VOB und Gewährleistungsfrist

Diskutiere VOB und Gewährleistungsfrist im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Ich habe gerade einen Newsletter von Prof Rauch bekommen. http://www.prof-rauch-baurecht.de "VOB/B „als Ganzes“und Verlängerung der...

  1. #1 VolkerStoeckel, 05.04.2007
    VolkerStoeckel

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    Ich habe gerade einen Newsletter von Prof Rauch bekommen.

    http://www.prof-rauch-baurecht.de

    "VOB/B „als Ganzes“und Verlängerung der Gewährleistung
    Die Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und 2 Monaten weicht von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B 1996 ab, so dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist und einer Inhaltskontrolle nachdem AGB-Gesetz (bzw. jetzt §§ 305 ff. BGB) unterliegt.
    OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2005 –14 U 2368/04
    Fundstelle: IBR 2007, 71

    Das OLG Dresden hat sich u. a. mit der Frage befasst, ob Änderungen an der VOB/B, dort, wo die VOB dies selbst vorsieht (sog. Öffnungsklauseln), dazu führen, dass die VOB/B nicht mehr „als Ganzes“ vereinbart ist.
    Diesem Problem liegt folgende Ausgangskonstellation zugrunde: Die Regelungen der VOB/B sind typische Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie werden aber nicht nach dem AGB-Gesetz bzw. nunmehr §§ 307 ff. BGB geprüft, wenn die VOB/B insgesamt einbezogen ist. Grund: Die VOB/B stellt ein ausgewogenes Vertragswerk dar. Der BGH hat nun am 22.01.2004 entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass jede Klausel der VOB/B der Inhaltskontrolle nach dem AGBGesetz
    bzw. den §§ 307 ff. BGB unterliegt. Ungeklärt und kontrovers diskutiert ist die
    Frage, ob dies auch dann gilt, wenn Änderungen dort vorgenommen werden, wo es die VOB/B selbst vorsieht, also bei den sog. Öffnungsklauseln.

    Beispiel:
    Die VOB/B in der nunmehrigen Fassung sieht eine vierjährige Regelgewährleistungsfrist vor. Sehr häufig wird die Frist auf 5 Jahre verlängert. Hat dies dann zur Folge, dass die VOB/B nicht mehr „insgesamt“ einbezogen ist? Das OLG Dresden bejaht dies bei einer Frist von 5 Jahren und 2 Monaten (allerdings noch unter Geltung der Fassung der VOB 1996 mit der Regelgewährleistungsfrist von 2 Jahren).
    Die Entscheidung des OLG Dresden ist meines Erachtens richtig. Es kommt nicht darauf an, ob von einer Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Ob das ausgewogene Verhältnis der VOB/B durch eine Änderung gestört wird, hängt nicht davon ab, ob die VOB/B selbst es vorsieht, dass sie geändert werden kann.

    Fazit:
    Auch bei den sog. Öffnungsklauseln führt eine Änderung der VOB/B dazu, dass die VOB/B nicht mehr „insgesamt einbezogen“ ist.
    "

    Könnte mir vorstellen, dass diese Info für viele interessant ist.

    Mit freundlichen Grüßen
     
  2. Eric

    Eric

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    Ich habe schon an anderer Stelle in diesem Forum erwähnt, daß bereits das zitierte Urteil für die Auffassung vom Herrn Professor nichts hergibt. Davon steht nichts in dem Urteil des OLG Dresden.
     
  3. #3 VolkerStoeckel, 05.04.2007
    VolkerStoeckel

    VolkerStoeckel

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    @Eric
    Hast Du das Urteil vorliegen? Habs im Netz leider nicht gefunden.
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Ich habe das Urteil gelesen. Da geht es um was völlig anderes. Das Wort VOB kommt darin nicht vor. Es muss sich um ein verwechseltes Aktenzeichen handeln. Oder um einen Aprilscherz, vielleicht hat Rauch Humor.
     
  5. Eric

    Eric

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    Sofern Du die IBR nicht hast, das Urteil ist noch abgedruckt ( allerdings gekürzt ) in der BauR vom März 2007, dort S. 555. Aber kannst Bruno und mir Glauben, in dem Urteil steht davon nichts.

    In irgendeinem Urteil von Pusemukel habe ich sowas schon mal gelesen, es ist halt streitig.
     
  6. #6 VolkerStoeckel, 08.04.2007
    VolkerStoeckel

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    Besten Dank für die Hinweise.
     
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