaufwendungen verarbeitet - was auch korrekt ist.
    Olaf

    Da gabs erst letztens mal einen Thread dazu, wo das Finanzamt vom Häuslebauer Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag angefordert hat und der Frager wissen wollte, warum.
     
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