Maximale Größe eines Wochenendhauses

Diskutiere Maximale Größe eines Wochenendhauses im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo liebe Kollegen, ich bin auf der Suche nach den Vorschriften, die etwas über die maximale Größe eines Wochenendhauses auf einem...

  1. laniel

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    Hallo liebe Kollegen,

    ich bin auf der Suche nach den Vorschriften, die etwas über die maximale Größe eines Wochenendhauses auf einem Wochenendhausgrundstückes aussagen. Es ist kein Kleinwochenendhaus!
    Es gibt einen FNP, der das Gebiet als Gebiet mit Sondernutzung Wochenendhausgebiet ausweist, allerdings keinen Bebauungsplan!

    Jetzt sprach mich ein Bauherr an, der dort das alte, vorhandene Haus umbauen/neubauen möchte. Wohnfläche ca. 100m².

    Wer kann mir einen Tipp geben?

    Danke
     
  2. #2 wasweissich, 19.01.2007
    wasweissich

    wasweissich Gast

    hallo
    soweit ich weiss ist in NRW (länderspezifisch) die (wohn)Fläche von ferienimmobilien auf 75m² begrenzt. mach mich bitte nicht haftbar wenns nicht stimmt , aber ich bin mir ziemlich sicher......... aber nur ziemlich.
     
  3. #3 butterbär, 20.01.2007
    butterbär

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    bauamt fragen - dort werden sie geholfen!

    :think
     
  4. Bruno

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    falsche Herangehensweise

    Das Bauplanungsrecht teilt Gemeindeflächen in drei Gebietsarten:
    - den (unbeplanten) Außenbereich
    - den (unbeplanten) Innenbereich
    - den Planbereich

    Mangels B-Plan ist es kein Planbereich. Innenbereich schließe ich - vorbehaltlich einer gegenteiligen Auskunft - hier aus. Die Bebaubarkeit würde sich dann nach § 34 BauGB richten ("Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist ... usw.")

    Bleibt der Außenbereich. Dort sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, Stichwort Landwirtschaft. Das scheidet bei Wochenendnutzung aus.

    Es bleibt die Inanspruchnahme des Bestandsschutzes. Hier spielt eine eventuell woanders zulässige Größe von Wochenendhäusern keine Rolle, sondern nur der Bestand. Was man tun darf ergibt sich aus § 35 BauGB. Achtung: der Bestandsschutz gibt nicht nur die Größe, sondern auch die Nutzung vor. Nur die bisherige Nutzung ist privilegiert. Aus einem Stall kann unter Ausnutzung des Bestandsschutzes kein Wohnhaus werden.

    Zur Wochenendhausgröße: gemäß Baunutzungsverordnung wird die mit einem Bebauungsplan festgesetzt ("Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.", § 10 BauNVO). Dieser regelt auch erst die Festsetzung als "Sondergebiet, das der Erholung dient". Mit der Bezeichnung im Flächennutzungsplan kann man sich nichts kaufen. Da es diesen B-Plan nicht gibt, gibt es auch kein Plangebiet als Wochenendhausgebiet und keine festgesetzte Hausgröße.

    Mit eventuellen Festsetzungen verfahrensfreier Hausgrößen in der BauO NRW §§ 65 ff. hat das ganze Problem nichts zu tun. Also: in den Möglichkeiten des § 35 BauGB bleiben.
     
  5. #5 wasweissich, 21.01.2007
    wasweissich

    wasweissich Gast

    wer zuviel fragt , bekommt manchmal zuviele antworten:D :D :yikes
    umd wer schlafende hunde weckt.......muss man auch sehr geschickt fragen:Brille
     
  6. laniel

    laniel

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    nochmal "Wochenendhaus

    Also, wenn es so ist, dass die Bauvorhaben nach §35 BauGB behandelt werden, hieße das ja auch für das Vorhaben, dass er (der Bauherr) zwar ein Gebäude neu errichten darf, die Größe aber nur geringfügig erweitert werden darf, oder?

    Was meines Erachtens auch noch zum Tragen kommt: dieses Sondernutzungsgebiet liegt unmittelbar an einem normalen Wohngebiet (ein Teil der Straße ist Wohngebiet, ab der Nummer xxx beginnt das Wochenendhausgebiet). Außerdem hat die Genehmigungsbehörde (Oberbergischer Kreis) innerhalb des Sondernutzungsgebietes schon Erweiterungen genehmigt und mindestens eines der ca. 20 Häuser ist nach der Genehmigung ein WOHNHAUS (!). Sollte das nicht dem Bauvorhaben zugute kommen?

    Grüße
    :( laniel
     
  7. #7 butterbär, 21.01.2007
    butterbär

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    nur der, der böses im schilde führt hat schlechtes zu erwarten.

    schon seltsam unsere "muss der staat nicht wissen" moral... aber wenn´s drum geht andere in die pfanne zu hauen kann es gar nicht zuwenig staat geben.

    wir sind der staat - oder habt ihr euch schon damit abgefunden, dass nur noch ein paar wenige sagen wo es lang geht?
     
  8. laniel

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    Hallo Bruno,

    wieso ist dieses Gebiet denn unbeplant? Es gibt einen rechtskräftigen FNP von 1981, der Vorläufer aus den sechziger Jahren hatte. Demnach ist das Gebiet eine Fläche für Wochenendhäuser. Diese Festsetzung hat doch rechtskräftig Bestand!?
    Gehen wir mal davon aus, dass dem so ist, dann hieße es für das Bauvorhaben, dass zwar eine Erweiterung oder auch ein Neubau möglich wäre, aber nur mit der Nutzung als Wochenendhaus. D.h. mein Bauherr würde, wenn er denn mal in sein Haus einziehen wollte, gegen die Baugenehmigung und Nutzungsgenehmigung handeln.

    Grüße,
    Laniel
     
  9. #9 butterbär, 22.01.2007
    butterbär

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    warum fragt ihr nicht die, die euch die genehmigung erteilen oder verweigern.

    anscheinend leben wir doch in bongo bongo land oder haben hat man angst vor der allgewaltigen obrigkeit?

    das sit doch wieder typisch... im trüben rumstochern und daraus evtl. falsche schlüsse ziehen... höchst unprofessionell.
     
  10. Bruno

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    Ein Gebiet nur mit Flächennutzungsplan ist kein Plangebiet. Der Flächennutzungsplan stellt nur eine Absichtserklärung für eine spätere städtebauliche Entwicklung dar. Dort als Wohnbaufläche dargestellte Flächen sind tatsächlich nur Bauerwartungsland, aber noch nicht bebaubar (siehe auch § 4 WertV). Der FNP ist lt. BauGB ein vorbereitender Bauleitplan. Er gibt keinerlei zusätzliches Baurecht, was nicht schon nach § 34 und 35 BauGB da wäre. Ein Gebiet wird erst mit einem B-Plan zum Plangebiet.

    Wenn rund um das Objekt bereits 20 Wochenendhäuser stehen und man von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil sprechen kann, könnte eine Beurteilung nach § 34 BauGB in Frage kommen. Nach § 35 (Außenbereich) käme sonst nur der Bestandsschutz zum Tragen. Der schließt Abbruch und Neueerrichtung aus.
     
  11. laniel

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    Nun, die Gemeinde Engelskirchen möchte keine Veränderung des Status, ist aber nicht der Ansprechpartner. Die Genehmigungsbehörde die zuständig ist, hat im Laufe der letzten Jahre einige (Um)bauten genehmigt. Jetzt gibt es dort aber einen neuen Sachbearbeiter, der sich mit der Situation gar nicht auskennt. Ich finde es nicht unproffesionell, wenn man sich vorab informiert und austauscht. Im Gegenteil: um den berechtigten Wünschen des Bauherrn nachzukommen, muss ich mich ja vorab umfassend informieren. Die Genehmigungsbehörde ist ja nicht mein Auftraggeber, sondern der Mensch, der dort viel Geld ausgegeben hat und vieleicht auch noch ausgeben will.
    Und die Meinung eines Sachbearbeiters ist auch nicht immer unfehlbar...

    Grüße
     
  12. laniel

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    Nun, die Gemeinde Engelskirchen möchte keine Veränderung des Status, ist aber nicht der Ansprechpartner. Die Genehmigungsbehörde die zuständig ist, hat im Laufe der letzten Jahre einige (Um)bauten genehmigt. Jetzt gibt es dort aber einen neuen Sachbearbeiter, der sich mit der Situation gar nicht auskennt. Ich finde es nicht unproffesionell, wenn man sich vorab informiert und austauscht. Im Gegenteil: um den berechtigten Wünschen des Bauherrn nachzukommen, muss ich mich ja vorab umfassend informieren. Die Genehmigungsbehörde ist ja nicht mein Auftraggeber, sondern der Mensch, der dort viel Geld ausgegeben hat und vieleicht auch noch ausgeben will.
    Und die Meinung eines Sachbearbeiters ist auch nicht immer unfehlbar...

    Grüße
     
  13. laniel

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    wenn ich das richtig verstehe und ich das Gebiet nach §34 beurteile, dann müsste ich ja gemäß §34, Abs.(2) davon ausgehen, dass es sich um ein Sondernutzunggebiet (SOwoch-Gebiet gem. BauNVO § 10) handelt "Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der
    Baugebiete, die in der aufgrund des § 2 Abs. 5 erlassenen
    Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des
    Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der
    Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre
    " - oder mache ich da jetzt einen Denkfehler?

    Grüße
     
  14. Bruno

    Bruno

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    Um ein Sondernutzungsgebiet handelt es sich nicht, allenfalls faktisch. Bejaht man "faktisch", würden nach § 34 (2) allein die Anforderungen gelten, die die BauNVO für ein solches Gebiet nennt. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich allerdings immer aus § 34 (1). Hier kein Problem, im Fall der Wochenendhäuser gibt die BauNVO ja sowieso keine Größe vor.

    Auf gut deutsch: falls § 34 und falls faktisches Sondernutzungsgebiet für Wochenendhäuser, dann gelten bez. Art der Nutzung die Regeln des § 10 BauNVO, bez. Maß der Nutzung kommt es auf die umliegende Bebauung an.

    PS: das BauGB gibt es seit 2004 in einer neuen Fassung. Dort ist nicht mehr der § 2, sondern der § 9a referenziert.
     
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