herauslösen von einzelnen Gewerken VOB Pauschalvertrag

Diskutiere herauslösen von einzelnen Gewerken VOB Pauschalvertrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; hallo, es gibt bereits eine Behandlung des Themas aus 2004, die hilft nmir aber nicht wirklich weiter. Folgendes: Es liegt ein GÜ Vertrag...

  1. #1 Daniel A., 31.10.2006
    Daniel A.

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    hallo,

    es gibt bereits eine Behandlung des Themas aus 2004, die hilft nmir aber nicht wirklich weiter.

    Folgendes: Es liegt ein GÜ Vertrag zum Bau DHH vor. Pauschalfestpreis für 1 Stück Haus. Der Nachbar ist ein 1000% und sieht überall Probleme wg. Gewährleistung. Deshalb haben wir uns entschlossen die Häuser getrennt zu bauen (siehe auch die Probleme mit dem Keller) Das hört aber am Dach logischerweise wieder auf....(Dachrinnen werden getrennt!)
    Kann man z.b wegen Gewährleistungsgründen das Gewerk Dachdeckerarbeiten herausnehmen( weil man ein und dieselbe Firma wie der Nachbar haben möchte) und selber verauftragen. Welche Folgen dieser Teilkündigung entstehen?
    Muss man den entgangenen Gewinn dann nur für dieses Gewerk zahlen? Wieviel in Prozent ist angemessen? 5 %
    Ich weiss hier wird immer davon gesprochen, das Unternehmen gewinne machen dürfen ( ja dürfen Sie) andererseits darf ich als Bauherr bestimmen welche Firma welche Sachen einbaut. Vertragsgrundlage ist der Bauvertrag siehe Anhang und die MusterBLB der Verbraucherzentrale

    Gruß Daniel
     
  2. #2 Baufuchs, 31.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wo

    bitte sehen Sie in dem Muster des Bauvertrages eine Bestimmung, nach der Sie bestimmen können, wer/was einbaut?
    Der Auftrag ist zum Pauschalpreis komplett an einen Unternehmer vergeben.
    Grundsätzlich steht dem Unternehmer bei Kündigung die volle vereinbarte Vergütung zu, er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er wegen der Nichtausführung an Aufwendungen einspart.
    Vergessen Sie die 5%, wenn der BU wie oben abrechnet, steht ihm wesentlich mehr zu.

    Nachtrag:
    Wenn Sie Gewährleistungsgründe dazu bewegen, das Gewerk herauszunehmen ist dies nicht nachvollziehbar. Bei evtl. späteren Problemen im Bereich Dach müssen Sie sich dann u.U. vorhalten lassen, dass die Probleme durch Ihren DD verursacht wurden. Einer schiebts dann auf den anderen. Gerade das vermeiden Sie, wenn alles in einer Hand bleibt. Mal abgesehen von einer Behinderungsanzeige des GU, wenn Ihr DD nicht pünktlich erscheint. Das kegelt den Terminplan samt Fertigstellungstermin u.U. gehörig durcheinander.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 31.10.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Haben Sie doch getan.
    Sie haben GU/GÜ XYZ bestimmt, die im Vertrag vereinbarten Dinge einzubauen.
    Ausserdem seh ich kein Problem. Einer deckt links, einer rchts, bloß über die Fuge muss man/frau sich einigen, aber die macht dann eben XYZ oder Nachbars DD.
    MfG
     
  4. Bruno

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    Dass der AG voll bestimmen kann, wer was und ob überhaupt baut, ergibt sich aus der Vereinbarung der VOB Teil B.

    § 1: Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
    § 2: Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, ...
    § 8: Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

    Im Gegenzug kann der AN eine geänderte Vergütung fordern, ebenfalls nach den Spielregeln der VOB. Im härtesten Fall heißt das:

    § 2: Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
    § 8: Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
     
  5. #5 Baufuchs, 31.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bin nicht

    der Meinung, dass bei "Herauskündigung" von Gewerken der §2 angewendet werden kann.

    Es wird eben nicht "durch Anordnung des AG die Grundlage des Preises für eine im Vertrag enthaltene Leistung geändert", sondern die Leistung soll gar nicht erbracht werden.
     
  6. #6 Daniel A., 31.10.2006
    Daniel A.

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    Fuge nein Danke

    Hallo Herr Dühlmeyer,

    eine Fuge möchte ich ja gerade vermeiden... wie sieht das denn aus?
    Ich kann dann wohl nur hoffen das die DD das Dach anpassen und schön in eins durchdecken.

    Hallo Herr Baufuchs,

    mein Nachbar ist mit dem Bau schon schneller (Mauern fertig, Dachstuhl kommt. Ich bin beim EG, fehlt noch OG+DG 40 cm Drempel,SD 38Grad
    Problem das der DD nicht rechtzeitig erscheint sehe ich somit erstmal nicht (da der Nachbar natürlich ein Interesse daran hat das der DD schnell kommt) danke für den Hinweis. Problem Gewährleistung sehe ich allerdings.



    § 2: Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

    Hallo Bruno:

    Fakten: die Dacheindeckung wurde vom BU mit 9050 € netto kalkuliert, diesen Betrag wollte ich einbehalten um den Auftrag selber zu vergeben. Der BU sagt er habe eine Mischkalkulation und er bräuchte das Geld um Verluste aus anderen Gewerken zu kompensieren ( das Dach wurde also viel zu teuer kalkuliert, hier ist noch viel Luft drin). Welchen Schaden muss ich Ihm bezahlen? Aus diesem Gewerk 10 %, also 950 € dass wäre o.k.

    Gruß Daniel
     
  7. #7 Baufuchs, 31.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal den ganzen

    §2 der VOB lesen.

    Da heisst es:
    Das oben beschriebene ist das was Sie vorhaben. Es wird also wie eine Kündigung behandelt und es gilt § 8:

    Wenn er nun also 9.050.- € kalkuliert hat und Ihnen durch z.B. Vorlage des Dachdeckerangebotes nachweist, dass seine Kosten bei 7.000.- € liegen, wird er die Differenz von Ihnen fordern.

    Einfach einbehalten und anderweitig vergeben funktioniert so nicht. Sie haben einen Vertrag mit dem BU über diese Leistung und diesen Vertrag müssen Sie ,was den Teil Dacheindeckung angeht, formgerecht kündigen. Alles andere ist Vertragsbruch.
     
  8. #8 Daniel A., 31.10.2006
    Daniel A.

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    danke jetzt haeb ich Klarheit

    dann bringt mir die Aktion wirtschaftlich schon mal keine Vorteil. Bleibt die Steuerungsmöglichkeit durch Kündigung wegen des DD.

    danke

    Gruß Daniel
     
  9. #9 Baufuchs, 31.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    ist mir nun nicht klar...
     
  10. #10 Daniel A., 02.11.2006
    Daniel A.

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    gemeint war,

    zur Not kann man teilkündigen und selber vergeben an wen man will !
    Werde ich nun aber nicht machen insofern kann man dne Thread gerne

    schliessen
     
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