Rechnung - Abnahme - Zahlungsunwilligkeit

Diskutiere Rechnung - Abnahme - Zahlungsunwilligkeit im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Haben Dacharbeiten ausgeführt. Vertrag nach VOB; Abnahme vereinbart. Rechnungsstellung bereits Mai 06. Kunde sagte ich !!! solle Termin mit Archi...

  1. carpe

    carpe

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    Haben Dacharbeiten ausgeführt. Vertrag nach VOB; Abnahme vereinbart.
    Rechnungsstellung bereits Mai 06. Kunde sagte ich !!! solle Termin mit Archi machen wegen Abnahme. Ich schrieb, Archi sei sein Vertragspartner, also er bitte Termin. Passiert nichts.
    Mittlerweile war der Archi auch nicht mehr mit von der Partie....bei weiteren Arbeiten war jedenfalls ab und an mal eine anderer da, was weiss ich.

    Im Spätjahr Fristsetzung meinerseits zur Abnahme, passiert ist garnichts.

    Objekt mittlerweile in Gebrauch genommen.

    Kunde bemängelt Windgeräusch der Unterspannbahn. Verklebung war nicht vereinbart, Dachstuhl mit Biber doppelgedeckt und weiter noch nicht ausgebaut.
    Mitarbeiter hingeschickt, Teilweise nachgearbeitet wo es ersichtlich war.(Stösse der Unterspannbahn, Überlappungen ect). Ob Mangel vorhanden ist unklar, zumal ein Teil des Daches vorher von anderer Seite erneuerrt worden war.

    Kunde weiterhin nicht zahlungswillig.
    Weitere Terminvorschläge meinerseits wurden allle nicht angenommen.

    Wie gehe ich nun vor?
    Abnahme vorraussetzen wegen gesetzter und nicht eingehaltener Frist?
    Sicherheit nach 648a verlangen?

    Was wäre sinnwoll?
     
  2. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    kann eigentlich nur der AG Frage ist wann die Abnahme sozusagen Stillschweigend (oder auch nicht) erfolgt ist.
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Der Kunde scheint auf jeden Fall kräftig mit der Abnahme in Verzug zu sein. Ob dann die Abnahmewirkungen automatisch eingetreten sind kann ich nicht sagen. Aber der AG würde sich sehr zwiespältig verhalten, wenn er jetzt die Position "nicht abgenommen" einnimmt. Ich würde von abgenommen ausgehen, wenns denn eine Rolle spielt.

    § 648a geht nicht beim typischen Einfamilienhäuslebauer:

    (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller ... eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt; ...
     
  4. carpe

    carpe

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    Es geht nicht um ein Einfamilienhaus, sondern um ein denkmalgeschütztes Gebäude in welchem eine Wohnung und weitere Schlafäume untergebracht sind weil auf dem Gesamtkomplex Schulungen stattfinden.
     
  5. Bruno

    Bruno

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    Dann würde ich die Sicherheit nach § 648a BGB verlangen. Stellt der AG sie nicht, bist du zunächst von allen Verpflichtungen frei.

    Gab es erhöhte Anforderungen, die eine Verklebung der Unterspannung zwingend notwendig gemacht hätten? Dann wäre jetzt ein Mangel vorhanden, auch ohne Beauftragung der Verklebung.
     
  6. PG196

    PG196

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    Grundsätzlich...

    ...kann nur der Auftraggeber, also carpe´s Kunde, die Abnahme erklären, denn er ist auch sein Vertragspartner. Aber:
    spätestens damit hat der Kunde seinem Archi Vollmacht gem. § 167 I BGB erteilt, in Vertretung für ihn Willenserklärungen abzugeben (einfacher gesagt: rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen), deren Wirkungen der Vertretene für und gegen sich gelten lassen muss (§ 164 I, III BGB) Doof ist jetzt allerdings, dass carpe das abgelehnt hat, damit könnte bei unangenehmer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) dieser Äußerung er die Vertretungsmacht des Archis nach § 164 III BGB wieder rausfallen. Dürfte allerdings unproblematisch sein, da nach §§133, 157 der wirkliche Wille maßgebend ist - und carpe gings ja um die Abnahme und er hat ja auch glücklicherweise den Bauherrn angeschrieben und um Abnahme gebeten. Also kann´s ihm Bockwurst sein, ob Archi oder Bauherr abnehmen, er hats jedenfalls angefordert (§ 12 Nr. 4, da förmliche Abnahme vereinbart)

    Nach § 12 Nr. 1 VOB/B ist die Abnahme binnen 12 Werktagen (also 2 Wochen) nach Aufforderung durch den AN durchzuführen.
    Die Abnahme gehört wie bei jedem Werkvertrag zu den Hauptpflichten des Auftraggebers, auch beim VOB-Vertrag (§ 12 Nr. 1 VOB/B: "hat... durchzuführen", § 12 Nr. 4: "hat stattzufinden"). Verletzt er sie, macht er sich schadensersatzpflichtig, § 280 I BGB. In Frage käme hier Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, § 280 II. Fraglich ist, welcher Schaden carpe entstanden ist: hier sinds die Zinsen aufgrund nicht erfolgter Zahlung, für die wiederum die Abnahme Voraussetzung ist. Voraussetzung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 I, II sind wiederum die Voraussetzungen des § 286 BGB - also Mahnung nach Fälligkeit. "Fällig" in diesem Sinne war die Abnahme, und zwar oben besagte 12 Werktage nach Aufforderung zur Abnahme. Sofern noch nicht geschehen, jetzt also SCHNELLSTENS eine Mahnung (mit Fristsetzung!) nachschicken, die Abnahme endlich durchzuführen. Sollte die Mahnung schon gestellt worden sein (findet sich in den "weiteren Terminvorschlägen" was?), läuft seit der darin gesetzten Frist der Schuldnerverzug gem. § 286 BGB. Da es sich dabei um eine Geldschuld handelt -denn ohne Abnahme ist die Rechnung nicht fällig- können Verzugszinsen gem. § 288 BGB geltend gemacht werden. Und nicht wegen der behaupteten Mängel ins Bockshorn jagen lassen... immer an die WESENTLICHEN Mängel nach § 12 Nr. 3 denken;)
    Gleich in die Mahnung mit reinschreiben, dass dann Schuldnerverzug eintritt und auf die Verzugszinsen (5% über Basiszinssatz, den kriegt man glaubbich über bundesbank.de, ca. 8% tutto completto) hinweisen oder, falls Mahnung schon erfolgt ist, entsprechendes Schreiben hinterherschicken.
    Falls alles keinen Erfolg bringt, Anwalt nehmen und Abnahme und Rechnung (beides in einem Ritt!) einklagen... hilft nix:Roll
     
  7. PG196

    PG196

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    noch was vergessen...

    ach ja, die Anwendung der konkludenten Abnahme (durch Benutzung) ist m. E. bei VOB-Verträgen streitig, denn in § 12 Nr. 5 steht "wird keine Abnahme verlangt"... hier wurde aber eine verlangt... ist doof, deswegen streitig:Roll
     
  8. carpe

    carpe

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    stand der dinge...
    auf das verlangen eines sicherheit nach bgb hab ich vorerst verzichtet, da nicht sicher ist das der besteller auch der eigentümer ist.

    stattdessen wurde eine letzte frist zur abnahme gesetzt.

    AG schreibt nun zurück daß er die abnahme verweigern wird. gründe nennt er aber keine. bisher sind mir nur die windgeräusche der unterspannbahn als angezeigten mangel bekannt.
    dies dürfte aber meines erachtens kein wesentlicher mangel für eine abnahmeverweigerung sein ..oder?

    wie sollte ich sinnvollerweise nun weiter verfahren?
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 04.07.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn das mal...

    kein Eigentor war.
    Damit kannst Du nämlich den Einwand "Abnahme durch widerspruchlose Ingebrauchnahme" in die Tonne hauen, weil Du ja selbst erklärst, daß noch keine Abnahme erfolgt ist.
    Und damit hast Du zumindest mal die Gewährleistung faktisch um rd. 1 Jahr verlängert :bounce: .
    Von allem anderen wie keine Zinsen usw. mal ganz ab.
    MfG
     
  10. carpe

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    Nicht unbedingt Eigentor. Habe nämlich den umfagreichen Schriftverkehr nochmals gesichtet. Und das Geschreibsel bzgl. Abnahme oder nicht ect. ging nun leider schon seit herbst letzten Jahres. Hieraus hätte man wahrscheinlich sowieso schon eine Abnahmeverweigerung zwischen den Zeilen herauslesen können und auch sicherlich damit argumentiert.
    Und diese letzte Fristsetzung meinerseits war einfach noch notwendig.

    Es ist wie immer in solchen Fällen. Früher getätigte mündliche Aussagen sind jetzt natürlich völlig abweichend vom Schriftverkehr.

    Aber was kann ich faktisch nun tun?
     
  11. #11 Ingo Nielson, 04.07.2007
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