Kanalanschluss bis wohin ???

Diskutiere Kanalanschluss bis wohin ??? im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo Ich habe da eine Frage: Wir haben bis jetzt noch eine Klärgrube. Da unser Wohngebiet zum Wasserschutzgebiet erklärt wurde wird für die...

  1. #1 hansidriver, 20.02.2007
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    Hallo

    Ich habe da eine Frage:
    Wir haben bis jetzt noch eine Klärgrube.
    Da unser Wohngebiet zum Wasserschutzgebiet erklärt wurde wird für die 2 Häuser die bei uns stehen eine Mini Kläranlage gebaut und an diese sollen wir nun den Kanal anschliessen. Allerdings müssten ich ca 50-60 Meter und mein Nachbar 30-40 Meter Rohr zu dieser Analge legen.
    Das Problem ist das wir das Rohr über Land das Eigentum der Gemeinde legen sollen. Und das würde doch einige Kosten verursachen.
    Nun meine Frage:
    Bis wohin muss ich das Rohr verlegen ?
     
  2. #2 ISYBAU, 20.02.2007
    Zuletzt bearbeitet: 20.02.2007
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    Es ist wohl gemeint, bis wohin die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers reicht ? Das steht in der jeweiligen kommunalen Entwässerungssatzung und ist oftmals die Grundstücksgrenze. Möglicherweise werden die Erschliessungskosten aber auch komplett auf die beiden Anschlussnehmer umgelegt.

    Was ich jedoch noch nicht verstanden habe, ist ... wer die Kleinkläranlage baut und später auch betreiben wird. In der Regel ist das Sache des Grundstückseigentümers. Sollte es in diesem Fall anders sein, dann muss für den Anschluss an diese Kleinkläranlage auch eine Vereinbarung getroffen werden. Hier sollte auch die Kostenteilung bzw. Zuständigkeit für die Abwasserzuleitung bis zur Kleinkläranlage vereinbart werden ... und ggf. darüber hinaus.

    In einem Trink?wasserschutzgebiet sollte man sich aber hüten, selbst Abwasserleitungen zu verlegen. Die Leitungen müssen nachweislich dicht sein und sind auch danach regelmässig zu prüfen.
     
  3. #3 hansidriver, 20.02.2007
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    Die Anlage wird von der Gemeinde gebaut und betrieben.
    Ich werde die Leitungen nicht selbst verlegen sondern eine Firma damit beauftragen.
    Eine Vereinbarung hierüber gibt es nicht !


    Danke für die Antwort
     
  4. #4 Manfred Abt, 21.02.2007
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    Den wesentlichen Hinweis auf die kommunale Satzung hat Herr Thoma schon gegeben. Die ist Ortsrecht, damit erst einmal verbindlich und kann im Einzelfall trotzdem falsch liegen/anfechtbar sein. Ich vermute mal, hier geht es um richtig Kosten. Und dann hoffe ich, der Entscheidung für die diskutierte Lösung liegt eine fundierte Planung und zweifelsfreie Rechtsgrundlage zugrunde. Zu dem Thema kann man eigentlich nur empfehlen, sich mit der Angelegenheit und der Satzung mal ganz ganz intensiv zu beschäftigen.
     
  5. #5 hansidriver, 21.02.2007
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    Vielen Dank für die Antworten.
    Ich werde mal sehen wo ich diese Satzung einsehen kann und mich dann wieder melden.
     
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