Vertragsgestaltung

Diskutiere Vertragsgestaltung im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, nachdem wir nun mehrere Architekten im näheren Umfeld kennengelernt haben, haben wir uns für einen entschieden. Er verlangt für...

  1. Octo

    Octo

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    Hallo,

    nachdem wir nun mehrere Architekten im näheren Umfeld
    kennengelernt haben, haben wir uns für einen entschieden.

    Er verlangt für unser EFH HOAI-Mittelsatz + 3% Nebenkosten in der Zone III. Klar, es gab auch Architekten die es für weniger als die Hälfte gemacht hätten....

    Aber nun meine Fragen: Ich möchte mich etwas auf die Vertragsunterzeichnung vorbereiten.

    - Gibt es Vorlagen/Entwürfe solcher Verträge im Internet?

    - Was ist, wenn wider erwarten der Architekt keine mich befriedigende Lösung findet. Kann ich dann einfach nach Leistungsphase 2 oder 3 kündigen?

    - Was ist unter der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) zu verstehen. Kann man dann verlangen, dass der Architekt vor Ablauf der Garantiefrist nochmal das ganze Haus auf mögliche Mängel untersucht?

    Vielen Dank,

    Grüße Octo...

    der heute einen Feiertag hat :p !
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 01.11.2006
    VolkerKugel (†)

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    Einen "Einheitsarchitektenvertrag" ...

    ... gibt es schon lange nicht mehr. Aufgrund der sich auch ständig ändernden Rechtsprechung beschränken sich die Architektenkammern auf die Herausgabe sogenannter "Orientierungshilfen" ohne Gewähr für die Rechtssicherheit.
    Das Beste ist, man setzt sich zusammen und schreibt auf, was im Einzelnen geleistet werden soll.

    Ich persönlich hätte kein Problem mit einer Kündigung nach Leistungsphase 2.

    Die Leistungsphase 9 würde ich erst mal nicht vereinbaren. Da sie ja erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens beginnt kann man dann immer noch entscheiden, ob man sie braucht.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 01.11.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Eine Kündigung...

    bewirkt (mal ein Fehlverhalten des Architekten aussen vor) immer einen Honoraranspruch über die volle Summe - ersparte Aufwendungen (i.d.R. lächerlich), tut also dem Bauherren weh.
    Sinnvoller ist da ein mehrstufiger Auftrag.
    Also erstmal nur bis LP2, dann bis 4, usw.
    LP 9 macht bei EFH wenig Sinn.
    SIE stellen den Mangel/Schaden eh fest. Ein vernünfiter Architekt wird Ihnen im Falle eines Falles sagen, welche Firma da zuständig ist/sein könnte.
    Bei Planungsfehlern ist der Architekt sowieso mit im Booot.
    Und wenn (wie es sein sollte) nix ist, zahlen Sie dem Architekten 3 % Honorar für 2 - 4* mal nett mit Ihnen Kaffe trinken (nach dem Hausrundgang).
    MfG
     
  4. #4 Manfred Abt, 02.11.2006
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    vom zeitlichen Ablauf her

    rate ich Ihnen, mit dem Architekten zu vereinbaren, dass er Ihnen zunächst einen Entwurf des Vertrages vorbereitet. Den sollten Sie dann erst mal in Ruhe prüfen, ggf. mit fachlicher Hilfestellung. Mir wäre da ein versierter Architekt/Ingenieur lieber als ein Anwalt. Dann sich alles aufschreiben, was sie besprechen möchten und ein Aufklärungsgespräch mit dem Architekten über die Punkte führen, zu denen Sie noch Änderungswünsche haben oder die noch unklar sind.
    Zur stufenweisen Beauftragung stimme ich Herrn Dühlmeyer zu. Könnte im Vertrag z.B. wie folgt aussehen:
    a) Erstvertrag mit fest beauftragten Leistungsphasen 1 und 2, Ergebnis: Vorentwurf
    b) im Erstvertrag Option zur stufenweisen Erweiterung bis LPh. 4, Ergebnis: Baugenehmigung.
    Option sollte nur durch schriftlichen Abruf aktiviert werden und klar vereinbart sein, dass
    bei Nichtabruf der Option keine Forderungen bestehen.
    c) weitere Option bis LPh. 6, Ergebnis: Baureifplanung und Ausschreibung
    d) weitere Option bis LPh. 8, Ergebnis: Realisierung des Bauvorhabens.

    Wobei für den EFH-Bau zu den Phasen 5 bis 8 auch ratsam sein kann, dass in einen Block zusammenzufassebn. Hängt aber sehr vom Architekten ab. Grundsätzlich macht es natürlich Sinn, dass derjenige, der die Bauleistungen ausführungsreif geplant und ausgeschrieben hat, auch die Bauüberwachung macht. Aber es gibt natürlich auch Architekten (und Ingenieure) deren Stärken mehr in der Planung als in der Bauleitung liegen. Emfehle ich ganz offen mit dem Architekten anzusprechen.

    Bitte als Auftraggeber aber immer daran denken, dass der Architekt für eine gute Abwicklung seiner Leistungen auch Planungssicherheit haben sollte, d.h. Sie tun sich selbst was Gutes, wenn Sie ihm frühzeitig signalisieren, ob Sie mit ihm weiterzuarbeiten gedenken.
    Zu LPh 9: wie Vorredner.
     
  5. Bruno

    Bruno

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  6. Seyer

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    Hallo zusammen,mir geht es so ähnlich wie Octo. Mir liegt ein Vertragsentwurf vor und ich möchte mich von einem neutralen Experten beraten lassen. Ich habe einen Architekten angerufen, der mir erklärt hat, aus standesrechtlichen Gründen sei dies nicht zulässig. Muß ich nun blind vertrauen oder wie komme ich zu nützlichen Tipps?
     
  7. #7 Manfred Abt, 10.11.2006
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    standesrechtliche Gründe?

    Hallo Seyer,
    das klingt ein wenig nach "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus". Ich kenne zwar das maßgebende Architektenkammergesetz nicht aber kann mir auch nicht vorstellen, dass eine Beratung in Sachen Vertragsgestaltung nicht zulässig sein sollte. Allerdings ist richtig, dass für uns Nichtjuristen eine "Rechtsberatung" nicht zulässig ist, die Grenzen werden wohl schwierig zu fassen sein. Ich vermute mal, daraus resultiert die Angst des Architekten. Aber eins muss man sagen, nur gute Verträge dienem dem eigentlichen Zweck der Verträge: dem Vertragen!
     
  8. #8 butterbär, 10.11.2006
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  9. #9 butterbär, 10.11.2006
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    du kannst nicht erwarten, dass ein architekt den vertrag eines anderen architekten für gut oder schlecht befindet.

    entweder gehts du damit zu einem rechtsanwalt oder gleich zu einem sachverständigen für hoai fragen.

    ganz fair ist die o.g. vorgehensweise übrigens auch nicht - architekten sind zudem nicht befugt rechtsauskünfte zu erteilen.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 10.11.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Oder ...

    ab zu Architektenkammer.
    Sollte auch nach tel. Klärung per Fax möflich sein.
    Mfg
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 10.11.2006
    VolkerKugel (†)

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    Ich bewundere immer wieder ...

    ... den Mut von Verlagen (sei es Werner, Müller oder WEKA), wie sie mit dem Begriff "rechtssicher" umgehen.
    Wer weiß denn schon, wie der BGH morgen entscheiden wird ???
    Ich behaupte mal: Das rechtssichere Vertragsmuster gibt´s nicht (mehr) :konfusius .
     
  12. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    ....

    gab's noch nie. Oder macht ihr alle ein und das selbe Musterbauvorhaben? :Roll
     
  13. #13 VolkerKugel (†), 10.11.2006
    VolkerKugel (†)

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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Ebend ...

    ... :konfusius .

    @PeMu: "nie" stimmt nicht ganz. Zu GOA-Zeiten gab´s das noch.
     
  14. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nö,

    auch nicht zu GOA-Zeiten. Beide Seiten haben nur so getan als ob.
     
  15. Seyer

    Seyer

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    Frage? Was ist nicht fair? Wenn ich mir fachlichen und juristischen Rat hole? Ich bin Laie und weiß nichtmal ob z.B. es marktüblich ist nach HOAI abzurechnen und wie es zu den Einstufungen der Honorarzone (z.B. III )oder der Festlegung des
    Honorarsatzes ( z. B. Mittelwert ) kommt. Es geht um ein Bauvorhaben in Oberfranken. Sollte ich mich evtl. an einen Bauherrenverband wenden? Auf jedenfall schonmal vielen Dank für die Beiträge.
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 13.11.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Nicht fair...

    ist einen Architekten zu Rechtsfragen zu befragen.
    Zur Honorarzone und Honorarsatz eine(n) Honorarsachverständige(n) fragen.
    Das kann der Bauherrenverband nicht leisten, die können nur Erfahrungswerte weiterleiten.
    Aber soviel ist sicher HZ III Mittelsatz ist ein EFH immer, wenn es nicht ein Schuhkarton mit Löchern ist.
    Ein EFH kann regelmäßig auch in HZ IV angesiedelt sein. Dazu braucht es keinen erheblichen Aufwand oder eine Villa mit 20 Zimmern.
    MfG
     
  17. Seyer

    Seyer

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    Danke für die Antwort. Hat doc h schon geholfen.
     
  18. #18 Manfred Abt, 15.11.2006
    Manfred Abt

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    Ich weiss ja nicht worauf sich die plötzliche Zufriedenheit des Fragestellers mit den Antworten bezieht. Sollte es sich darauf beziehen, dass er jetzt Sicherheit hat, mit seiner Honorarzone nicht ganz falsch zu liegen folgende Anmerkungen:
    • Festlegung der Honorarzone im Vertrag ist entsprechend Rechtssprechung vorläufig, d.h. Einordnung in korrekte Honorarzone kann theoretisch auch noch später erfolgen. Gibt es aber in der Praxis nur selten, entweder im Einvernehmen oder bei Streit vor Gericht.
    • Neben der Wahl der richtigen Honorarzone gibt es in der HOAI noch viele, viele andere Stellschrauben, die das Honorar beeinflussen. Diese werden zum Teil im Vertrag schon definiert.
    • Bonus-/Malus-Regelungen wären für beide Seiten sinnvoll, die Regelungen der derzeitigen HOAI sind aber abseits jeder Praxistauglichkeit.
    Es lohnt sich also meines Erachtens, einen für beide Seiten sinnvollen Vertrag aufzustellen und nicht nur irgendeinen Mustervertrag heranzuziehen.

    Über allem steht:
    • eigene Erfahrung: meine zufriedensten Kunden sind die, die mir ein auskömmliches Honorar zugestehen.
    • mein Ziel: mein Honorar darf dem Bauherrn - unter dem Strich - möglichst gar nichts kosten, gute Planung spart mehr Geld als sie kostet.
     
  19. Seyer

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    Vielen Dank Herrn Abt,meine Zufriedenheit mit der vorstehenden Antwort wärte nur kurz. Ich sehe das mit den auskömmlichen Honoraren genauso. Aber auch das kann ich nicht beurteilen. Ich habe mich jetzt entschlossen sowohl einen
    Juristen als auch einen Architekten für die baubegleitende Qualitätskontrolle zu engagieren.
     
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