Abnahme verweigern.....

Diskutiere Abnahme verweigern..... im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Bitte unterscheiden Die "Gutachter" kenne ich auch. Vertrag etwa so: "Für jeden Euro, den ich als Mangel darstelle (nicht erkenne!) bekomme ich...

  1. MB

    MB Gast

    Bitte unterscheiden

    Die "Gutachter" kenne ich auch. Vertrag etwa so: "Für jeden Euro, den ich als Mangel darstelle (nicht erkenne!) bekomme ich 10 Cent"

    Diese Art "Gutachter" ist eine Sauerei.

    Allerdings sind die Kosten für den Sachverständigen sehr wohl einklagbar (ob über Schadenersatz oder Kostenfestsetzung), wenn dies notwendige Kosten für die Rechtsverfolgung waren. Das beste Beispiel hierfür sind Mängel, die ein Bauherr gar nicht als Mangel erkennt (fehlende Figenbleche zum Bleistift).

    Pauschal stimmt die Aussage also nicht, man muß schon unterscheiden.
     
  2. berndk

    berndk

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    Der wesentliche Unterschied ist m.A. nach, ob es eine routinemäßige "Baubetreuung" ist, bei der naturgemäß auch Mängel offenbar werden, oder ob aufgrund dieser - möglichst auch für Laien erkennbaren - Mängel ein Gutachter zur Wahrung der eigenen Rechte, etwa bei Uneinsichtigkeit des ANs, beauftragt wurde.

    Wir haben da also ein Henne - Ei Problem, wobei es vor Gericht darum gehen wird, plausibel zu machen, dass es der zweite beschriebene Ablauf war. Ansonsten wird kaum ein Richter - auch nicht aufgrund Ebels Argumentation der unzureichenden Vertragserfüllung - routinemäßige Bauleitungskosten als erstattungsfähig anerkennen.
    Es geht da nämlich sehr wohl auch um die Materie, und hier ist im Baubereich nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung eine mangelhafte Ausführung nun einmal der Normalfall, aufgrund welcher Umstände - Komplexität, Koordinierung usw. - muss hier nicht diskutiert werden.
     
  3. Ebel

    Ebel

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    Ich muß sagen, bisher habe ich noch keinem BH geraten meine Kosten dem AN in Ansatz zu bringen, aber wenn ich Revue passieren lasse, muß ich feststellen, daß es eigentlich immer berechtigt gewesen wäre.

    @Herr Worsch, wie würden Sie denn als Richter die Notwendigkeit für einen Bauherrn einschätzen einen Baubetreuer einzuschalten bei folgendem Geschehen:

    Der BH nimmt zur Anlaufberatung seinen Baubetreuer mit und die Erklärungen der Bauleiter der Fertighausfirme lassen mangelhafte Ausführung vermuten. Also konkrete Frage nach bestimmten Einzelheiten. Daraufhin, "daß haben wir schon immer so gemacht" Natürlich falsch. Bestanden auf fachgerechter Ausführung. Daraufhin stehen die Bauleiter auf und gehen mit den Worten "wenn Sie kein Vertrauen haben, dann gehen wir eben". BH - vollkommen verunsichert - ruft ca. 2 Stunden später an und will den Betreuungsvertrag kündigen und trotzdem zahlen. Mein Gegenangebot: ich treffe nicht mehr mit den Bauleitern zusammen, er berichtet mir nur und wir sehen uns die Baustelle nur dann an, wenn niemand sonst auf der Baustelle ist, und ich gebe ihm Hinweise. Ca. 2 Stunden später erneuter Anruf: ja so machen wir es. Das Verhältnis hatte sich dann entspannt und die Bauleiter berichteten später sogar, daß Sie in Ihrer Zentrale angerufen hätten und gefragt, wie sie sich verhalten sollten. Order: die berechtigten Forderungen erfüllen und keinen Streß mehr machen. Trotzdem wurden später einige Mängel erst nach etwas Nachdruck abgestellt. Und manche gar erst zum großen Problem gemacht. Beispiel: Nach Fertigstellung der Bodenplatte beim Abrücken der Kolonne gefragt, wer denn nun die Nachbehandlung macht? "Na denken Sie, wir bleiben noch hier? Wir haben noch 150 km zu fahren und unsere Frauen warten!" - und fuhren ab. Den BH in die Nachbehandlung eingewiesen und die Bodenplatte wurde mängelfrei.

    Wie hätten Sie denn als Richter geurteilt, wenn ich den BH den Rat gegeben hätte meine Kosten dem Fertighaushersteller in Rechnung zu stellen und der Fertighaushersteller hätte gegen den Einbehalt geklagt? AN war unwillig, ohne Tätigwerden wären einige größere und zahlreiche kleine Mängel nicht abgestellt worden. :confused:
     
  4. Peter1

    Peter1

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    Wenn uns bei Ortbegehung etwa auffällt, machen wir Photos und schicken unsere Mängel-Meldung die per e-mail zum Bauträger. Wir bekommen nur sehr sehr selten eine Antwort darauf -wenn auch i.d.R. die Nachbesserung erfolgt. Aber eben auch nicht immer.

    Daher meine Frage: wie meldet man die Mängel formal korrekt, daß man zum Zeitpunkt der Abnahme sich darauf beziehen kann - der AN also beweispflichtig ist, mängelfrei gebaut zu haben, bzw daß später bei Gericht diese Mängelrügen auch anerkannt werden. Nicht daß dann der Bauträger sagen kann, er habe nie von Mängeln erfahren. Peter1
     
  5. Ebel

    Ebel

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    In der Regel geht es nicht darum, ob er von einer Mängelrüge erfahren hat oder nicht - er hat mängelfrei zu bauen. Wenn Sie die Abnahme mit Hinweis auf den Mangel verweigern (wenn er bedeutend genug dafür ist) oder nur abnehmen mit der Protokollierung des Mangels (und dann die Mangelbeseitigungskosten plus Druckzuschlag einbehalten), muß der AN Ihnen beweisen, daß der Mangel nicht vorliegt oder diesen beseitigen. Ausnahme: wenn er Ihnen nachweisen kann, daß Ihnen der Mangel bekannt war und Sie ihn trotzdem nicht gerügt haben und deswegen die Kosten der Mangelbeseitigung ein Mehrfaches der rechtzeitigen Beseitigung sind.

    Sicherstes Beweisverfahren: einen Boten bestellen, der das Gleichlauten von Brief und Ihrer Kopie davon auf beiden durch seine Unterschrift bestätigt und Ihnen dann die Ablieferung des Briefes bescheinigt.
     
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