Rechtsfrage: Fremder Strommast

Diskutiere Rechtsfrage: Fremder Strommast im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Auf meinem in Sachsen erstandenen Grundstück befindet sich von den Stadtwerken ein stromführender Mast (400 V) in Holz, der nicht als...

  1. #1 Andreas P, 28.02.2007
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    Auf meinem in Sachsen erstandenen Grundstück befindet sich von den Stadtwerken ein stromführender Mast (400 V) in Holz, der nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Kann ich von den Stadtwerken verlangen, ihn auf deren Kosten entfernen zu lassen oder gibt es irgendwelchen Bestandsschutz, da so etwas in der DDR vielleicht üblich war und jetzt nicht entfernt werden muß?

    Andreas
     
  2. #2 Hendrik42, 28.02.2007
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    Nicht eingetragen? Gleich umkloppen und verheizen!

    Sorry, ich konnte nicht Widerstehen.

    Stadtwerke auffordern, den zu entfernen oder anfangen, Rechnungen für Miete zu schicken :-)

    Oder...

    Gruß, Hendrik
     
  3. #3 Distler, 28.02.2007
    Distler

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    Nicht so schnell mit den jungen Pferden

    sie bekommen Ihren Strom doch bestimmt auch von den Stadtwerken, oder?

    Dann gilt: http://www.stadtwerke-goerlitz.de/content/dokumente/avbeltv.pdf

    Paragraph 8 regelt:
    § 8 Grundstücksbenutzung
    (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
    (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
    (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
    (4) Wird der Strombezug eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstückes im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

    Im Kriegsfall begeben Sie sich in die Klauen der Juristen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit auslegen müssen. Ich wünsche Ihnen viel Spaß.

    Gruß Distler
     
  4. #4 Andreas P, 28.02.2007
    Andreas P

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    Damit geben sich ja die SW selber einen Freibrief und können fast alles machen, was sie wollen, nur um ein kostenintensives verlegen der Leitungen ins Erdreich zu verhindern. Ist so ein Passus üblich bei anderen SW?

    Andreas
     
  5. #5 Distler, 28.02.2007
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    den geben sie sich nicht selbst,

    das ist Bundesrecht. Goerlitz nennt es zwar noch AVBEltV, neuerdings heißt es NAV oder Niederspannungsanschlussverordnung.

    Da steht es wortgleich in § 12:

    http://bundesrecht.juris.de/nav/index.html
     
  6. #6 Andreas P, 01.03.2007
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    Danke. Wieder was gelernt.
     
  7. #7 Manfred Abt, 01.03.2007
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    Hallo Distler,

    die Rechtslage war mir dem Grundsatz nach ja auch bekannt, aber so schnell anzugeben, wo das steht erfordert einfach :respekt
     
  8. #8 stefanSmi, 02.03.2007
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    mit gefährlichem Halbwissen
    nur mal so am Rande

    beziehst du den deinen Strom von diesem Mast ?
    Zu und Fort-Leitung ist nicht gleich Durchleitung.
     
  9. #9 Distler, 02.03.2007
    Zuletzt bearbeitet: 02.03.2007
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    das spielt keine Rolle, siehe Abs. 1

    da ist von " für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz)" die Rede. Das schließt nur Hoch- und Höchstspannungsnetze aus.

    Die Definition der Duldungspflichtigen "betrifft nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind", darf IMHO auch nicht so (falsch) interpretiert werden, dass nur Grundstücke, die an diese Stromversorgung angeschlossen sind, verstanden wird. Da steht nur "Stromversorgung", ob über diesen Mast, spielt keine Rolle.

    Das ergibt sich ferner zwanglos auch aus den folgenden Bestimmungen "die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist." Insbesondere letztere wäre sonst vollkommen sinnlos.

    Das "gleiche Versorgungsgebiet" wird regelmäßig im Mittel- und Niederspannungsbereich gegeben sein. Damit wird auch zu- und fortgeleitet. Unmittelbar zu diesem Grundstück ist nicht verlangt, und Mittelbarkeit wird immer gegeben sein.

    Gruß Distler
     
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