schlichtungsvereinbarung

Diskutiere schlichtungsvereinbarung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; da ja ein "normaler" rechtstreit über mehrere jahre gehen kann und letztlich anwälte und gerichte wohl davon am meisten haben stelle ich hier mal...

  1. #1 butterbär, 24.01.2007
    butterbär

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    da ja ein "normaler" rechtstreit über mehrere jahre gehen kann und letztlich anwälte und gerichte wohl davon am meisten haben stelle ich hier mal die frage nach den erfahrungen mit sogenannten schlichtungsvereinbarungen zusätzlich zum bauvetrag.

    wie ist generell die handhabe, wer empfiehlt sich als schlichter?

    wie gross ist die akzeptanz bei bauherren und vorallem handwerkern?

    mit welchen kosten ist zu rechnen, bzw. was ist die grundlage für die honorierung eines schlichters.
     
  2. #2 rudi1106, 01.02.2007
    rudi1106

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    Ich gehe mal davon aus, dass hiermit "Schiedsgutachterklauseln" gemeint sind. Diese sind bei Bauunternehmern sehr beliebt und in vielen Verträgen standartmäßig enthalten (Meiner Meinung nach aber unzulässig).

    Solche Klauseln sind meiner Ansicht nach mit Vorsicht zu geniessen. Als Gutachter treten in der Regel technische Sachverständige auf, die auch über schwierige juristische Fragen entscheiden sollen. Ich will es mir hier als Neuling nicht gleich mit allen verscherzen, aber Sachverständige haben einfach keine juristische Ausbildung und können meiner Meinung nach nicht die Arbeit leisten, die ein Gericht leistet. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr, dass ein Schiedsgutachten falsche Empfehlungen enthält. Gerade Bauherren zweifeln solche Gutachten aber häufig nicht an, da schließlich ein neutraler Fachmann das Gutachten erstellt hat.
     
  3. Eric

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    Das versteh ich jetzt nicht! Ich denke, beim Schiedsgutachtervertrag darf der Sachverständige nur über rein tatsächliche Fragen entscheiden und eben nicht über Rechtsfragen, mit denen er ja auch überfordert wäre.

    Anders wäre es bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung. Aber da pflegen ja Juristen als Schiedsrichter bestellt zu werden.

    Es gibt andere, gute Gründe, warum man beides im Zweifel eher nicht vereinbaren sollte ( eingeschränkte Überprüfbarkeit des Schiedsgutachtens, Ausschluß der Streitverkündung ohne Zustimmung des Streitverkündten )

    Man unterscheidet:

    Schlichtungsvereinbarung
    Schiedsgutachtervereinbarung
    Schiedsgerichtsvereinbarung
     
  4. #4 rudi1106, 01.02.2007
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    Oha, dann meinte ich wohl das Falsche. (Erfahrungen mit Schlichtungsvereinbarungen würden mich dann auch interessieren)

    Bei Schiedsgutachterklauseln soll ein Sachverständiger ja beispielsweise entscheiden, ob eine bestimmte Zahlung fällig ist oder ob Mängel vorliegen. Hierzu muss er natürlich beurteilen, was vertraglich überhaupt geschuldet ist. Dies geht meiner Meinung nach über eine technische Begutachtung hinaus.
     
  5. #5 VolkerKugel (†), 01.02.2007
    Zuletzt bearbeitet: 01.02.2007
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    Hallo Butterbär ...

    ... die Architektenkammer Hessen hat z.B. jetzt eine Schlichtungsstelle eingerichtet für Streitigkeiten zwischen Bauherr und Architekt (zwischen Architekt und Architekt gab´s die ja schon - die war gebührenfrei).
    Auszug aus der Gebührentabelle (nach Streitwert):
    bis zu € 5.000 = € 200
    bis zu € 50.000 = € 1.700
    bis zu € 500.000 = € 5.600
    darüber einheitlich € 6.100

    Über die Akzeptanz liegen noch keine Erfahrungsberichte vor. Ich denke aber, dass es beim "Einbau" einer solchen Vereinbarung in den AV eines gewissen psychologischen Einfühlungsvermögens bedarf um den Eindruck einer Unterstellung zu vermeiden :konfusius .

    Nähere Infos: http://www.akh.de/npf/||||||||||||||||/Page?idPage=3390

    Uups - warum geht das nicht :mauer
    Also dann direkt: www.akh.de linke Leiste: Schlichtung
     
  6. Eric

    Eric

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    Nö, er hat nur zu beurteilen, ob die streitigen Beanstandungen berechtigt sind oder nicht. Streng genommen hat er nur die Fakten beizubringen, die darauf schließen lassen, daß die Voraussetzungen für den Rechtsbegriff " Mangel " vorliegen. Insofern darfste umgekehrt als Anwalt im selbständigen Beweisverfahren nicht schreiben: Hat das Objekt A Mängel?

    Wenn Mängel vorliegen sollten, kann ( muß aber nicht, z.B Verjährung des Gewährleistungsanspruchs usw. ) sich daraus die rechtliche Schlußfolgerung ergeben, daß zu zahlen ist. Aber das entscheidet dann auch wieder nicht der Sachverständige, weil die Fälligkeit eine Rechtsfrage ist.

    Wenn im weiteren § 641a BGB ( Fertigstellungsbescheinigung ) gemeint sein sollte, dann kann man dieses " Ding " sowieso in die Tonne hauen. Denn der SV darf auch nach dieser Vorschrift nicht beurteilen, was vertraglich überhaupt geschuldet ist.

    Beispiel: Die Parteien streiten über den geschuldeten Schallschutz. Nach der Rechtsprechung ist der geschuldete Schallschutz, sofern er nicht ( wie praktisch nie ) ausdrücklich vereinbart worden ist, durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Das darf der Gutachter nicht und damit ist nix mit Fertigstellungsbescheinigung. Ich kann mir kaum einen Fall vorstellen, wo man den SV für eine beantragte Fertigstellungsbescheinigung nicht so mit Auslegungs- und Rechtsfragen bombardieren kann, daß der die Bescheinigung auch zustande bringt. Ist halt mal wieder eine der gesetzlichen Müll-§§.
     
  7. Eric

    Eric

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    @Volker:

    Schlichtung ist der Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung durch einen Schlichter in einem Schlichtungsverfahren. Insofern kein Zwang. Wenn eine der Parteien sich dem Schlichtungsvorschlag nicht unterwirft, ist es zu Ende.

    Den Lehrgang nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten ( SOBau ) habe ich vor einigen Jahren gemacht. Das dort vermittelte pschologische Primborium hilft mitunter bei der Verhandlungsführung. Ein Fall hatte ich noch nicht. Ich schreib in die Bauverträge allerdings auch keine Schlichtungs-, Schiedsgutachter- und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung rein:D .

    Bei Großbauvorhaben halt ich eine Schiedsgerichtsvereinbarung ( mit oder ohne vorgeschalteter Schlichtung ) für sinnvoll. Da müssen, damit es weitergeht, schnelle Entscheidungen getroffen werden, die Beteiligten sind Fachleute oder haben sie eh im Hintergrund und es geht emotionsfrei nur ums Geld ( der Investoren, des Großanlegers usw. ). An der Großbaustelle sind alle vor Ort; die Anwälte haben Büros in den Baubuden.

    Ansonsten braucht man " schlichtungsbereite " Partner und daran fehlts oft. Hat einer der Partner kein Geld oder will er " aus Prinzip " nicht, dann verlierst Du durch die obligatorische Schlichtung nur Zeit. Fakultativ - wie in den Archi-Verträgen - kann man sie auch im Streitfall noch vereinbaren.

    In allen Bundesländern gibt es seit einigen Jahren obligatorische Schlichtungsverfahren für u.a. Nachbarrechtstreite und Streitigkeiten mit geringem Streitwert. Da muß vor der Klage eine Schlichtung vor dem örtlichen Schiedsmann ( mehr oder weniger Laie ) durchgeführt werden. Ich glaub das Ding wollen sie mangels Bewährung wieder abschaffen. Für Sachen mit geringem Streitwert wirds von den Anwälten eh umgangen durch ein vorgeschaltetes gerichtliches Mahnverfahren. Ist halt nicht mehr auskömmlich, wegen einer 300 EURO-Sache zunächst vor dem Schiedsmann zu verhandeln und dann doch noch ins Klageverfahren zu müssen.
     
  8. #8 rudi1106, 01.02.2007
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    Ich hoffe, ich escheine nicht zu rechthaberisch und bin nicht zu weit ab vom Thema. Aber genau das ist doch eine rechtliche Beurteilung. Nur mal als kleines Beispiel: In ein Haus sind Steckdosen Modell A eingebaut. Der Bauherr meint, es müssten Steckdosen Modell B eingebaut sein und behält Geld zurück. In der Baubeshreibung steht geschuldet ist Modell B oder gleichwertig. Ein Gutachter, der hier entscheiden soll muss doch klären:

    1. Was bedeutet gleichwertig.
    2. Darf das überhaupt im Vertrag stehen.

    Das sind doch eindeutig Rechtsfragen, die der Gutachter beurteilen muss.
     
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