WDVS und VOB

Diskutiere WDVS und VOB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, ich habe mal eine Frage zu einem Generalunternehmervertrag, bei dem die VOB/B gelten soll. Der Vertrag sieht eine Fassade mit...

  1. #1 Klaus B, 30.05.2007
    Klaus B

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    Hallo Experten,

    ich habe mal eine Frage zu einem Generalunternehmervertrag, bei dem die VOB/B gelten soll. Der Vertrag sieht eine Fassade mit WDVS vor. Ich habe hier im Forum gelesen, dass ein solches System nicht den anerkannten Regeln der Technik und damit auch nicht der VOB/B entspricht. Habe ich das richtig verstanden, dass der GU über diesen Umstand aufklären muss? Und wenn ja, welche Folgen hätte es, wenn der GU das nicht macht?

    Vielen Dank schon mal.
     
  2. #2 Olaf (†), 30.05.2007
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    Schau mer mal
     
  3. Bruno

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    Ein richtig ausgeführtes WDVS entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
     
  4. #4 Klaus B, 30.05.2007
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    Mit den VOB/B meinte ich nur, dass da ja drinsteht, dass der AN sich verpflichtet, den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu arbeiten (hatte ich schon mal in der Hand).
    Den Thread, in dem ich das gelesen hatte, finde ich leider nicht wieder, ich bin mir aber ziemlich sicher, dass ich es hier gelesen habe. Die Aussage dort war etwa so: Für ein WDVS gibt es keine anerkannten Regeln der Technik. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht braucht man daher eine besondere Zulassung und aus zivilrechtlicher Sicht das Einverständnis des AG. Vielleicht erinnert sich ja jemand. Mit der Suche bin ich leider nicht weiter gekommen.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 30.05.2007
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    Diese Aussage...

    kann sich eigentlich nur auf Mischsysteme aus Komponenten verschiedener Hersteller bezogen haben, da alle Zulassungen IMMER nur mit den in dern Zulasung aufgeführten Komponenten gelten - auch wenn die Mischsysteme meist praktisch gleichwertig sind.
    MfG
     
  6. #6 Olaf (†), 30.05.2007
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    Ich bin mal neugierig:

    Was solln die Frage?
     
  7. #7 Carden. Mark, 30.05.2007
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    OT
    zum selben Preis Verblender wären Nett:biggthumpup:
     
  8. Bruno

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    Ja, Hamburg ist eigentlich eine rote Stadt.
     
  9. Eric

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    Hätte von mir sein können:lock Müßte sich an sich aus dem Erfordernis einer Zulassung ergeben, weil die nur für Systeme benötigt werden, die eben nicht aRdT sind, §§ 20 ff BauO NRW.

    Hats vielleicht RA Haera mal geschrieben?
     
  10. Eric

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    Oder wars der Beisse zu WDVS:

    Verarbeitungsrichtlinien als aRdT ???
     
  11. Eric

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    Oder wikipedia?

     
  12. Bruno

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    Logisch falsch. WDVS sind Bauarten (§ 24 BauO NRW). Zulassungen sind erforderlich, wenn sie
    - von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen
    oder
    - es für sie allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt.

    Also Erfordernis der Zulassung auch für Bauarten, die a.R.d.T. sind. Sie müssen nur von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen (Bayern in Art. 23 BayBO präziser: von Technischen Baubestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1; das sind die Eingeführten Technischen Baubestimmungen ETB). Das trifft beim WDVS zu: Regeln gibt es in der DIN 55699 (Vermutung: die DIN 55699 gibt a.R.d.T. wieder), aber keine ETB.

    Auch die Wikipedia liegt falsch:
    Es gibt die DIN 55699, Ausgabe:2005-02 "Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen".
     
  13. Robby

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    Eine

    aRdT läßt sich weder in Regelwerken noch sonstwo herleiten (auch wenn das oft so ist) aRdT ist eine Ausführung,welche den Fachkundigen als richtig anerkannt ist und in der Ausführung dauerhaft bewährt ist. WDVS als solches ist (wie Bruno schon richtig sagte) regelgerecht, wenn entsprechend ausgeführt! Alleine das anwenden oder zuordnen einer Norm oder ähnlichem macht daraus noch keine aRdT! Vergleiche KMB bei Abdichtung gegen aufstauendes Sickerwasser... Normgerecht ja , aRdT nein!
     
  14. #14 Klaus B, 31.05.2007
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    Eigentlich ist die Frage relativ theoretisch. Ich interessiere mich ein bischen für rechtliche Sachen und ein Bekannter von mir hat ein Haus, bei dem am WDVS offenbar "gepfuscht" wurde. Die Mängel treten aber erst jetzt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hervor. Fand ich recht interessant und hab ein bisschen zu dem Thema nachgelesen. Und die Geschichte mit der Hinweispflicht fand ich ganz interessant. Wie gesagt, ich finde den Thread ncht mehr wieder. Mich würde natürlich interessieren, ob das nur eine Meinung war oder ob es dazu Urteile, oder einen Paragraphen etc. gibt (falls es stimmt, wie ich mich erinnere)
     
  15. #15 Carden. Mark, 31.05.2007
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Die Frage war irgendwie in die Zukunftsform gestellt.
     
  16. Robby

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    Wenn die Gewährleistung

    vorbei ist, müßte man Arglist nachweisen müssen, ein bewußter, bekannter Mangel hätte absichtlich verdeckt werden müßen!
     
  17. Eric

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    Ja, die Grundsätze ( allerdings nicht zu dem speziellen Fall WDVS ) kannste nachlesen und zwar z.B. im Standartkommentar der Juristen bei Palandt, 66. Auflage 2007, § 633 BGB, Rdnr. 6, mit Verweis auf Fundstellen zu höchstrichterlichen Rechtsprechung der OLGs und des BGH. Den Palandt bekommst Du in jeder juristischen Fachbuchhandlung und er kostet um die 200,00 EUR..

    Aber vergiß es. Die vielen Abkürzungen verstehste so rein hobbymäßig eh nicht.
     
  18. #18 Klaus B, 03.06.2007
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    Hm, naja, kann ich ja mal so weitergeben...

    Was mich jetzt doch nochmal grundsätzlich interessiert: Wer legt denn jetzt fest, ob es anerkannte Regeln der Technik gibt und wie die aussehen. Müsste es beispielsweise bei wdvsen so aussehen, dass es eine Norm gibt, wie solche Systeme zu verarbeiten sind und die für alle Systeme gilt?

    Oder gibt es etwa jedes Jahr eine Umfrage unter Fachleuten und wenn 80 % übereinstimmen ist es anerkannt... ;-)
     
  19. Eric

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    aRdT sind vereinfacht ausgedrückt die geschriebenen ( z.B. DIN-Normen, Richtlinien usw. ) und ungeschriebenen Regeln über das schadensfreie Bauen, die sich in der Praxis über einen längeren Zeitraum bewährt und den am Bau tätigen, mit der Materie vertrauten Fachleuten durchweg bekannt sind.

    Sind die aRdT nicht schriftlich niedergelegt, kann es im Extremfall vorkommen, daß erst durch Umfrage des vom Gericht bestellten SV ermittelt werden muß, was aRdT ist. Beispielsfall aus früheren Jahren wäre m.E. gewesen: War die Abdichtung mit KMB gegen zeitweise aufstauendes Wasser entgegen der bis zum Jahr 2000 geltenden Fassung der DIN 18 195 bereits aRdT?

    Die erforderliche Umfrage haben die SV allerdings seinerzeit nicht gemacht, sondern je nach persönlicher Einschätzung erklärt, daß KMB bereits damals aRdT war/oder es nicht war.
     
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