Herausgabe von Bauunterlagen

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  1. Eric

    Eric

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    Ist der Bauunternehmer verpflichtet, die von ihm selbst erstellten Bauunterlagen an den Auftraggeber herauszugeben?

    Hierzu: OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2006 - 26 U 2/06


    1. Der Auftraggeber hat nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsplänen.

    2. Zur Pflicht zur Herausgabe der statischen Nachweise bedarf es eines besonderen Interesses auf Seiten des Auftraggebers.

    ..........

    ( Die Klage des AG hatte auch im Berufungsverfahen keinen Erfolg):


    Ausführungspläne

    ...... Da eine ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen wurde, kann sich der erhobene Anspruch nur durch Auslegung des Werkvertrages ergeben. Die Vertragsauslegung ergibt jedoch weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht der Beklagten, Ausführungspläne herstellen oder solche an den Kläger herauszugeben.

    Hauptpflicht des Werkvertrages war allein die Herstellung der Fassade. Dass zur mangelfreien Herstellung des Werkes Pläne und Berechnungen angefertigt werden müssen, macht diese Leistung nicht zur vertraglichen Hauptpflicht. Der Schuldner hat meist zur Leistungserbringung Vorbereitungen zu treffen, die aber dadurch im Außenverhältnis nicht zur Vertragspflicht werden. Neben den Hauptpflichten können den Bauunternehmer zahlreiche leistungsbezogene (z. B. auf Prüfung und Aufklärung gerichtete) oder nicht leistungsbezogene (z. B. auf Schutz und Obhut gerichtete) Nebenpflichten treffen. Entscheidend ist dabei, wie stark das Interesse des Bestellers an der Nebenleistung ist und welchen Aufwand diese für den Auftragnehmer verursacht.

    Die Ausführungsplanung ist an sich vom Besteller zu erbringen und dem Auftragnehmer zu überlassen (OLG Köln BauR 1992, 637; vgl. auch § 3 Nr. 1 VOB/B). Sie gibt diesem nämlich eine Anleitung, wie er die Bauleistung im Detail herzustellen hat. Ist die Ausführungsplanung dagegen dem Auftragnehmer überlassen, so handelt es sich um eine bloße, vom Auftragnehmer getroffene Vorbereitungsmaßnahme zur mangelfreien Herstellung des Werks. Eine Pflicht zur Überlassung der Ausführungsplanung an den Besteller ist deshalb nur anzunehmen, wenn sich dies aus der getroffenen Vereinbarung klar und deutlich ergibt (Heiermann/Riedl/Rusam, Handkomm. zur VOB, 10. Aufl., § 3 VOB/B Rdn. 22). Das ist vorliegend nicht der Fall.

    .... (Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der DIN 18 516 ), die in Anhang B die Anforderungen an die Ausführungspläne für die Bauvorlage definiert. Auch daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass die Beklagte dem Kläger die Ausführungspläne zu überlassen habe. Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte die Pläne für die Bauantragstellung zur Verfügung stellen musste, denn die Baugenehmigung ist seit langem erteilt, so dass im Nachhinein im Zusammenhang mit der Erlangung der Baugenehmigung kein Interesse des Klägers mehr bestehen kann. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass er die Ausführungspläne zur Überprüfung der Standsicherheit und Festigkeit der Fassadenelemente benötige. Die Ausführungspläne geben nämlich nicht, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, den tatsächlich ausgeführten Zustand wieder; dieser kann allenfalls Bestandsplänen entnommen werden (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 96 zum Wegfall des Anspruchs auf Herstellung von Architektenplänen nach Bauwerksherstellung). Aus diesem Grund ergibt sich auch aus § 58 Abs. 1 Satz 3 HBO kein Anspruch auf Erstellung oder Herausgabe der Pläne an den Kläger.

    Statischer Nachweis

    Dem Kläger steht ferner kein Anspruch auf Erstellung oder Herausgabe des statischen Nachweises zu. Allerdings ist nach DIN 18516-3 Nr. 4.1. für Naturwerksteinplatten und deren Befestigungselemente ein statischer Nachweis zu führen. Dies besagt hingegen nicht, dass der Auftragnehmer die statische Berechnung dem Besteller überlassen müsste. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass nach DIN 18332 das Liefern statischer Berechnungen für den Nachweis der Standfestigkeit der ausgeführten Lieferung und der für den Nachweis erforderlichen Zeichnungen eine Besondere Leistung darstellt (Nr. 4.2.4). Besondere Leistungen gehören aber nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind (DIN 18299, Nr. 4.2.), was vorliegend nicht der Fall ist. Darin kommt ein allgemeiner Grundsatz für das Bauvertragsrecht zum Ausdruck, der nicht nur gilt, soweit die Anwendung von § 1 Nr. 1 VOB/B vereinbart worden ist. Aus dem gleichen Grund kann der Anspruch nicht aus §§ 667 BGB, 3 Nr. 5 VOB/B hergeleitet werden. Abgesehen davon würde auch die Geltung des § 3 Nr. 5 VOB/B lediglich dazu führen, dass solche Berechnungen dem Besteller rechtzeitig vorzulegen sind, das heißt eine angemessene Zeit vor der Ausführung zur Prüfung und Stellungnahme (Ingenstau/Korbion/Döring, VOB, 15. Aufl., § 3 Nr. 5 VOB/B Rdn. 7; Heiermann/Riedl/Rusam, Rdn. 22). Ist - wie im Streitfall - die Ausführung jedoch seit langer Zeit beendet, ist das von § 3 Nr. 5 VOB/B berücksichtigte Interesse des Bauherrn an der Vorlage der statischen Berechnung entfallen.

    Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die statische Berechnung, die nach dem Vortrag des Klägers von der Beklagten zunächst nachzuholen wäre, für ihn
    wäre, kann eine Nebenpflicht der Beklagten nicht bejaht werden. Aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) SV1 ergibt sich dazu Folgendes:

    "Ob die Fassade mit diesen evtl. vorliegenden reduzierten mechanischen Festigkeiten noch ausreichende standsicher ist, kann erst nach Durchführung einer solchen Prüfung und einer statischen Nachrechnung erfolgen. Ein Vergleich/Gegenüberstellung der Gesteinskennwerte/Statik zu den ursprünglichen Werten/Berechnungen, welche nach Norm für die Fassade vor der Errichtung anzufertigen waren, wäre dabei hilfreich" (Bl. 10 d. A.).

    Das Privatgutachten besagt damit lediglich, dass der Vergleich mit der bei Ausführung der Werkleistung erstellten Berechnung "hilfreich" wäre. Dies heißt nicht, dass es zur Überprüfung der Standsicherheit zwingend der Vorlage dieser ursprünglichen Berechnung bedürfe. Hinzu kommt, dass nach der eigenen Behauptung des Klägers der statische Nachweis seinerzeit nicht erbracht wurde und somit nunmehr rekonstruiert werden muss. Dies schränkt die Aussagekraft des verlangten Nachweises weiter ein, so dass der Wert eines solchen Vergleiches umso zweifelhafter erscheint.

    ........................

    Der Fall ist .......( demzufolge ) nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zur Herausgabe von Lieferscheinen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, den abfallrechtlichen Entsorgungsnachweis zu führen (dazu OLG Düsseldorf OLGR 1994, 278), zur Herausgabe von Unternehmerbescheinigungen, die die persönliche Sachkunde und Zuverlässigkeit des Bauunternehmers bestätigen sollen (OLG Köln NZBau 2000, 78), oder zur Überlassung von Wärmebedarfsberechnungen, Rohrnetzberechungen oder Revisionsplänen der Leitungsführung bei der Heizungsinstallation, weil diese Unterlagen für den laufenden Betrieb und die Wartung der Heizungsanlage benötigt werden (OLG Köln Urteil vom 23.02.2005 - 11 U 76/04).
     
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