Kostenvoranschläge

Diskutiere Kostenvoranschläge im Sanierungskonzept & Kostenschätzung Forum im Bereich Altbau; Hallo! Wollte mal anfragen, wie das aussieht, wenn ein Handwerker sich die Fenster anschaut um diese auch auszumessen und was zu machen ist um...

  1. #1 Waldamorbach, 26.06.2007
    Waldamorbach

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    Hallo!

    Wollte mal anfragen, wie das aussieht, wenn ein Handwerker sich die Fenster anschaut um diese auch auszumessen und was zu machen ist um dann einen Kostenvoranschlag zu machen, kann er dann für diesen Aufwand Geld verlangen?

    Wenn ja, wieviel? Ist er verpflichtet mir dies schriftlich zu geben, wenn ich dies Wünsche? Komme vom Land, da wird wohl viel mit Handschlag gearbeitet?!

    Danke für die Antworten!

    LG Andreas
     
  2. #2 Olaf (†), 26.06.2007
    Olaf (†)

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    Es...

    ist, wie auch andere Beiträge zeigen, völlig in Vergessenheit geraten, dass auch die Erstellung eines Angebotes eine Leistung ist, die Kosten verursacht.
    Das diese auch durch den AN zu kompensieren sind (Rechnung schreiben) dürfte klar sein. Es ist also NICHT selbstverständlich, dass dieses nix kosten.
    Wie er die Kosten auf die Kunden umlegt, bleibt jedem selbst überlassen. Die einen schreiben ne Rechnung dafür, die anderen lassen es in die allgemeinen Geschäftskosten einfließen, die bei der Preiskalkulation auf den Arbeitsschritt, das Material, die Lohnstunde umgelegt werden. Oder anders: würde jeder für jedes Angebot Knete nehmen, könnten alle Angebote x% billiger sein.
    Wieviel er (wenn er denn) berechnet, entscheidet jeder selbst nach seinem Aufwand. Der eine fährt höchstselbst (Geschäftsführergehalt) mit dem Benz vor, der andere schickt seinen Monteur mit dem Polo los. Anfahrtsweg und sonstiges inklusive.
    Zurück zum ersten Satz: Die Vergütung der Leistung "Angebot erstellen" wäre der Normalfall und der Vergütungsanspruch auf Grund der Beauftragung auch durchsetzbar. Soll es nichts kosten ist das vorher zu vereinbaren. Also nicht umgedreht.
    Hast Du nicht die Kostenfreiheit vereinbart ist es völlig legitim, dass Dir der Unternehmer ne Rechnung stellt. Die Streitfrage reduziert sich dann nicht auf das ob, sondern darauf, ob der berechnete Betrag (wenn vorher keine Höhe vereinbart wurde) angemessen ist.
    Im Übrigen würde ich ein Aufmaß vor Ort auch nicht für Umme machen - das höchste der Gefühle wäre ein Abzug der Kosten von meiner Rechnung, so ich denn den Auftrag bekommen habe.

    Olaf
     
  3. #3 Baufuchs, 26.06.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Einspruch


    Es verhält sich genau anders herum. Soll ein Kostenanschlag vergütet werden, so hat dies der Handwerker vorab mit dem Kunden zu vereinbaren. Seit der Schuldrechtsreform (2002) gilt:

    § 632 BGB
    Vergütung
    (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
    (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
    (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
     
  4. #4 Olaf (†), 26.06.2007
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Merci..

    für die Korrektur - stellt sich die Frage, ob ein Aufmaß vor Ort oder umfangreiches Ziehen von Massen aus einer Baubeschreibung unter "im Zweifel" fällt.:D Würd ich nicht so sehen, eher: "Wat? Fenster einbauen? kost 10.000 EUR". Klarheit kriegste sicher erst, nachdem 10 Gerichte immer anders entschieden haben und sich der BGH damit beschäftigt hat, was "im Zweifel" ist. Naja, wenn Gesetze eindeutig wären, bräucht mer ja keine Juristen mehr:konfusius

    Und außerdem stell ich mal folgendes zur Diskussion: Absatz (1) ist vom Werk die Rede, was ist aber, wenn mein Angebot nicht zur Erstellung des Werks geführt hat? Auslegung: Ich mach das Werk und krieg das Angebot dafür nicht vergütet.
     
  5. #5 Baufuchs, 26.06.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Kannst

    sicher sein, dass das darunter fällt.
    Auch der Fernsehfritze, der das Gerät auseinander nehmen muss um den Fehler (als Grundlage) für den Reparaturkostenanschlag zu finden, kriegts nur bezahlt, wenn es vereinbart wurde. Die vereinbaren das aber auch immer.:lock

    zu 1) Kannst entweder
    - Honorar für den Kostenanschlag verlangen/vereinbaren
    - Honorar für Kostenanschlag in den Werklohn einkalkulieren

    Nachtrag: (aus einer Erläuterung)
    "Über die Frage, ob ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist, enthielt das alte Recht keine Regelungen. Nun wird klar gestellt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel (d.h. bei fehlender Absprache, die der Unternehmer beweisen muss) nicht zu vergüten ist."
     
  6. #6 Olaf (†), 26.06.2007
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Man ...

    lernt eben immer wieder dazu.
    Aber für nen guten Kaufmann sollte sowas (Einnahmen aus Kostenvoranschlägen) eh nur ein nettes Zubrot sein.:biggthumpup:
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 26.06.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Mal andersrum....

    Ich kenne einige Tischlereien, die Angebote für Versicherungsschäden NUR NOCH gegen Bezahlung erstellen, weil sie zu oft erlebt haben, daß der Regulierer damit Gegenangebote einholt.
    MfG
     
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