VOB schlecht für private Bauherrn?

Diskutiere VOB schlecht für private Bauherrn? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, angehängter Text tickerte diese Tage über dpa. Uns wurde keine Alternative zu VOB vorgestellt, alle LVs verweisen auf VOB, ohne dass...

  1. #1 Landbub, 28.07.2007
    Landbub

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    Hallo,

    angehängter Text tickerte diese Tage über dpa.
    Uns wurde keine Alternative zu VOB vorgestellt, alle LVs verweisen auf VOB, ohne dass der komplette Text begefügt wäre, wie es der Artikel verlangt.

    Was meint ihr zu der Aussage, VOB sei schlecht für private Bauherren?
     
  2. #2 Olaf (†), 28.07.2007
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    Ich zweifle ein ...

    weng, ob VZ und der Herr Anwalt den Inhalt der VOB so richtig richtig verstanden haben.
     
  3. #3 Carden. Mark, 28.07.2007
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    Vergiß es.
    Die VOB ist ausgewogen.
    In vielen Teilbereichen sogar eindeutig zum Nachteil der Unternehmer.
     
  4. Robby

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    Besuchst du Juristische Seminare wird sogar von jurisisch mehr als beschlagenen Leuten der BGB Vertrag mit zus. AGB´s als das Mittel der Wahl angepriesen!
     
  5. #5 Landbub, 28.07.2007
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    Wem angepriesen? Dir als Auftragsnehmer?
     
  6. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Glaube mir das mein Arbeitsspektrum das alleinige anpreisen übersteigt ;)
     
  7. #7 Baufuchs, 28.07.2007
    Baufuchs

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    Kann mir

    mal jemand diese ominöse "sofortige Rügepflicht" erklären?:irre
    @Landbub
    Der Artikel ist ein Beispiel für Verfälschung durch Weglassen/Ändern.
    Zu "VOB vorgelegt" ein Auszug aus dem Originaltext:
    "Nur wenn der Verbraucher auf diesem Gebiet bewandert ist, weil er z.B. einen Architekten eingeschaltet hat, genügt bereits ein bloßer Hinweis"

    Und von "sofortiger Streichung der VOB" ist im Original auch nicht die Rede:
     
  8. Bruno

    Bruno

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    Ja. Da hat der Verfasser des Pamphlets einfach etwas verwechselt. Beim VOB-Vertrag gibt es die Bindung an die Schlussrechnung. Vergessenes kann nicht mehr nachgefordert werden. Das ist aber zum Nachteil des Unternehmers, nicht des Bauherrn.
     
  9. Eric

    Eric

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    @Bruno

    Nein, BGH hat diese frühere Rechtsprechung schon vor Jahren verworfen. Vergessenes kann nur unter den hohen Hürden der Verwirkung nicht mehr nachgefordert werden.

    z.B. für Architektenrechnung + gilt gleichermaßen für Handwerkerrechnungen:

    Voraussetzungen einer Schlussrechnung des Architekten und Bindungswirkung hieran BGHBeschluss vom 22.11.2006,
    AZ: VII ZR 249/05

    Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber dem Architekten dessen Vertrag gekündigt. Der Architekt hatte daraufhin am 04.12.2002 eine Rechnung erstellt, die er selbst nicht als Schlussrechnung bezeichnete. Am 15.04.2004 erstellte er eine weitere Rechnung, aus der sich eine weitere Forderung von über 60.000,00 € ergab.

    Das Oberlandesgericht hatte die Klage bezüglich dieser Teilforderung von über 60.000,00 € zurückgewiesen mit der Begründung, bei der Rechnung vom 04.12.2002 handele es sich um eine Schlussrechnung. Dies schloss das Oberlandesgericht dar aus, dass am Ende der Rechnung ein Textbaustein aufgenommen war, der lautete: „Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.“ Außerdem sei diese Rechnung in der Klageschrift als Schlussrechnung bezeichnet worden. Aus diesem Grunde sei der Architekt an diese Rechnung gebunden und könne keine weiteren Nachforderungen mehr stellen.

    Diese Entscheidung wurde den BGH aufgehoben, der hierzu ausführte, dass allein aus den vorliegenden Kriterien nicht darauf geschlossen werden kann, dass es sich bei dieser Rechnung um eine Schlussrechnung handele. Im übrigen habe sich das Oberlandesgericht verfahrensfehlerhaft nicht damit auseinandergesetzt, ob der Auftraggeber diese Rechnung vom 04.12.2002 tatsächlich als abschließende Rechnung betrachtet hat, hier auf die Tatsache, dass es sich um eine abschließende Rechnung gehandelt hat vertraut hat und sich hierauf eingerichtet hat. Dies wäre nämlich Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Architekten. Der BGH hat daher die Entscheidung des OLG aufgehoben und an das OLG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

    ............

    IN KOOPERATION MIT
    HEINICKE & KOLLEGEN
    Rechtsanwälte
    MÜNCHEN | HOF | MARKTREDWITZ


    ibr-online : OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2003 - 21 U 115/03

    (Online seit 20.02.2004)
    1. Der Architekt ist an seine erste Rechnung nur dann gebunden, wenn eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat, so dass ihm die Zahlung des Mehrbetrages nicht zugemutet werden kann.
     
  10. Bruno

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    Wir reden nicht vom Selben. Ich meine die Ausschlusswirkung des § 16 VOB/B bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung. Damit ist keine Durchsetzbarkeit mehr gegeben für Forderungen, die in die Schlussrechnung nicht eingestellt waren. Ausgenommen sind nur die in § 16.6 gelisteten Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehler.
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 28.07.2007
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    Hallo Landbub ...

    ... die vertraglichen Regelungen des Teils B der VOB kannst Du Dir hier
    http://www.vob-online.de/cmd?level=tpl-volltext&artid=30022111&pageid=1&bcrumblevel=2
    Seite für Seite angucken/ausdrucken.

    Der Teil A spielt für Dein Bauvorhaben keine Rolle (aufpassen, dass der nicht aus Versehen mit vereinbart wird!).

    Im Teil C - den technischen Baubestimmungen wird geregelt, was in der vereinbarten Leistung enthalten ist und wie abgerechnet wird.
    Dient der Streitvermeidung :lock .

    Insgesamt sehe ich bei einem normalen Bauvorhaben keine Vorteile beim BGB-Vertrag. Die 4-jährige Verjährungsfrist der VOB gilt ausdrücklich auch nur, wenn nichts Anderes vereinbart ist.

    Und - püschologisch hielte ich´s für unklug, auf einem BGB-Vertrag zu bestehen. Die Handwerker kennen in der Regel "ihre" VOB und wissen, damit umzugehen. Beim Bestehen auf dem BGB-Vertrag könnten sie Unheil wittern, weil sie da vielleicht nicht so sattelfest sind.

    @Eric
    Wie ist´s aber mit der Schlusszahlung, wenn ich sie ausdrücklich als solche kennzeichne und auf die 2 x 24 Tage hinweise?
    Vor ein paar Jahren hatten wir das mal.
    Richterspruch: Eindeutige Schlusszahlung mit Hinweis - Einwendung erst nach nem halben Jahr - Nachforderung abgelehnt.

    Hoppla, Bruno war schneller.
     
  12. Eric

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    Ach so!

    Habe aber noch nie erlebt, daß irgendein AG es geschafft hat, die Hürde des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B zu überwinden: Hinweispflicht des AG auf die Ausschlußwirkung der Schlußzahlung bei voller Belehrung, was der AN nach Nr. 5 zu tun hat, um die Ausschlußwirkung zu verhindern.

    Also vergiß es. Hochtief hats letztens auch wieder mal versucht und nicht geschafft.

    Dioese Trickserei mit der Ausschlußwirkung der Schlußzahlung wurde mit der Einführung des § 16 Nr. 3 Abs.2 VOB/B beendet.
     
  13. Bruno

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    Ich würde es schaffen.
    Bezüglich "Trickserei" (klammheimlich Ins-Messer-laufen-lassen) magst du recht haben. Das ist nicht, denn ein Hinweis muss erfolgen. Unternehmer, die dann aber nicht nachsehen, sind gekniffen.
     
  14. Eric

    Eric

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    @Volker

    Ausnahmen bestätigen die Regel! Wenn in Deinem Fall praktisch der Wortlaut des § 16 Nr.5 VOB/B vom AG abgeschrieben und dem AN mitgeteilt wurde, dann mußte der AN reagieren, um die Ausschlußwirkung der Schlußzahlung zu verhindern. Dann war er aber auch etwas doof, weil er der Belehrung durch den AG nicht gefolgt ist.

    In der Regel steht da aber nur sinngemäß: Dies ist eine Schlußzahlung und die schließt Nachforderungen aus, wenn sie nicht fristgemäß reagieren.

    Oder: Bei Hochtief steht: Dies ist eine Schlußzahlung und es wird auf § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausdrücklich hingewiesen.

    Reicht auch nicht.
     
  15. #15 VolkerKugel (†), 28.07.2007
    VolkerKugel (†)

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    Einspruch ...

    ... diese Hürde ist doch nicht neu und überwindbar :konfusius (siehe Anhang).

    Mist, schon wieder zu spät. Ich musste den Anhang aber erst umfummeln.
     
  16. Eric

    Eric

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    @Bruno

    Na ja, jetzt weißt Du ja auch, was Du tun müßtest, um es eventuell zu schaffen, sofern denn der Handwerker doof ist und die VOB/B wirksam vereinbart wurde: VOB/B " als Ganzes " und so ( hab ich auch schon lange nicht mehr erlebt, weil jeder meint, irgend einen Unsinn noch zusätzlich zur VOB/B vereinbaren zu müssen ).
     
  17. Bruno

    Bruno

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    Auch ein Anhang. Die Abstumpfungswirkung solcher formularmäßiger Klauseln kommt noch hinzu.

    PS: bei mir gibts nur die VOB als Ganzes. Meine Verträge passen auf eine Seite.
     
  18. Eric

    Eric

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    @Bruno

    Dann ist ja alles in Ordnung. Vorbildlich: Könnte man ausdrucken und abheften.
     
  19. #19 ISYBAU, 28.07.2007
    Zuletzt bearbeitet: 28.07.2007
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    http://www.ra-köster.de/index.html wurde dieser verbraucherberater interviewt ????

    naja, wer die VOB als böses machwerk verteufelt will ja vielleicht auch nur an der entstehenden lücke verdienen ... z.b. durch rechtsberatung, vertragsgestaltung und hilfe in der folgezeit .... vertragsauslegung, streitbeilegung usw usf. .... wenn dann die ausgewogenen regelungen der VOB fehlen. Ich vermute, das der Journalist "mm" die Komplexität des Themas nicht verstanden hat und den Interviewpartner falsch interpretiert hat.

    Die VOB kann als Ganzes auch privaten Bauherren empfohlen werden. Teile A tut übrigens nicht mehr weh, wenn der Vertrag ersteinmal erteilt ist.

    Die Gewährleistungsfrist generell auf 5 Jahre zu erhöhen ist meines Erachtens auch nicht zielführend. Was nutzen 5 Jahre, wenn dann vor Ablauf der Frist keine gründliche Prüfung durchgeführt wird ? z.B. bei den im Erdreich verborgenen Abwasserleitungen.
     
  20. #20 VolkerKugel (†), 29.07.2007
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Oho ...

    ... aber natürlich kann er ganz schön weh tun :fleen .

    Kollegen haben gerade eine Schadenersatzklage wg. Bauverzögerung am Hals, weil Teil A unnötig mit vereinbart war und ein nicht zum Zuge gekommener Bieter klagt :konfusius .
     
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