§6 DVNBauO: Feuerbeständigkeit Außenwände

Diskutiere §6 DVNBauO: Feuerbeständigkeit Außenwände im Holzrahmenbau / Holztafelbau Forum im Bereich Neubau; In der Durchführungs-Verordnung der Niedersächsichen Bauordnung findet sich folgender Passus: (1) Außenwände müssen 1. aus nichtbrennbaren...

  1. #1 Kuhmann, 22.07.2007
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    In der Durchführungs-Verordnung der Niedersächsichen Bauordnung findet sich folgender Passus:

    (1) Außenwände müssen
    1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder
    2. einschließlich ihrer Halterungen, Befestigungen und Stoßfugen mindestens 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein.

    (2) Außenwände von Gebäuden geringer Höhe brauchen die Anforderungen nach Absatz 1 nur zu erfüllen, soweit der Abstand der Außenwände zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 5 m beträgt und die Außenwände diesen Grenzen in einem Winkel von weniger als 45° zugekehrt sind. Die §§ 9 und 10 Abs. 1 NBauO gelten sinngemäß.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von Gebäuden bis 60 m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen sowie für Außenwände von Terrassenvorbauten und Windfängen.

    Fragen: Wie kann ich (1) im Holzrahmenbau mit Lärche in Boden-Deckel-Schalung erfüllen? Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt 4,00m.
    Ist nur die Fassade betroffen oder auch Fenster?
     
  2. R.J.

    R.J.

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    • Hast du Grund daran zu Zweifeln?
    • Was sagt denn dein Planer dazu?
    • Foren-Suche
    • Teil 4: Brandschutz
    • Baust du etwa mit einem BU einen HRB der sonst nur massiv baut?
     
  3. #3 Kuhmann, 23.07.2007
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    1. Ja, der genehmigende Beamte vom Bauordnungsamt deutete an, dass er höhere Ansprüche für eine Baugenehmigung setze als diese üblicherweise aus der NBauO herausinterpretiert werden.
    2. "Kein Problem, nie ein Problem gewesen. Gilt nicht für EFH."
    3. Nichts gefunden.
    4. Muss ich morgen mal in Ruhe lesen.
    5. Nein.
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 23.07.2007
    VolkerKugel (†)

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    Da gibt´s nur eins ...

    ... besorg´ Dir einen Termin bei seinem/r Chef/in.

    Seit wann gibt´s aus der LBO was herauszuinterpretieren :confused:
     
  5. sepp

    sepp

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    Verkleidungen, Dämmschichten
    (zu den §§ 30, 31 und 34 a NBauO)

    (1) Verkleidungen einschließlich Dämmschichten, Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen müssen
    1. in Treppenräumen notwendiger Treppen und
    2. in notwendigen Fluren und in Laubengängen

    aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

    (2) Verkleidungen von Außenwänden einschließlich Dämmschichten, Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Außenwandverkleidungen, von denen Teile brennend abtropfen oder brennend abfallen können, sind bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen unzulässig; dabei bleiben Kellergeschosse außer Betracht.

    (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind für die Befestigung der Unterkonstruktionen Dübel aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

    (4) Soweit Anforderungen an Verkleidungen gestellt werden, müssen auch Baustoffe, aus denen nichtverkleidete Oberflächen von Wänden und Decken bestehen, diesen Anforderungen genügen. Großflächige Bauteile wie Unterdecken, Vorsatz- und Lichtblenden sowie Beschichtungen und Folien gelten als Verkleidungen.

    (5) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude geringer Höhe. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.



    ganz schön streng eure BO.
    in BW sinds nur 2,5 m bis zur grenze

    ich würde mit dem brandschutzbeauftragtne eurer stadt reden und gleichzeitig, gleichwertige beispiele suchen.
     
  6. Julius

    Julius

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    Streng?

    Absatz 5 sagt doch aus, daß alle Festlegungen in den Absätzen 1 mit 4 für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gar nicht gelten!

    Daher:
    Wie viele Wohnungen soll das Gebäude denn bekommen?
     
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