Abrechnung Aussenmauerwerk VOB 2006

Diskutiere Abrechnung Aussenmauerwerk VOB 2006 im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; Nach VOB 2006 bzw. DIN 18330 ist es doch nur noch möglich, Mauerwerk nach Flächenmaß abzurechnen. Wenn jedoch im Angebot "irrtümlicherweise" die...

  1. #1 timotei1977, 10.05.2007
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    Nach VOB 2006 bzw. DIN 18330 ist es doch nur noch möglich, Mauerwerk nach Flächenmaß abzurechnen. Wenn jedoch im Angebot "irrtümlicherweise" die Positionen des Aussenmauerwerkes (Wandstärke 36,50 cm) nach Raummaß (Kubikmeter) ausgeschrieben worden sind, wie verhält es sich da bei der Abrechnung mit dem Abzug der Öffnungen.
    Darf ich trotzdem Öffnungen über 0,50 m3 abziehen?
    Oder darf ich mir die Regel des Flächenmaßes mit 2,50 m2 herbeiziehen?
    Oder werden alle Öffnungen abgezogen?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe..
     
  2. #2 Ingo Nielson, 10.05.2007
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    ich tendiere zur 2,50m²-regel
     
  3. #3 timotei1977, 10.05.2007
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    Auf die habe ich auch tendiert...aber mein AG hat gemeint, da ja laut Angebotsdatum die VOB 2006 Gültigkeit besitzt und im Angebot die Mengen nach Kubikmeter ausgeschrieben sind (was ja nun nicht mehr möglich ist), werden alle Öffnungen abgezogen...und so wurden auch gleich einmal alle Öffnungen abgezogen, auch solche mit 0,20 m3.
    Nicht schlecht,oder? :mauer
     
  4. #4 VolkerStoeckel, 11.05.2007
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    Hätte auch die 2,5 m² - Regel angewendet.

    Wenn der AG aber meint, nun genau abrechnen zu "dürfen", kann man ja auch die Punkte 4.2.7 und 4.2.8 "genau" anwenden.

    Wer hat eigentlich das LV erstellt? Unklarheiten bei der Auslegung gehen zu Lasten desjenigen, der das LV erstellt hat.
     
  5. #5 timotei1977, 11.05.2007
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    Das LV hat der Bauunternehmer nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
    Öffnungsüberdeckungen wurden gesondert im LV nidergeschrieben und vergütet.
    In einer ATV habe ich folgendes gelesen:

    "Immer bleibt es dem Auftraggeber überlassen, welche Abrechnungseinheiten er im Leistungsverzeichnis verwendet bzw. ob und wie er komplexe Leistungen in einzelne Teilleistungen (Positionen im Leistungsverzeichnis) aufgliedert."

    Kann ich demzufolge eigtl. doch die Kubikmeterregel anwenden beim Öffnungsabzug?

    Das ist anscheind eine verzwickte Situation...und es eght auch eigtl. um nicht viel Geld, sondern um das Recht...und jeder Bauunternehmer etc. kann verstehen, dass man z.b. ein Kellerfenster von 80/60 cm übermisst...
     
  6. #6 bauworsch, 11.05.2007
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Da selbst die Ersteller der Norm aussagen, dass es eine gewisse Übergangszeit dauert, bis sich die neuen Abrechnungseinheiten durchgesetzt haben, finde ich eine Abrechnung sowohl nach Volumen als auch nach Flächenmaß für zulässig.

    Da der BU nun in m³ angeboten hat und das so auch abgerechnet hat, würde ich konsequenterweise nach der "alten" Abrechnungsregelung verfahren und auch die Öffnungen so behandeln.

    Alles andere könnte in Rosinenpickerei ausarten.
     
  7. #7 timotei1977, 11.05.2007
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    Na da werde ich es mal irgendwie versuchen, diese Aussagen in einem gekonnten Anschreiben meinem AG unterzujubeln. Danke schonmal. Für weitere Kommentare diesbezüglich bin ich dankbar.

    PS: Eins habe ich gelernt. Werde zukünftig nach Flächenmaß ausschreiben...wie es gewünscht wird laut VOB.
     
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