1. Mahnung trotz einiger Mangel

Diskutiere 1. Mahnung trotz einiger Mangel im Elektro 1 Forum im Bereich Haustechnik; Hallo Forumfreunde, wir sind im Sep. 2006 in unser Reihenhaus eingezogen. Im Jänner bekam spät aber doch die Rechnung vom Elektriker für die...

  1. #1 minipanther, 24.02.2007
    minipanther

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    Hallo Forumfreunde,

    wir sind im Sep. 2006 in unser Reihenhaus eingezogen.
    Im Jänner bekam spät aber doch die Rechnung vom Elektriker für die Aufpreisleistungen. Es wurde einiges zuviel an Material verrechnet und es ist auch so, dass mein Raumfühler im Wohnzimmer immer noch nicht funktioniert.

    Nach Erhalt der Rechnung habe ich der Elektrikerfirma einen eingeschriebenen Brief geschickt, wo ich festgehalten habe, dass zuviel Material verrechnet wurde, ich immer noch kein Abnahmeprotokoll habe und mein Raumfühler im Wohnzimmer nicht funktioniert. Als Deadline für "Reparatur" gab ich den 15.2.07 an.

    Die Firma reagierte, dass sie den Monteur vorbeischickte und er alles anschaute und feststellte, dass tatsächlich zuviel Material verrechnet wurde.
    Man teilte mir dann telefonisch mit, dass ich das zuviel verrechnete Material einfach von der Rechnung abziehen soll.
    Dann passierte bis letzten Freitag nichts bis die 1. Mahnung kam.

    Nun würde ich gerne von euch wissen, was zu tun ist.
    Ich sehe es ehrlich gesagt nicht ein, dass ich die Rechnung bezahle, wenn noch nicht alles Leistungen erbracht sind.

    mfg
     
  2. wabe

    wabe Gast

    Wenn ein doch eher kleinerer Mangel besteht, können Sie dafür einen gewissen Betrag einbehalten, aber den Rest der Zahlung müssen Sie leisten.
    gruss
    wabe
     
  3. wimala

    wimala

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    .... ja hat der denn nicht auch gleich den Fühler im Wohnzimmer repariert?


    Nee, so einfach ist es nicht! Zumindest ein Abschlag muß gezahlt werden, der Elektriker hat ja auch eine umfangreiche Leistung erbracht. Und es wäre sicher nicht fair gar nichts zu zahlen, wenn bspw. nur 10% der vereinbarten Leistung fehlerhaft sind.
     
  4. #4 wasweissich, 24.02.2007
    wasweissich

    wasweissich Gast

    es liest sich für mich so als ob die fehlfunktion des fühlers bis zur rechnungsstellung nicht aufgefallen ist , oder mit der rechnung für aufpreisleistung eigentlich nichts zu tun hat oooooooooder???
     
  5. #5 Olaf (†), 24.02.2007
    Olaf (†)

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    Zustimmung...

    das die Rechnung selbst gekürzt werden kann, ein angemessener Mängeleinbehalt gemacht wird und der unstreitige Teil umgehend zu bezahlen ist.
    Aber:
    Für mich ist die Leistung NICHT abgeschlossen, da das Abnahmeprotokoll fehlt.
    M.M.: Rechnung nicht fällig.
    Olaf
     
  6. #6 Baufuchs, 24.02.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Vertrag

    nachlesen und prüfen, was der Bezug des Objekts hinsichtlich Abnahme für Folgen hat.
    Haus wird seit 09/2006 bewohnt!
     
  7. Lukas

    Lukas

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    Hallo Olaf,

    meinste nicht, daß das Abnahme genug ist?

    Gruß Lukas
     
  8. #8 Baufuchs, 24.02.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wasweissich

    ist m. E. auf dem richtigen Weg.
     
  9. #9 Olaf (†), 24.02.2007
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    Olaf (†)

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    Wer bezahlt ..

    hier eigentlich wem was?
    a) Einzelvergabe des Gesamtauftrags an Eli oder b) "Hauptleistung" über einen GU und Eli hat bloß Bauherrenwunsch zusätzlich abgerechnet?
    Bei b) dürfte dann tatsächlich wohl (habsch nicht nicht nicht gesehen) weder das fehlende Abnahmeprotokoll, noch der Meßfühler oder irgendein anderer Mangel (soweit er nicht die Zusatzleistung betrifft) etwas mit dem Vergütungsanspruch des Elis zu tun haben.

    Tja, was lerne ICH daraus: Wer lesen kann ist klar im Vorteil
     
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