Taufhöhe am Hang

Diskutiere Taufhöhe am Hang im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo liebe Bauexperten, ich hoffe, da ich nicht so die Ahnung habe, daß ich die Frage verständlich hinbekomme. Folgende Vorgaben: SD mit...

  1. hugo

    hugo

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    Hallo liebe Bauexperten,

    ich hoffe, da ich nicht so die Ahnung habe, daß ich die Frage verständlich hinbekomme.

    Folgende Vorgaben:
    SD mit DN = 25°
    Asymetrisches SD ist möglich.
    Traufhöhe TH = 6,45m von Strassenoberseite oder Grundstück zu messen ist noch nicht bekannt.
    Gauben sind nicht erlaubt. Die Bebauung soll sich an den umliegenden Gebäuden orientieren. Dort sind viele Gehöfte mit ca. 7m TH und 45° TN, die scheinbar aber nicht als reine Wohngebäude gelten und damit nicht herangezogen werden können.
    In den Hang, der zur Strassenseite, nach Norden, abfällt, wollen wir eine ELW im lichten Teil und Keller im Teil, der in den Hang hinein ragt, bauen.
    Das Problem ist, daß vermutlich der Keller mit ELW schon als Vollgeschoss gesehen wird und damit die TH von dort gemessen wird. Damit haben wir jedoch im Dachgeschoss bei DN 25° so gut wie keinen Kniestock.
    (2,9 + 2,9) => 5,80 => 0,65m für Dachgeschoss - Dach (0,4m) => 0,25m Kniestock.
    Die Frage ist nun, rechne ich da ungefähr richtig?
    Gibt es eine Möglichkeit, da es keinen B-Plan gibt, etwas an der TH zu beeinflussen. Z.B. diese von der Hangmitte aus zu messen, oder das Kellergeschoss nicht als Vollgeschoss zu definieren wenn es im Schnitt nicht mehr als 1,65 m aus dem Gelände herausragt etc?

    schonmal vielen Dank für Fragen, Antworten und Vorschläge.

    Gruß
    -Hugo
     
  2. hugo

    hugo

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    hmm, keine Antwort?! Halloooo :winken
    naja ist wohl auch nicht so verständlich formuliert.
     
  3. #3 VolkerKugel (†), 21.11.2006
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  4. noi76

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    Also Traufhöhe wurde bei unserem Projekt als Abstand der Schnittpunkte:
    - gewachsenes Gelände | Außenwand
    - Dachaußenhaut | Außenwand
    gemessen. Wie da ein Keller reinspielen könnte, weiß ich jetzt nicht.

    Wäre hier nicht ein Architekt hilfreich ;) Alternativ kann der Gang zum örtlichen Bauamt viele Fragen im freundlichen Gespräch klären.

    Mario
     
  5. #5 fabelu2002, 22.11.2006
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    Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, woher kommen dann die Vorgaben bzgl. Dachneigung und Traufhöhe? Ortssatzung oder so?

    Traufhöhe wird üblicherweise immer auf das Gelände bezogen oder auf einen festen Punkt wie z.B. Straßenoberkante. Dass der Messpunkt von der Definition eines Vollgeschosses abhängig sein soll, ist unüblich.

    Das Entscheidende bei der Frage ist die Kenntnis des Bezugspunktes für die Traufhöhe. Alle anderen Berechnungen (Kniestock, Geschoßhöhe usw.) sind erst danach sinnvoll.
     
  6. hugo

    hugo

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    super! vielen Dank für Eure Antworten, das hilft mir schon mal einiges weiter.
    Nun weiss ich schonmal, dass es völlig egal ist ob Vollgeschoss oder nicht....
    @fabelu2002. Gute Frage, woher das mit der Dachneigung und Traufhöhe eingentlich kommt? Wenn ich an der Gemeine anrufe, sagt man mir, daß es keine Ortsatzung gibt und verweisst mich ans LRA. Dort wiederum sagt man mir, kein B-Plan. Wenn ich nun aber in die Bauvoranfrage zur Bebauung eines Nachbargrundstücks sehe, dann steht da folgendes:

    ... das Landratsamt Miesbach erlässt folgenden Vorbescheid:

    Auflagen: Das Bauvorhaben ist so zu planen, dass die Abstandsflächen nach Art.6 Abs. 4 und 5 BayBO i.V. m Art. 6 Abs. 2 BayBO auf dem Baugrundstück liegen.

    Gründe:

    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamts Miesbach zum Erlass dieses Vorbescheids ergibt sich aus Art. 61 der Bayer. Bauordnung und Art.3 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie §206 Abs. 1 des BauGB
    Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Die Prüfung des Antrages hat ergeben, dass das Vorhaben bei Beachtung der genannten Bedingungen bzw. Auflagen planungsrechtlich zulässig ist.

    ...

    Hinweise:
    Wesentlich Gestaltungsmerkmale wie z.B. Dacheindeckung, Sturz- u. Brüstungshöhe, Fensterformate, Balkonbrüstung, Farbgestaltung usw. sind für den gesamten Baukörper einheitlich zu wählen.
    Die genaue Situierung, die Höhenlage und Gestaltung der baulichen Anlage bleiben dem eigentlichen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
    ...
    Aus gestalterischen Gründen wird empfohlen, die Garagen mit einem Satteldach zu versehen.

    Rosa Formularsatz: Stellungname der Gemeinde
    Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereiche eines P-Plans
    sondern §34 Abs. 1 BauGB, Innenbereich.
    Baugebiet nach der BauNVO: MD
    Es liegt eine Satzung vor nach: §34 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 BauGB: nein
    Es liegt eine Satzung vor nach: §34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 BauGB: nein
    Es liegt eine Satzung vor nach: §34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB: nein
    ...
    Es wird für erforderlich gehalten, die Höhenlage der baulichen Anlage festzustellen (Art. 10 Abs. 2 BayBO): Ja

    Zu den dort gestellten Fragen seitens des Auftraggebers:
    DN 45 wie bei Nachbargebäude (Bauernhof) möglich: Nein 25°
    Traufhöhe wurde in den Katasterplan mit "Hauptgesimsehöhe 6,45" reingezeichnet.
    Das war dann auch schon alles was ich daraus ersehen konnte.

    Wie sollte ich am besten vorgehen, um mir nicht alle Chancen auf eine höhere TH zu verbauen. Denn mit 6,45 m hätte ich durch den zu Strasse abfallenden Hang nur noch einen Drempel von ca. 30 cm.

    Kann ich selbst eine Bauvoranfrage einreichen? Oder ist es besser bereits bei diesem Schritt einen Fachmann zu beauftragen?
    Ich möchte mich halt noch nicht bereits jetzt an einen Haushersteller binden.:mauer
    Geplant ist ein Holzhaus in Holzrahmenbauweise, bzw. Holztafelbauweise.

    -Hugo
     
  7. #7 fabelu2002, 23.11.2006
    fabelu2002

    fabelu2002

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    Klar kannst du selber eine Bauvoranfrage einreichen. Das ist auch nicht schwierig und an keine Form gebunden. Wichtig ist, dass deine entscheidenden Fragen dort gestellt werden. Da tun sich aber auch die Gemeinden leichter, wenn sie eine gefällige Zeichnung oder sogar ein kleines Modell vor sich haben als nur ein trockenes Schreiben mit der Frage nach z.B. 7,00 m Traufhöhe.

    Nicht nur deshalb würde ich auch diesen Schritt schon zusammen mit einem Fachmann gehen. Die gesamte Planung wird ja deshalb nicht teurer.

    NB: Eine Bauvoranfrage ist rechtlich nicht verbindlich. Die Voranfrage geht nur an die Gemeinde und das Landratsamt als Genehmigungsbehörde muss sich daran nicht halten. Dafür jedoch ist sie einfach und kostenlos. Rechtlich verbindlich ist aber ein Antrag auf Vorbescheid, der sowohl von der Gemeinde als auch vom Landratsamt behandelt wird.
     
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