gerichtliches Beweissicherungsverfahren

Diskutiere gerichtliches Beweissicherungsverfahren im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Baurechtsexperten! Ich habe gegen meinen Rohbauer ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren angestrengt. Das Gutachten ist auch...

  1. #1 matze29, 02.12.2006
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    Hallo liebe Baurechtsexperten!

    Ich habe gegen meinen Rohbauer ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren angestrengt.
    Das Gutachten ist auch nebst Ergänzungsgutachten dem Antrag entprechend ausgefallen. Jetzt hat die Gegenseite erneut eine mündliche Ergänzung beantragt und auch während der gesamten Verfahrensdauer permanent die Sache verzögert, so dass sich das Verfahren auf nunmehr 3 Jahre hinzieht.

    Wie gesagt, Stand ist, dass allenfalls jetzt eine mündliche Erläuterung des Ergänzungsgutachten im Raum steht (richterlich Beschluss hierzu steht aus).

    Da aber durch die lange Verfahrensdauer aber gegenzurechnende Werklohnforderungen des Unternehmens (hatte Geld einbehalten, allerdings nicht so viel, dass alle Mängel hiervon beseitigt werden können) jetzt von der Verjährung bedroht sind, hat die Gegenpartei Klage erhoben und beantragt das gerichtliche Beweissicherungsverfahren zu beenden.

    Geht denn das, denn immerhin hat dieses doch das Ziel, den Wert und die Beseitigungsmassnahmen der Baumängel festzustellen.

    Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen, denn ich würde gerne eine weitere Meinung einholen.

    Mein Anwalt meint, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat und dass deswegen eben nicht das Beweissicherungsverfahren beendet ist.

    Allerdings ist auch noch nicht hundertprozentig sicher, dass der BU eine Werklohnklage eingereicht hat, denn diese ist mir noch nicht zugestellt worden.

    Wir vermuten dieses aber, da nach Rechnungerteilung nunmehr 3 Jahre vergangen sind.

    Vielen Dank im Voraus!
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Als Anwalt würde ich sagen: erst mal gar nichts tun, wozu sich einen Kopf über ungelegte Eier machen, kostet nur Zeit. Lass den Unternehmer doch erst mal kommen.

    Als Nichtanwalt frage ich mich: wie kann eine Werklohnforderung verjähren, die noch gar nicht fällig ist? Es ist bestimmt nicht abgenommen denn es liegen doch Mängel vor oder wozu sonst das Beweisverfahren?
     
  3. #3 matze29, 02.12.2006
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    Ja schon - aber

    Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Wir wohnen seit nunmehr 3 Jahren in dem Gebäude - Wesentliche Punkte haben wir bereits repariert - Der größte Kostenblock ist aber die notwendige Ertüchtigung des vermurksten Mauerwerks und eine Dämmung der ansich bei ordentlicher Bauausführung nicht zu dämmenden Rimmele SX11 (36 cm) Steine.

    Sicherlich sind das alles Spekulationen, aber kann denn nicht dennoch eine solche Klage eingereicht worden sein, denn immerhin wurde ja eine Schlussrechnung gestellt und wir haben für Mängel Gelder einbehalten und einen gewissen Betrag auch bezahlt. Also haben wir ja die Forderung grundsätzlich anerkannt und teilweise auch bedient - Nur eben zur Mängelbeseitigung aufgefordert - Diese Aufforderung zur Mängelbeseitigung hat jedoch der BU verweigert und seinerzeit seine Forderung per anwaltlichem Schreiben konkretisiert. Nur wegen der Totalverweigerung des BU (der auch gleichzeitig Tragwerksplanung und Bauleitung innehatte) und unserer Unsicherheit übr die tatsächlichen Baumängel haben wir ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren angestrengt.

    Ändert dieses etwas an Ihrer Einschätzung?

    Gruß

    Matthias
     
  4. Eric

    Eric

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    Ihr Anwalt hat Recht. Wegen des Antrags auf Ergänzung des Gutachtens/mündliche Anhörung des SV ist das Beweissicherungsverfahren noch nicht beendet.

    Den Unternehmer hindert anderseits nichts daran, bereits während des selbständigen Beweisverfahrens Zahlungsklage zu erheben. Außer der Unterbrechung der Verjährung bringt die Zahlungsklage aber nichts, denn der Richter der Zahlungsklage, der grundsätzlich der gleiche ist, wie der des selbst. Beweisv. , wird den Zahlungsprozeß aussetzen bis das selbst. Beweisv. abgeschlossen ist.

    Das Verjährungsproblem hätte der Unternehmer auch geschickter lösen können, indem er Sie gebeten hätte, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben. Sinnvollerweise würden Sie dieser Bitte stattgegeben, da Sie den endgültigen Ausgang des selbst. Beweisv. auch nicht 100% sicher absehen können und sich durch die Verjährungsverzichtserklärung nichts vergeben. Geben Sie die Verzichtserklärung nicht ab, muß zur Verjährungsunterbrechung geklagt werden.

    Verjährungsberechnung: 3 Jahre nach der Abnahme ( BGB-Bauvertrag ) bzw. nach der Abnahme + Vorlage einer prüffähigen Rechnung ( VOB-Bauvertrag ), wobei die Verjährung erst beginnt mit dem Ende des Jahres ( 31.12. ..... 24 Uhr ), indem Abnahme bzw Abnahme + Rechnung ( s.o. ) erfolgt sind.
     
  5. Bruno

    Bruno

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    Rechtlich würdigen muss das ein Anwalt. Mein gesunder Menschenverstand sagt: als Besteller kann ich nicht jahrelang argumentieren "du bekommst kein Geld weil die Leistung mangelhaft ist" (--> Rechnung nicht fällig) und nach drei Jahren plötzlich umschwenken zu "ätsch jetzt ist deine Forderung verjährt". Das beißt sich. Also was sollte der Unternehmer befürchten? M.E. ist die Sache auch ein Fall für den § 203 und vor allem für den § 204 Abs. 1 Punkt 7 BGB. http://dejure.org/gesetze/BGB/204.html
     
  6. Eric

    Eric

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    Nö!

    @Bruno

    Aus dem selbst. Beweisverfahren kannste nichts dafür herleiten, ob hier eine Abnahme erfolgt ist oder nicht. Denn das selbst. Beweisverfahren kann auch erhoben werden, wenn Abnahme erfolgt ist und erst dann ein Mangel entdeckt wird und dieser durch das selbst. Beweisverfahren geklärt werden soll.

    Hier wohnt matze 29 schon seit 3 Jahren in dem Haus. Das spricht zumindest für eine konkludente Abnahme, es sei denn er ist unter dem Druck der Verhältnisse eingezogen und es liegt ein wesentlicher Mangel vor oder er hat beim Einzug ausdrücklich erklärt, nicht abzunehmen.

    Also wäre Abnahme zu klären. Der Anwalt des Unternehmers muß den " sicheren Weg " gehen. Insofern liegt er nicht schlecht, wenn er sicherheitshalber die Abnahme am Einzug fixiert, es sei denn, es gibt die genannte ausdrückliche Abnahmeverweigerung.

    Aber das sind alles ungelegte " Eier " und die Frage ist natürlich berechtigt:

     
  7. Eric

    Eric

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    Nö und böse Falle.

    Das selbst. Beweisverfahren des AG hemmt die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs, hingegen nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs des AN.
     
  8. Bruno

    Bruno

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    Jetzt wirds interessant. Ich unterstelle mal Abnahme. Da noch Mängel da sind, nimmt der AG einen Abzug nach 641 BGB (Druckzuschlag) vor. Er verweigert die Zahlung nicht endgültig, er möchte nur die Mängel beseitigt haben. Die Sache scheint jedoch nicht klar zu sein. Damit sind wir doch im Bereich des 203 BGB "Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt". Das eingeleitete Beweisverfahren unterstreicht hierbei das Schweben und spricht gegen "Klappe zu, Rollladen runter". Erst das würde als Ende der Verhandlung die Verjährung wieder laufen lassen.
     
  9. Eric

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    Nö, es wird auch nicht interessant, denn matzi 29 hat erklärt:

    Mit einem " Totalverweigerer " kannste nicht verhandeln.
     
  10. Bruno

    Bruno

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    Na gut, aber vielleicht doch Hemmung wegen Rechtsverfolgung?
    Oder verfolgt der Antragsgegner in einem Beweisverfahren keine Rechte i.S.d. 204 BGB, wenn er selbst Anträge einbringt?
     
  11. Eric

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    Hau Deinen Gesetzestext in die Tonne. Ist eine Fehldruck. In § 204 BGB steht nichts von Hemmung durch " Rechtsverfolgung ".

    Die Hemmungstatbestände sind enumerativ und nicht über den Wortlaut hinaus erweiterungsfähig.

    Nach Nr. 9 wird die Verjährung gehemmt

    " durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ".

    Also nur für den jeweiligen Antragsteller und auch nur für den im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachten Anspruch.

    Dementsprechend wird z.B. auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht gehemmt, wenn der AN das Verfahren nur einleitet, um klären zu lassen, daß entgegen der Behauptung des AG keine Mängel vorliegen = Falle Nr. 2.

    Kannste mir jetzt glauben. Ich habs eigens für Dich nochmal nachgelesen:shades
     
  12. #12 matze29, 02.12.2006
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    Danke für Ihre Einschätzungen ...

    Hallo - Nur noch einmal zur Klarstellung:

    Fraglich ist, ob das Beweisverfahren Gegenstand in einem Hauptsacheverfahren wird (eben die evtl. Werklohnklage).
    Wenn dieses so ist und der Kläger (hier der BU) diesen Antrag stellt, dann sollte ich doch froh darüber sein, denn wenn er das Beweissicherungsverfahren beenden will, wird das Ergebnis aus dem Gutachten letztlich von diesem nicht negiert. Ist es nicht dann sogar von dem BU anerkannt, so dass letztlich die gegenseitige Aufrechnung der Ansprüche in Frage kommt?
     
  13. Bruno

    Bruno

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    Hemmung durch Rechtsverfolgung steht nicht im, sondern auf dem § 204 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html

    So langsam komme ich hinter die Logik (Stichwort "enumerativ"). Der Antragsgegner betreibt zwar Rechtsverfolgung, die Gelegenheit muss ihm nach 491 BGB gegeben werden. Es ist aber nicht "sein" Antrag, also keine Hemmung, da nicht explizit im 204 BGB gelistet. Einen eigenen Antrag auf Beweissicherung kann er nicht in Gang bringen wegen 485 Abs. 3 BGB, denn es ist zum Beweisthema schon einer gestellt. Also muss er die Verjährung anders unterbrechen.
     
  14. Eric

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    @matzi29

    Da haste Dir aber ein schönes Bild zugelegt. Haste da einen Enterhaken in der linken und Handschellen in der rechten Hand?


    Zu den Fragen:

    1. Der BU könnte seinen Antrag zurückziehen und hätte damit gleichwohl den Mangelbeseitigungsanspruch nicht anerkannt. " Beendet " heißt im selbständigen Beweisverfahren lediglich, daß alle gestellten Beweisfragen beantwortet sind und auch keine Ergänzungsfragen von Antragsteller und Antragsgegner mehr gestellt werden.

    Anerkannt wird in dem Verfahren überhaupt nichts, es werden lediglich Beweisfragen, die im Hauptsachverfahren von Bedeutung sind ( oder auch nicht, wenn die falschen Fragen gestellt werden ) vorab geklärt, um praktisch die Chancen für das spätere Hauptsacheverfahren auszuloten. Um anzuerkennen, müßte der BU schon etwas dahingehendes ausdrücklich erklären, z.B.: " Jetzt hats mich auch überzeugt und ich erkenne den Mangelbeseitigungsanspruch an und komme morgen vorbei und brings in Ordnung ".

    Das wäre dann aber ein anderer Fall: Hier haben wir einen " Totalverweigerer " und der hat an seiner Einstellung nichts geändert, weswegen er ja auch den Ergänzungsantrag gestellt hat.

    Also " Anerkenntnis " ganz schnell vergessen.

    2. Aufrechnung gegen Geld kannste nur mit Geld. Also muß der Mangelbeseitigungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergegangen sein. Das erfolgt nach Fristsetzung bzw. ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mangelbeseitigung. Letzeres scheint hier der Fall zu sein. Aber sicherheitshalber hierzu den eigenen Anwalt befragen.

    3. Für die Aufrechnung brauchste grundsätzlich ( es sei denn die Aufrechnung mit streitigen Gegenforderungen ist kraft vertraglicher Vereinbarung wirksam ausgeschlossen ) keinen unstreitigen ( also z.B. anerkannten ) Gegenanspruch. Kannst also grundsätzlich auch aufrechnen, wenn der Gegner Deinen Anspruch bestreitet. Ob die Aufrechnung durchgeht, entscheidet dann der Richter. Der nimmt sich also ( nach dem Abschluß ) die Akten des selbst. Beweisverfahrens, sieht nach ob nach dem dort eingeholten SV Gutachten der behauptete Mangel überhaupt einer ist und ob er bewiesen ist, ob eine Frist gesetzt wurde oder entbehrlich war und kommt dann zu einem Ergebnis: Aufrechnung oK oder nicht oK.

    Aber warum willste das alles wissen? Dein Anwalt wird das schon alles richtig machen.
     
  15. #15 matze29, 02.12.2006
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    Zum Bild und dem Rest ...

    :p Nee - Sollten eigentlich nur normale Werkzeuge sein :p

    Na ja, das dachte ich eigentlich damals bei Beauftragung auch von meinem BU

    Ich bin Ihnen und natürlich auch Bruno sehr dankbar für Ihre Antworten.

    Die haben mich wirklich weitergebracht - wie übrigens alle meine Beiträge in diesem Forum!

    Ich hatte es schon einmal irgendwo erwähnt:
    In keiner Lebensphase bin ich mehr belogen worden als in der meine "Bauherrenschaft" und ich darf Ihnen sagen, dass hilfsbereite Menschen wie Sie und die anderen Forumsteilnehmer die wenigen Lichtblicke im Baudschungel sind.
     
  16. Eric

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    @Bruno

    Steht doch tatsächlich in der Überschrift. Muß ich jetzt vielleicht auch ab und zu lesen, nachdem sie seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz amtlich sind. Aber am Ergebnis änderts nichts.

    § 491 BGB ??? Ich glaube Du meinst § 492 Abs. 1 ZPO iVm § § 411 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO.

    Der BU kann natürlich Gegenbeweisanträge stellen und die dürften ( müßte ich nachlesen !) die Verjährung hemmen, wenns die richtigen sind. Es muß sich dabei aber um eine tatsächliche Frage handeln, die für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs erforderlich (!) ist. z.B.: Feststellung des Bautenstandes, baubetriebkiche Bewertung von Bauzeitverlängerungsansprüchen oder: Abnahme ist streitig. AN behauptet, Zeuge X könne bestätigen, daß Bauherr die Abnahme ausdrücklich am Tag Y erklärt hat. Zeuge X ist totkrank und droht zu sterben. Dann könnte man den im selbständigen Beweisverfahren sofort vernehmen lassen.

    Der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren verfolgt mit einem Ergänzungsantrag nach § 411 Abs. 4 ZPO keine ( insb. eigene ) Rechte im Rechtssinne wahr, sondern er macht lediglich Gebrauch von einem prozessuales Verteidigungsrecht. Daher müßte er schon Gegenträge mit Beweisfragen stellen, die für die Durchsetzung seiner Rechte von Bedeutung sind > praktisch Erweiterung des Verfahrens durch ein darin einbezogenes Verfahren des AN. Ähnlich Klage > Widerklage. Aber wie gesagt: Müßte ich prüfen!
     
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