Unverschämte Behauptungen im Rechtsstreit

Diskutiere Unverschämte Behauptungen im Rechtsstreit im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Für mich hat das Ganze leider einen ganz faden Beigeschmack. Kaum sind drei Jahre seit Fertigstellung vergangen und der Unternehmer hat zur...

  1. Bruno

    Bruno

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    Für mich hat das Ganze leider einen ganz faden Beigeschmack. Kaum sind drei Jahre seit Fertigstellung vergangen und der Unternehmer hat zur Verjährungsunterbrechung auf Werklohn geklagt, schon fangen Sie an, sich mit Details der Abrechnung der Bodenplatte und der Grundleitungen zu befassen, zumindest laienhaft.
    Das lässt hoffen, dass die Rechnung bis 2010 geprüft ist.
     
  2. Eric

    Eric

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    Bruno, ich habe soeben den vorangegangenen Beitrag von Matze gelesen.

    Ich glaube, Du tust Matze Unrecht. Der hatte offenbar einen Oberchaoten als BU. Die haben zunächst über Mängel am Mauerwerksverband und und ... gestritten und jetzt gehts nach vielen Jahren um die Abrechnung. Durchaus vorstellbar, daß der Unternehmer bei der Abrechnung versucht, Positionen aufzubauen, um die den entstandenen Nachbesserungskosten entgegenzuhalten: Laut Matze hatte der BU jegliche Nachbesserung verweigert.

    Wenn der BU jetzt in der Abrechnungphase ankommt und erklärt, er habe anders gegründet, ohne den Matze vorher zu unterrichten und dann dafür auch noch ohne nähere Erläuterung und Belege mehr Geld haben will, dann kann ich den Matze durchaus verstehen.

    Wir wissen nicht, was jetzt Fakt ist. Insofern bringen Unterstellungen hier gar nichts. Matze hat erklärt, er läßt es jetzt weiter prüfen. Finde ich in Ordnung und ist in der Sache völlig richtig.
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Eric, mir ging es um die erst nach Jahren vorgetragene Einrede der Nichtprüfbarkeit. Der Frager stellt erst nach Jahren fest, dass er nicht genügend Aufmaße hat. Er hatte also nicht die geringste Lust gehabt, sich mit der Werklohnforderung auseinanderzusetzen, sondern einfach nicht bezahlt, und kommt erst nach Werklohnklage auf die Idee, sich das mal anzusehen. Ich sehe auch nicht, dass der AN hier etwas nachschiebt, um eine Position aufzubauen. Es wird doch im Gegenteil beklagt, dass eben nichts vorgelegt wurde.

    Ich erinnere in diesem Zusammenhang an BGH VII ZR 50/04:

    Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

    Klare Ansage des Gerichts: so gehts nicht, das Recht auf Aufmaße hast du verwirkt, wir schätzen jetzt, und auf das was rauskommt gibt es Zinsen ab 2 Monate ab Rechnungsstellung.

    Wir brauchen also nicht mehr diskutieren, ob der AN für seine Grundleitungen noch Aufmaße vorlegen muss.

    Solche Urteile ergehen nicht von ungefähr. Da muss auf AG-Seite schon System dahinter sein: je nach gusto wird zwischen Einreden wegen Mängeln, Verjährung und Nichtprüfbarkeit hin- und hergesprungen, wenn man sich erst mal verbissen hat und beschlossen hat, einfach nicht bezahlen zu wollen. Wir kennen nicht die ganze Geschichte. Aber allein die gestern gelesene, mit technischem Unverständnis zusammengestrickte falsche Argumentation in Sachen Grundleitungen sagt mir, dass hier ein Feindbild gepflegt, systematisch nicht bezahlt und erst nachgedacht wird, wenn der externe Druck so hoch steigt dass es nicht mehr anders geht.

    Es kann doch nicht angehen, die Rechnung des AN in die Ecke zu legen und sich nach drei Jahren hier zu beklagen, dass sich das selbst angezettelte Beweisverfahren leider nicht mit der Abrechnung der Bodenplatte befasst hat.
     
  4. Eric

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    Bruno, das BGH-Urteil hast Du leider nicht richtig verstanden. Der BGH unterscheidet ( übrigens dito im Architektentrecht und im Mietrecht ) zwischen der formellen Prüfbarkeit und die materielle Richtigkeit einer Rechnung:

    a.) formelle Prüfbarkeit einer Rechnung betrifft die äußere Form einer Rechnung, also bei einer BU-Rechnung: Aufbau der Rechnung erntsprechend dem Angebot, Reihenfolge der Vordersätzen im Angebot einhalten, genaue Massenangaben, Angabe der bereits geleisteten Zahlungen usw.

    b.) die materielle Richtigkeit betrifft den Inhalt der Rechnung, deren Richtigkeit.

    Bei der formellen Prüfbarkeit, bei deren Nichtvorliegen die Klage ohne Sachprüfung bereits als zur Zeit ( eben bis zur Vorlage einer formell prüfbaren Rechnung ) unbegründet abgewiesen wird , haben die Anwälte übertrieben. Das hat dann dazu geführt, daß z.B. im Architektenrecht ( da fings an ! ) fast alle Vergütungsklagen bereits auf der formellen Stufe abgewiesen wurden ( die Archis können nämlich fast ausnahmslos keine formell prüfbare Rechnung schreiben ). Die Richter haben meist mitgemacht, weil sie die Klagen ( Materie ist ja auch häufig sehr schwierig ) damit schnell vom Tisch bekamen.

    Deshalb hat der BGH seine Rechtsprechung geändert ( dem hat das mit anderen Worten gestunken und er mußte zurückrudern ). Das hat er getan, indem er u.a. entschieden hat, daß die formelle Unwirksamkeit einer Rechnung ( erst kamen die Urteile im Architektenrecht und dann selbstverständlich auch bei VOB-Abrechnungen von Unternehmern ) innerhalb von 2 Monaten gerügt werden muß und danach dieser Einwand " verwirkt " ist.

    Hat der Unternehmer die Hürde der formellen Prüfbarkeit geschafft, sei es, daß die Rechnung von Anfang an formell richtig war oder aber die 2- Monatsfrist verstrichen ist, muß der Unternehmer als Anspruchssteller selbstverständlich immer noch deren inhaltliche Richtigkeit darlegen und im Streitfall beweisen. Mithin gilt dann das, was ich vorher gesagt habe.

    Es wäre ja wohl auch schlimm, wenn der Unternehmer, Architekt, Vermieter, nach Ablauf von 2 Monaten ohne Sachprüfung immer das bekäme, was er in seiner Rechnung meint, fordern zu können.

    Im übrigen tust Du dem Matze nach wie vor Unrecht. Er hat erklärt, daß er in der Situation Klage und Widerklage ist. Dann ist es zwangsläufig so, daß er sich a) in der Ebene der Klage auf Zahlung von Werklohn zunächst damit auseinanderzusetzten muß, was denn der Unternehmer berechtigterweise zu fordern hat. Dazu muß er die einzelnen Rechnungspositionen durchgehen ( gibts die überhaupt im Vertrag, wurden sie ausgeführt, stimmen die Massen usw. ) und dann b) in der Ebene der Widerklage hat Matze zu erklären, welche Gegenforderungen ( Nachbesserungskosten usw. ) er der berechtigten Forderung des BU entgegenzuhalten hat ( Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte usw. ).

    Matze und der BU streiten offenbar seit Jahren über wechselseitig aufgebaute Positionen. Und wenn der BU erst jetzt seine Rechnung vorgelegt haben sollte, weil sie anderenfalls verjährt wäre, dann konnte Matze die eh nicht früher prüfen. Wars hingegen so, daß Matze die Rechnung zurücklegt hat, weil er davon ausgegangen ist, daß der BU wegen seiner Gegenforderungen ohnehin nichts mehr zu bekommen hat und nichts mehr nachfordern wird, dann ändert das auch nichts. Dann sieht er sich halt erst jetzt durch dessen Klage damit konfrontiert, sich auch mit dessen Rechnung im Einzelnen auseinanderzusetzen.

    Der Matze ist Laie und als Laie kann er nicht wissen, wie man an die Sache rangeht.

    Dabei sollten wir es hier dann auch belassen. Der Matze will nicht wissen, ob er früher vielleicht schon hätte reagieren und ( besser ) bereits seinerseits hätte klagen sollen.

    Ich wundere mich eh nur noch darüber, warum die Bauherren den Murks, der sich heute auf den Baustellen abspielt, durchgehen lassen: Ahnungslosigkeit, fehlender Einkauf von eigenem Sachverstand ( geiz ist geil ) und Angst vor dem Risiko und den Kosten, wenn es dann schief gegangen ist.
     
  5. #25 matze29, 31.03.2007
    Zuletzt bearbeitet: 31.03.2007
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    Also @Bruno - jetzt sollten Sie aber wirklich mal die

    alten Beiträge lesen.

    Ich habe sofort ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren angestrengt!!!

    In diesem hat der unabhängige Gutachter den BU MEHRFACH aufgefordert Unterlagen vorzulegen - Bis heute nicht geschehen!

    Und im übrigen sage ich ja nicht, dass ich erst jetzt bemängeln würde, dass er anderes gegründet hat - Dieses war nur wegen der anderen gravierenden Mängel nicht Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens, da wir uns hierin auf die "wesentlichen" Dinge konzentriert haben.

    Nur hat sich der BU erst jetzt, wenige Tage vor Eintritt der Verjährung, mit den von mir zusätzlich zu den Mängeln gerügten Massenänderungen geäussert. Dass ich hinsichtlich seiner Schlussrechnung in einigen Punkten zu ganz anderen Mengen und Massen komme, habe ich ihm bereits vor Jahren mitgeteilt - Und der BU kommt erst JETZT - in seiner Klage und in der Stellungnahme zu meiner Widerklage - zum allerersten Mal ganz konkret auf meine Einwendungen hinsichtlich der abgerechneten Beträge.


    Und zwar wiederum ohne IRGENDEINEN Nachweis vorzulegen.
    Weder dem gerichtlich bestellten Gutachter noch mir - Sie können Sich ganz sicher sein, dass ich der letzte bin, der einem den vereinbarten Werklohn vorenthält.

    Also - bevor Sie mir weitere Dinge unterstellen, lesen Sie die anderen Beiträge.

    Ach ja - ICH HABE innerhalb von ZWEI Monaten alles bemängelt - Nur hat sich der BU Jahrelang nicht darum gekümmert - sondern nur verzögert - Gutachter abgelehnt, Ergänzungsgutachten angestrengt und ALLES zu 100% verloren.

    ALSO - wer ist jetzt der Böse?

    @Eric - Ja, so wars - und noch einmal ganz herzlichen Dank für Ihre kompetente Antwort - Was Bruno anbelangt, glaube ich das er berufsbedingt auch ein Feindbild "böser Bauherr" hat, was ich allerdings gut verstehen kann, denn die Zahlungsmoral ist ja wirklich mißerabel. Aber ich schwöre, dass kein anderer Handwerker, der bei mir auf der Baustelle war, auch nur eine WOche auf sein Geld gewartet hat. Das kann Bruno jetzt glauben oder auch lassen - es ist mir egal. Dennoch auch an ihn besten Dank für seine Antworten, haben diese doch geholfen, auf den Kern der Sache zu kommen.

    Auch wenn es micht jetzt noch interessiert, was für Nachweise lt. Bruno den vorzulegen sind, denn ich habe ganz ganz sicher innerhalb der vom BGH genannten Frist widersprochen.
    Und dass ich das habe, das sagt ja auch mein BU, nur meint der jetzt, dass er zum Beweis seinen Sohn als Zeuge benennt und gut ist. Das finde ich dann schon ein bisschen dünn.
    Eben weil keine Pläne und Lieferscheine, keine Stundenzettel usw. vorgelegt wurden.
     
  6. Quelle

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  7. #27 VolkerKugel (†), 31.03.2007
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    Was bitte ...

    ... soll uns das kleine rote Krezchen auf weißem Grund sagen :confused:
     
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    ich kann schon seiD längerem net mehr editieren.
     
  9. Bruno

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    Eric ich habe das Urteil genau richtig verstanden. Auch ich lese nicht heraus, dass nach 2 Monaten ohne Rüge das zu bezahlen ist was in der Rechnung steht. Aber: wenn der AN jetzt keine Aufmaße mehr vorlegt, kann ihm nicht mehr passieren, dass seine Rechnung als unprüfbar und damit nicht fällig zurückgewiesen wird. Natürlich läuft er Gefahr, bei einer Schätzung der Leistung nach ZPO einen gewissen Schwund zu erleiden.
     
  10. Bruno

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    @matze29: Natürlich hat der Fall eine Vorgeschichte und bestimmt hat sich der Unternehmer nicht mit Ruhm bekleckert.

    Aber hier geht es darum, dass Sie den Sachvortrag des AN bezüglich der Höhenlage der Grundleitungen als "unverschämte Behauptung" abgekanzelt haben, gleichzeitig aber selbst mehr als unsachlich (oder soll ich auch sagen unverschämt?) argumentieren, Zitat: "wir haben ein Hanggrundstück, die Strasse vorm Grundstück hat schönes Gefälle, da mache ich den Anschluss halt ein paar Meter weiter und schon klappt es mit der 30 cm Bodenplatte."
     
  11. Eric

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    Ich sag nicht anders. Fällig wird die Rechnung, wenn sie die formellen Anforderungen erfüllt, also prüffähig ist oder aber die 2 Monatsfrist zur Beanstandung der fehlenden Prüffähigkeit verstrichen ist.

    Der BU, der kein gemeinsames Aufmaß vorlegen kann, muß darlegen, wie er die in der Rechnung angegebenen Massen ermittelt hat. Also wird er - im Beispielfall mit der Grundleitung - eine Zeichnung oder meinetwegen auch den Lageplan mit dem darin verzeichneten Verlauf der Grundleitung vorlegen müssen. Hierzu muß dann der AG Stellung nehmen. Bestreitet der AG wird von einem SV gebuddelt. Ist buddeeln nicht mehr möglich, weil der Bereich nicht mehr zugänglich ist, dann kann das Gericht, wenn der BU genügend Anhaltspunkte für seine Behauptung vorgetragen hat und dem Gericht dies - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines SDachverständigen - als hinreichend gesichert erscheint, eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen. Eine Schätzung allein aufgrund der " blauen Augen " des BU gibts nicht. Liegen keine ausreichenden Grundlagen für eine Schätzung vor, hat der BU Pech gehabt. Schätzung liegt also nicht auf der Ebene der Darlegung, sondern des Beweises.

    Ausnahme: Beweislast kehrt sich um, wenn der AG ein gemeinsames Aufmaß schuldhaft vereitelt hat und der Bu die Massen jetzt nicht mehr beweisen kann. Dazu muß aber der BU den AG auch rechtzeitig zu einem gemeinsamen Aufmaß geladen haben. Hier wohl offensichtlich nicht erfolgt.
     
  12. #32 matze29, 31.03.2007
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    Also, lieber Herr Bruno, ich sehe schon, dass Sie sich einfach nicht mit der Vorgeschichte beschäftigen wollen.
    Deswegen versuche ich diese noch einmal ganz kurz auf den Punkt zu bringen:

    Die Schlussrechnung wird innerhalb von 2 Monaten schriftlich in vielen Punkten beanstandet. Zu jeder einzelnen Position der Schlussrechnung werden konkrete Aussagen getroffen. Zudem werden umfangreiche Baumängel gerügt und zur Nachbesserung aufgefordert. BU verweigert diese, lässt sofort von seinem RA ein Schreiben aufsetzen, dass alles so geliefert wäre wie bestellt und wir sollten gefälligst zahlen. Zudem holt sein Trupp das Baustellenschild und jegliches Werkzeug etc.

    Wir beauftragen einen Gutachter zur Konkretisierung der Baumängel. Ach weil wir den Worten des BU nicht mehr trauen und uns einfach fachkundigen Rat einholen wollen. (Besser Spät als Nie).
    Es folgt eine Erinnerung an den BU, nun von unserem RA. Keine Reaktion des BU.
    Wir beantragen gerichtliches Beweissicherungsverfahren. BU lehnt zunächst vorgeschlagenen unabhängigen Gutachter ab. Gericht bestimmt diesen trotzdem. Gutachten zieht sich in die Länge, BU verzögert immer wieder, kommt permanent mit neuem "mist". Ergänzungsgutachten erwirkt. Beide Gutachten: Baumängel ca. 30.000 Euro. Jetzt, kurz vor Eintritt der Verjährung Werklohnklage des BU, Von mir Widerklage. Zwischenzeitlich hat der Anwalt der Gegenseite EInigung vorgeschlagen, will jetzt nichts mehr davon wissen. (war Anruf bei meinem Anwalt).

    Lieber Bruno, Sie können sich ganz sicher sein, dass die Sache mit dem Kanal "stinkt", wie so vieles andere auch (dieses "andere" haben wir schliesslich nunmehr, rechnet man unser ersten "Parteigutachten" hinzu, in drei Gutachten bestätigt bekommen. Eigentlich sogar in vier, da sich selbst die Fa. Rimmele ganz klar in unsere Richtung geäußert hat.

    Nach den Genehmigungsplänen sieht die Entwässerung einen Anschluss an den Kanal eines auf dem Grundstück bereits befindlichen Hauses vor. Hätte man die Höhen der Baugrub entsprechend eine Anpassung an das bestehende Gebüde ausgeführt, so wäre die Entwässerung erst gar nicht problematisch geworden. Wir haben dem BU aber vertraut, und ja, er hat EIGENMÄCHTIG das Ganze in die Hand genommen und eine für ihn günstigere Ausführung vorgenommen und mir diese dann auch nur 75% teurer abgerechnet.

    Will sagen, er soll doch das, was Sie einen SACHVORTRAG nennen, auf den ich polemisch mit "Räuberpistole" reagiert habe einfach anhand von PLÄNEN NACHWEISEN. Etwas anderes will ich doch gar nicht. Jetzt wäre es nett, wenn Sie mir doch mal Ihre Meinung kundtun würden, ob der BU tatsächlich keine Nachweise vorlegen muss.
     
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    alles vergebliche liebesmüh. es ist in der regel so, dass man als Bauherr mit GU als dödel behandelt wird, weil man eben mit Architekt bauen muss.

    wenn man dann nun aber quasi in die gleiche kerbe schlägt und sich über den GU beklagt und sich nichts mehr gefallen lässt, dann ist man plötzlich der quengelige amateur-bauherr.

    man wird hier sehr oft in die verteidigungsposition gedrängt; egal wie die echten verhältnisse sind. das interessiert häufig nicht.
     
  14. Bruno

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    Die nichtssagenden Scharfmacherbeiträge sind es, die hier nicht interessieren.
     
  15. Bruno

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    @matze29: ich habe die Vorgeschichte gestern schon gelesen. Auch die Beiträge, die schon Jahre alt sind. Meine Einschätzung Ihrer Theorie, man hätte nur ein Stück weiter bergab an den Kanal anschließen müssen, schon hätte es mit der 30er Bodenplatte geklappt, hat sich aber durch die Vorgeschichte nicht geändert. Da erscheint die "Räuberpistole" des AN zur Kanalhöhe und zur Konsequenz auf die Ausführung der Bodenplatte sachlicher. Über die unpassende Wortwahl "eigenmächtig" hatten wir gestern schon Konsens.
    Wenn ich die letzten drei Seiten lese, bin ich der einzige, der sich zur Vorlage von Aufmaßen bereits geäußert hat. Deshalb verstehe ich die speziell an mich gerichtete Bitte nicht. Aber gerne nochmal:

    Wer etwas möchte, wie hier der AN seinen Werklohn, hat natürlich den Anspruch darzulegen. Am Bau passiert das durch Vorlage von Aufmaßen, i.E. Berechnungen, Skizzen, Abrechnungsplänen.

    Trägt jedoch der AG erst nach drei Jahren vor, er könne mangels Aufmaß nicht prüfen, weil er erst jetzt nachsieht, was er damals mangels des Gefühls, eine Rechnung bezahlen zu müssen, in die Ecke gelegt hat, hat er die Einrede der Nichtprüfbarkeit verbummelt.

    Daran, dass ich genau diesen Eindruck gewonnen habe, waren Sie mit Ihrer gestrigen Schilderung nicht ganz unschuldig.
     
  16. Lukas

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    Kanns sein, Bruno, daß Du nur neidisch bist, daß Du nicht so ein schlechtes Rechtschreibprogramm hast, welches Dir über die Groß-Klein-Schreibschwäche helfen soll?;) :D :p

    :winken
     
  17. #37 matze29, 31.03.2007
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    @Bruno - Vielen Dank!

    Hallo!

    OK, alles verstanden - zugegeben, ich dachte ich könnte die Frage schnell und ohne viel zu erläutern klären.
    Und Sie haben recht, ich verstehe durchaus, dass hier im Forum der ein oder andere "Rumheuler" zu finden ist, der letztlich alle Tricks nutzt, um den BU oder den Archi um sein sauer verdientes Geld zu bringen.

    Es freut mich, dass ich diesen Eindruck reparieren konnte. Oder nicht?

    Im vorliegenden Fall sieht die Schlussrechnung und die Massenermittlung wie folgt aus:

    Auszug Schlussrechnung:

    41 Meter Regenwasserrohe geliefert und in Sandbett verlegt = 15,50 Euro pro lfm

    Weiterhin macht der BU ganz konkret folgende Angaben (Erläuterung zur Schlussrechnung hier bezeichnet als Massenermittlung):

    Regenwasserleitung Neubau:

    Aufaddition von Einzelstücken HT-Rohre 7x0,50 + 12x2,0 + etc ... und kommt auf 41 Meter.

    Wir beanstandeten 2003, dass es eigentlich nur 24m sein könnten. Mündlich mit BU erläutert, Handgemalte Skizze gezeichnet, wo die Rohre liegen und daraufhin hat der BU mündlich die Prüfung zugesagt. (Wie es dann aber ausgegangen ist, habe ich eingehend erläutert).

    Hierzu äußerte sich der BU erstmals in 2007 bei Klagebegründung:

    Die Regenwasserleitungen wurden in der angegebenen Länge geliefert und eingebaut. das Aufmaß der Klägerin ist richtig.

    Ohne Beleg, Beweis: Zeuge (der Sohn des BU). Begründung des Abzugs ist nicht substantiert.

    Wenn wie vorliegend, von den Genehmigungsplänen abgewichen wurde, was muss dann als Aufmaß vorgelegt werden?
    Im übrigen wurden die Regenrohre definitiv 40cm unter der Grasnarbe verlegt, abgrechnet hat der BU aber Aushub 80cm bis 100 cm. Das ist doch Betrug - (und dazu leicht mit der Gartenhacke nachzuweisen).

    Kann ich ihn nicht anzeigen? - Immerhin behauptet er diese Aushubtiefe sogar weiterhin. Ach ja, eine Totalschaden hatten wir hier auch schon, weil die Rohre nur in dieser Höhe (nicht frostfrei) verlegt waren. Hierbei fiel dann auch noch auf, dass Gegengefälle bestand (Ablagerungen in den Rohren nach 6 Monaten).

    Es gab doch eigentlich gar kein Aufmaß, da hierzu doch ein gemeinsame Ermittlung der Massen vorgesehen ist, oder etwa nicht?

    Diese Frage ist hier von Bedeutung, weil im Vertragsformular weder Pauschal- noch Einheitspreisvertrag angekreuzt war. Es stand aber eine konkrete Summe im Vertrag und der Zusatz, dass ein Nachlass von 3% auf die Einheitspreise vereinbart ist. Zudem wurde keine VOB vorgelegt.

    Mein RA ist der Meinung, dass hier streitig ist, ob überhaupt ein Einheitspreisvertrag vorliegt.
    Immerhin fehlt ja auch das vorgeschriebene gemeinsame Aufmaß mit dem AG.
    Dieses ist bei einem Pauschalpreis, für den ja auch die konkret im Vertrag bezifferte Summe und das fehlende Kreuzchen/VOB spricht, ja auch nicht gefordert.

    Es wurden zu keinem Zeitpunkt Mehrpreise angemeldet, auch dieses spricht doch für einen Pauschalvertrag. Explizite Rückfragen bei Abweichungen wurden wie folgt beantwortet: Das nimmt sich nichts, das gleicht sich alles aus (Bodenplatte lässt grüßen)
     
  18. Bruno

    Bruno

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    Repariert.

    Welche Art Vertrag vorliegt soll der Anwalt beurteilen, der alle Unterlagen hat.

    Bei Aufmaßen sehe ich nur zwei Möglichkeiten: entweder können die Maße eindeutig und nachprüfbar aus Abrechnungsunterlagen entnommen werden, z.B. aus einem Werkplan, oder es muss ein gemeinsames Aufmaß vor Ort durchgeführt werden. Muss die Höhenlage von Leitungen durch nachträgliches Aufgraben in Gegenwart eines Sachverständigen festgestellt werden, weil es anders keine Einigung gibt, wird es für den, der nicht recht hat, peinlich. Die Beweislast liegt momentan bei der Firma.
     
  19. Eric

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    Amen
     
  20. #40 planfix, 01.04.2007
    planfix

    planfix Gast

    Ich glaube, die größte Ungeschicktlichkeit die der BU geliefert hat war, abweichend von seinen eigenen Plänen zu bauen.
    Lassen Sie ihn das begründen, natürlich mit genauen Angaben zur Höhenlage des Kanals usw..
    Habe jetzt aber nicht alle Beiträge vollständig gelesen, kann mich aber des Vorurteils nicht erwehren, dass eine unabhängige Planung hier viele Vorteile gebracht hätte. Alles aus einer Hand zu bekommen, bringt eben doch den Beigeschmack vom kaschieren eigener Fehler. Solange das dann nicht zusätzlich auf der Rechnung steht.....
     
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