Bauzeitverlängerung im VOB-Vertrag

Diskutiere Bauzeitverlängerung im VOB-Vertrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Gemeinde, folgendes Problem stell sich dar: Die umfangreichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen eines Bauprojekt werden durch einen GU-...

  1. #1 Papillon, 12.02.2007
    Papillon

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    Hallo Gemeinde,
    folgendes Problem stell sich dar:

    Die umfangreichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen eines Bauprojekt werden durch einen GU- durchgeführt. Die zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen nehmen ein Leistungsvolumen vom Gesamtauftrag von ca. 30% ein. Mit jedem eingereichten Nachtrag gibt es folgenden Standardsatz :

    Hinweis: Durch die Änderung des Bauentwurfes verlängert sich die Bauzeit entsprechend. Kosten für die verlängerte Bauzeit sind in den Angebotspreisen nicht berücksichtigt."

    Dieser Satz taucht jedesmal in den Nebenbemerkungen zum Nachtrag auf.
    Meine Frage stellt sich: Ist es notwendig diesen Satz zu berücksichtigen? Hat dieser Satz, so wie er geschrieben steht eine uneingeschränkte Rechtskraft? Kosten für die Bauzeitverlängerung wären doch Vergaberelevant und ein notwendiges Kriterium zur Vergabe ? ! Ist dieser Satz in seiner Form gültig bzw. was ist zu beachten? Ist der Auftragnehmer in der Pflicht eine nachvollziehbare Kalkulation zur Bauzeitenverlängerung mit dem Nachtrag einzureichen bzw. ist sonst sein Anspruch darauf hinfällig. Ich will doch keine schlafenden Hunde wecken. Leider habe ich zu diesem Thema relativ wenig gefunden Wie ist Eure Erfahrung mit dem Thema oder gibt es eine verlässliche Rechtssprechung zu diesem Sachverhalt. Wie werde die Bauzeitenverlängerung genau ermittelt. ...die Baustelle ist besetzt z.B. mit 200 Arbeitern...5 Leute benötige ich für diese Arbeiten, aber nicht die restlichen 195 Arbeitskräfte... die Ausführungszeit beträgt aber mind. 5 Tage. Wer muß die Nachweise erbringen und wie sind diese Nachweise prüfbar aufzustellen.

    Danke für jede Info....

    Gruß Papillon
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Hochinteressante Materie. Ich habe in meiner baugewerblichen Zeit zwei solche Nachträge zur Bauzeitverlängerung aufgestellt. Einer wurde gut bezahlt, der andere in einem Vergleich berücksichtigt, wo er ziemlich unterging.
    Der Satz ist relevant. Er stellt die Ankündigung einer Nachtragsforderung dar und hält der Firma alle Wege offen.
    Selbstverständlich ist die Fa. in der Pflicht, eine nachvollziehbare Kalkulation zu liefern, was nicht trivial ist. Die exakte Berechnung einiger Bestandteile im Sinn von Selbstkostenerstattung ist sogar erst nach Abschluss der Maßnahme möglich, also wenn eine Bauzeitverlängerung tatsächlich eingetreten und in ihrer Auswirkung bekannt ist. Eigentlich muss das Ganze aber vorkalkulatorisch ermittelt werden, was wesentlich aufwändiger sein kann. Fristen für die Einreichung des Nachtrags gibt es nicht. Wegen der Kompliziertheit der Materie kann man wohl nicht erwarten und darauf drängen, dass eine Preisvereinbarung vor Ausführung zustande kommt, zumal in der VOB/B hierzu ein "soll", aber kein "muss" steht.[/QUOTE]
     
  3. Eric

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    Interessante Fragen! Nur wird sich hier kein Mensch mit dem am Bauort geltenden Recht < BRASILIA > auskennen.

    Ich denk mal in BRASILIA schickste die 195 Leute nach Hause, läßt die noch verbleibenden 5 weiterarbeiten und das Problem ist erledigt.
     
  4. Eric

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    Gerade erst gelesen. Bruno kennt brasilianisches Recht:respekt :respekt
     
  5. #5 Baufuchs, 12.02.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Schaut

    mal auf die Titelzeile des Threads: VOB Vertrag :irre

    Vergabe-/Vertragsordnung Brasilien?
     
  6. Bruno

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    VOB/B = VOB Brasilia :)
     
  7. Eric

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    War doch klar. Nach dem IPR gilt das Recht am Ort des Bauvorhaben, also die VOB/ Brasilia.
     
  8. #8 VolkerStoeckel, 13.02.2007
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    Warum nicht? Der Hund schläft doch gar nicht mehr sondern fletscht schon die Zähne.

    Ohne rechtzeitige Klärung kommt am Ende vielleicht der Anwalt und hohlt noch einen satten Nachschlag raus. Und den bezahlt dann unter Umständen noch die Bauleitung, weil sie es versäumt hat den Bauherren rechtzeitig darauf hinzuweisen. :cry

    Mit freundlichen Grüßen
     
  9. #9 Papillon, 13.02.2007
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    Danke Euch für die Hinweise. Also lasst Euch nicht beirren...Es handelt sich um deutsches Baurecht auf deutschem Grund und Boden. Es gilt die deutsche VOB.
    Um meine Frage noch einmal zu konkretisieren...eine zusätzliche Bauzeitverlängerung auf Grund eines Nachtrages (zusätzliche Leistung) ist ein Vergabekriterium. Wie lässt sich vorher die Bauzeitverlängerung in der Menge fassen. Auf das böse Erwachen danach möchte ich verzichten ,...habe wg. der Baustelle und der nachträge Alpträume genug. We kann die Bauzeitverlängerung nachträglich eingegrenzt werden bzw.
    zur NA-Auftragsvergabe quantifiziert werden.

    @ VolkerStöckel
    "Der Hund schläft doch gar nicht mehr sondern fletscht schon die Zähne."

    In wie weit kann die Bauleitung die vom GU angekündigte Bauzeitverlängerung den quantifizieren? Gibt es diesbezüglich eine Regelung in der VOB/BGB ?

    Nur die Ankündigung selbst kann doch keinen Anspruch begründen, oder doch??? Wie kann mann sich gegen dies schwammigen Formulierungen schützen? Gruß Papillon
     
  10. #10 VolkerStoeckel, 13.02.2007
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    Hallo,

    das hängt natürlich davon ab, was geändert bzw. zusätzlich beauftragt wurde. Ggf. müssen Lieferzeiten oder technologisch bedingte Pausen (z.B. Abbindezeiten) berücksichtigt werden.

    Über die geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen wird doch eine Nachtragsvereinbarung geschlossen. Hier können problemlos auch Festlegungen zum Fertigstellungstermin getroffen werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
  11. Bruno

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    Das glaube ich aus baupraktischen Erwägungen nicht. Hier schon gar nicht. Gibt es ernsthaft die Alternative, eine Vergabe nicht durchzuführen? Das wäre praktisch der Verzicht auf die Änderung/Zusatzleistung, und das bei einem Umbau. Ich finde, die Waffen sind gleich verteilt. Der eine darf beliebig seinen Entwurf ändern und nachbestellen, der andere darf Geld verlangen.

    Auch hier der Hinweis auf die Waffengleichheit. Geld kann nicht beliebig verlangt werden, sondern nur nach ganz strengen Regeln (= auf der Basis der Urkalkulation, vgl. VOB/B 2.5, 2.6). Die Regeln sind auch der Bauleitung bekannt, sollten es zumindest bei ordnungsgemäß gelegten Angeboten sein (vgl. diverse EFB-Formblätter zur Kalkulation, verschlossen hinterlegte Angebotskalkulation).

    Die Anordnung der Änderung des Bauentwurfs durch den AG begründet bereits den Anspruch, nicht erst die Ankündigung des AN. Die Ankündigung des AN ist nur Voraussetzung, später überhaupt Vergütung für die geänderte/zusätzliche Leistung verlangen zu können.

    Grundsätzlich: Schuld an Nachträgen ist nie die Firma, sondern der AG bzw. seine Erfüllungsgehilfen, die "zur Unzeit" (= nach Vertragsschluss) am Leistungssoll herumändern.
     
  12. #12 cekodeko, 13.02.2007
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    Aus der Sicht eines Gewerbetreibenden: erstmal prüfen, was denn so im Vertrag
    steht, dort ist ja meist Baustelleneinrichtung etc. als Position nach Zeit, oder für einen bestimmten Zeitraum
    aufgeführt.

    Wenn ich solche evtl. "Unbotmäßigkeiten" erhalte, dann z.B.: Nachtrag vom .... beauftragt, jedoch einschl. der Kosten für verlängerte Bauzeit.

    Dann sollte der GU dir umgehend auseinandersetzen, warum er meint, so oder soviel
    berechnen zu müssen - oder halt nicht, dann hat es sich aber eher erledigt mit dem Anspruch. Rechtlich bestimmt nicht die letzte Weisheit, vermeidet
    aber größere Unwägbarkeiten:winken

    Grüße
     
  13. Bruno

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    Leider wirkungslos. Das Nachtragsangebot ist ein Antrag gemäß § 145 BGB. Der kann nur angenommen werden wie er ist. Nur den Preis zu nehmen aber noch Leistungen draufpacken ist nicht. Das stellt einen eigenen Antrag dar, der erst vom AN angenommen werden muss. Wenn er dazu schweigt, ist das keine Zustimmung. Also gar kein Handlungsbedarf seitens AN nach einem solchen versuchten Schreckschuss/Übertölpelungsversuch.
     
  14. #14 cekodeko, 13.02.2007
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    Das ist völlig klar, Bruno, aber es zwingt den GU sich zu outen.

    Er kann die Auftragserteilung auch zurückweisen, aber das ist einerseits
    nicht das Interesse des GU, andererseits kann ich mich der Ansicht nicht
    anschließen, dass solche "Gummiklauseln" es ermöglichen, im Nachhinein
    Forderungen zu stellen. Zumindest nicht im "geregeltem Bauablauf".

    Im Schadensfalle, Bauverzögerung durch Verschulden eines Gewerkes, wird natürlich
    gern hinterher zugelegt.
     
  15. #15 cekodeko, 13.02.2007
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    Übertölpeln würde ich das nicht nennen, es ist ja eine schriftliche Auslassung
    zum Nachtragsangebot. Ich denke schon, dass darauf zu reagieren ist. Werden
    die Arbeiten kommentarlos fortgesetzt, hat der GU akzeptiert.

    Grüße
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 13.02.2007
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    Für mich...

    liest sich das so, das z.B. GerüstMEHRstandzeiten, Baustelleneinrichtungskosten usw. nicht enthalten sind, sondern nur die "echten" Kosten des Nachtrags.
    Also
    AG sagt, ich möchte lieber dasundas (anders als im Vertrag).
    GU kalkuliert das und legt ein Angebot vor. In dieser Zeit können einige oder alle Arbeiten nicht weitergehen, bis der schriftliche Auftrag zum Nachtrag beim GU eingeht.
    Aber die Gerüst- Baustelleneinrichtungs-, Kran- usw -miete laufen weiter.
    Da der GU nicht wissen kann, ob die Entscheidung innerhalb von 24 Std oder 4 Wochen fällt, kann er billigerweise diese laufzeitabhängigen Kosten NICHT einkalkulieren, sondern weißt (sehr sauber) darauf hin, daß diese in der Kostenverfolgung mit zu berücksichtigen sind.
    So einfach seh ich das.
    MfG
     
  17. #17 cekodeko, 13.02.2007
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    Nun ja, wenn der GU nur diese Kosten laufzeitabhängig berechnen will, steht ihm das ja auch zu, wenn es im Vertrag so steht. Soll er dann ja auch haben.

    In diesem Fall wäre es besser, diesen Nachsatz des Angebotes schlicht zu streichen,
    am besten im Einvernehmen mit dem GU. Sonst kommt halt doch das was
    Bruno meint, "kreative Nachkalkulation" der Bauzeitverlängerung.

    Solche Sachen entweder klären, zurückweisen, aber nicht einfach hinnehmen.
    Das kann in`s Auge gehen.
     
  18. Bruno

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    Da bin ich anderer Meinung. Wir sind nicht im Bereich des 362 HGB, wo Schweigen als Zustimmung gilt. Wenn ich anbiete "Leistung A 100 €" und bekomme ein "ich beauftrage Leistung A für 100 € und Leistung B gratis dazu", dann gibt es keinen Vertrag, da mein Angebot nicht angenommen wurde. Weiterarbeiten kann auch deshalb keine Zustimmung sein, weil der AN immer dazu verpflichtet ist, sogar im bittersten Streit.
     
  19. #19 cekodeko, 13.02.2007
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    Also dann aber: Leistung A 100 € + Leistung B ähmm weiß ich noch nicht;)

    Dann passt doch wieder: dann nur Leistung A, Leistung B kostenfrei als
    Hinweis auf den mangelnden Inhalt der Vereinbarung, oder halt streichen
    des Passus aus dem Angebot.

    Das mit dem Weiterarbeiten in Verbindung mit einer Beauftragung unter geänderten
    Bedingungen sehe ich anders.

    Bleibt dabei, muß der GU nicht annehmen, ich denke, er muß sich dann aber erklären.

    Wichtig ist allerdings in Hinblick auf den Fragesteller, sowas von Anfang an
    ernst zu nehmen und zu reagieren.
     
  20. Bruno

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    Aus dem Angebot kann nur der Anbieter was streichen. Ich sehe das Problem nicht. Angeboten wurde eine bestimmte zusätzliche Leistung. Für eine weitere Leistung wurde nur angekündigt, dass sie notwendig ist und nicht ohne Vergütung erbracht werden wird. Darüber gibt es noch kein Angebot. Also kann hier nichts angenommen oder abgelehnt werden. Da sollte einfach ein Angebot eingefordert werden.
    Da sind wir uns einig: es fehlt die Willenserklärung des GU/AN. Ohne diese ist nichts vereinbart, natürlich auch nicht, dass Leistungen kostenlos erbracht werden.
     
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