VOB schlecht für private Bauherrn?

Diskutiere VOB schlecht für private Bauherrn? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; VOB/A - rückwirkend Ärger. Man rechne mit 6 Monaten und neues Spiel, neues Glück. Da hatte man angefangen mit den ersten beiden Bietern zu...

  1. PeMu

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    VOB/A - rückwirkend Ärger.
    Man rechne mit 6 Monaten und neues Spiel, neues Glück.
    Da hatte man angefangen mit den ersten beiden Bietern zu verhandeln und dann wies der Benachteiligte auf den Passus im LV hin. Das hatte der LV-Archi versiebt, beim Text Kopieren nicht augepasst, alle haben es bis dato überlesen:Roll
    Typische Fußfallen - einer ist immer der Beanchteiligte:shades
     
  2. ISYBAU

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    Naja, wenn man nach VOB/A das Vergabeverfahren in die Wege leitet muss man sich auch daran halten. Und wer anderweitig Angebote einholt, vergleicht, Verträge eingeht sollte wissen was er tut.

    Und mit Baufachleuten die deswegen eine Schadensersatzklage am Halse haben, habe ICH KEIN BISSCHEN MITLEID ! Unvermögen muss auch ein bisschen wehtun.

    Ich wollte eben nur zum Ausdruck bringen, dass die VOB Teile B und C uneingeschränkt für den Privatmann enpfehlenswert und geeignet sind.
     
  3. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Prinzipiell

    ist der Ansatz der VOB eine "ausgewogene" Vertragslage für AG und AN zu legen. Daher scheint es manchmal für den Bauherrn nachteilig zu sein.
    Allerdings bei BGB-Vertrag ist alles zwar offen, aber genau das ist da Problem, man muss auch alles regeln - neu erfinden.
    Und die VOB ist immer dann ein Problemthema, wenn der Bauherr relativ allein durch das Abenteuer Bauen segelt.
    Die meisten Planer sollten damit umgehen können


    ...

    bis auf das VOB/A Thema :sleeping
     
  4. ISYBAU

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    @pemu .... VOB/A ist ein Thema für sich und auch ich muss mich konkretisieren. Teil A beinhaltet so manche "Stromschnelle" auch für den Baufachmann. Meine Äusserung weiter oben bezieht sich darauf, dass man bei "freiem" Vergabeverfahren natürlich den Teil A in den Unterlagen auch nicht versehentlich vereinbaren darf. Die Geschichte mit den abgeschriebenen bzw. übernommenen Vorbemerungen usw. usf. birgt eben dieses Problem.

    Wie oft lese ich z.B. noch etwas von der DIN 4033 in Ausschreibungen ... die seit 10 Jahren (in Worten zehn) schon nicht mehr "einschlägig" ist. Das tut aber nur dem Auge weh ... bei Vergaberechtlichen Angelegenheiten kann das auch körperlich schmerzen ... eben der erwähnte Schadensersatz.

    Fazit: VOB Teile B und C können losgelöst von Teil A vereinbart werden. Voraussetzung sind jedoch "Texte" die das wiedergeben was der Besteller auch meint. Dann tut Teil A auch nicht mehr weh. Wird Teil A versehentlich vereinbart und man missachtet ihn, dann kann es sein, dass man mehr Beachtung geschenkt bekommt als einem lieb ist ... von den Anwälten der Verschmähten ;-) aber das dürfte in der Praxis doch nur bei grösseren Projekten ein Thema sein? oder ?
     
  5. #25 VolkerKugel (†), 29.07.2007
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    Bei ...

    ... dem heutigen Kampf um Aufträge würde ich auch bei kleineren Projekten das Risiko nicht eingehen wollen :konfusius .
     
  6. ISYBAU

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    wir sind uns einig

    ich auch nicht
     
  7. ISYBAU

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    bruno, sag

    ... hast du negative Erfahrungen mit diesem Formularen gemacht ?
     
  8. Bruno

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    Nein. Die Bemerkung ist im obigen Kontext mit "Trickserei" zu sehen. Firmen übersehen durch die ständig wiederholte formularmäßige Klausel möglicherweise, die richtigen Schritte zu tun.
     
  9. #29 rudi1106, 30.07.2007
    rudi1106

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    Die Verbraucherzentralen stellen ja gerne die Nachteile der VOB/B für den AG heraus. Es mag ja sinnvoll sein, solche Warnungen auzusprechen. Leider wird aber so gut wie nie erwähnt, dass dem AG auf der anderen Seite auch Rechte zustehen, die das BGB so nicht vorsieht. Viele Verbraucher machen von Ihren Rechten keinen Gebrauch, weil sie diese einfach nicht kennen, auch wenn die VOB/B dem Vertrag beigefügt werden. So sind die VOB/B natürlich nachteilig für Verbraucher (Das liegt dann aber nicht am Inhalt der VOB/B). Und ob ein BGB-Vertrag, der ja noch durch diverse AGB-Regelungen ergänzt wird, für Verbraucher besser ist, ist noch eine andere Frage.

    Ich verstehe das mit der "Rügepflicht" in dem Artikel übrigens so, dass damit die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme nach § 12 VOB/B gemeint ist.
     
  10. Eric

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    Komisch nur, daß einige Verbandsjuristen den angeschlossenen Handwerksunternehmen mit durchaus beachtlichen Gründen empfehlen, die VOB/B 2006 nicht mehr zu vereinbaren, z.B. wegen der gegenüber dem BGB deutlich verschärften Anforderungen an Nachtragsforderungen in den §§ 2 Nr. 5 ff VOB/B, deren Hürden der " normale " Handwerker kaum schafft.

    Schon allein wegen des Gejammers von beiden Seiten, muß die VOB/B als Ganzes ausgewogen sein, abgesehen davon, daß das BGB mit seinen wenigen §§ keine brauchbare Regelungen für etwas so kompliziertes wie einen komplexes Baugeschehen hat.

    Im Übrigen werden viele Grundsätze aus der VOB/B ohnehin schon für den BGB-Bauvertrag übernommen, z.B. Aufklärungs- und Hinweispflichten des AN usw.

    Und die Kenntnis der Rechtslage: Die fehlt halt oft auf beiden Seiten und zwar unabhängig davon, ob dem Bauvertrag die VOB/B oder das BGB zugrundeliegt.

    Wenn der Pilot alle Fenster verdunkelt hat, interessiert ihn auch nicht, ob vor dem Fenster die Sonne scheint. Eben: Blindflug oder Mut zur Lücke!
     
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