Entwässerung von unbebauten Grundstücken- Wer haftet?

Diskutiere Entwässerung von unbebauten Grundstücken- Wer haftet? im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, habe da mal ne Frage. Wie sieht es eigentlich mit Oberflächenwasser Entsorgung von unbebauten Grundstücken aus?? Wer ist rechtl. dafür...

  1. ckue03

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    Hallo,
    habe da mal ne Frage. Wie sieht es eigentlich mit Oberflächenwasser Entsorgung von unbebauten Grundstücken aus?? Wer ist rechtl. dafür verantwortlich?

    Hintergrund: bei uns im Baugebiet sind einige Grundstücke (leichte Hanglage) noch nicht verkauft,bei den Regenereignissen der letzen Tage war unser Grundstück/Garten/Hof durch die anfallenden Wassermassen in Leidenschaft gezogen. Haben sozusagen die ganze Ladung von den unbebauten Grundstücken abbekommen.

    Wer haftet für Schäden die durch unbebaute bzw. nicht verkaufte Grundstücke entsteht?? Grundstücke werden durch eine Gesellschaft vermarktet.

    Bin für jede Art von Tipps dankbar.

    Danke
    CK
     
  2. jman

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    Ich denke mal der aktuelle Eigentümer!

    Es gibt jetz dazu zwei Möglichkeiten:

    1. Die Gesellschaft ist im Besitz der Grundstücke und vermarket Sie als Ihr Eigentum. Dann Sollte diese Gesellschaft mal angesprochen werden.

    2. Die Gesellschaft verkauft im Namen des Landes die Grundstücke. Falls es sowas heutzutage noch gibt, dann wird es warscheinlich etwas Schwieriger was zu unternehmen

    In jedem Fall soltest du mal die Gesellschaft ansprechen!


    PS: Wenn das jetzt schon so ist mit dem Wasser. Wie wird sich das in Zukunft ändern?! :confused:
     
  3. ISYBAU

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    Eigentum verpflichtet !
     
  4. bernix

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    wie wars gemeint?

    Ich sehs so: Wenn der Nachbar oberhalb aktiv auf mein Grundstück entwässerte, würde ich mal ernsthaft mit ihm reden.
    Wenn der Geländeverlauf schon immer so war, muss ich selbst aktiv werden.
    gruss
     
  5. ISYBAU

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    Es war so gemeint, dass ein jeder für sein Eigentum auch in der Art und Weise verantwortlich ist, dass für andere dadurch keine Nachteile entstehen dürfen. Dein obenliegender Nachbar muss meines Erachtens Abhilfe schaffen. Inwieweit ein problematischer, natürlicher (vorheriger) Geländeverlauf durch eine Bebauung auch bzgl. der Verantwortung juristisch verschärft wird, kann ich nicht beurteilen.

    Vermutlich spielt hier auch eine Rolle, wer verändert hat, bzw. "gestört" hat. Aber diese Frage sollten Juristen beantworten. Meines Wissens gibt es hier in den Ländern teils sehr interessant Broschüren zum Nachbarschaftsrecht. Auch der Verband "Haus- und Grund" könnte hierzu mit seinen Zeitschriften usw. vermutlich Auskunft geben.
     
  6. bernix

    bernix

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    wie wars gemeint?

    Ich sehs so: Wenn der Nachbar oberhalb aktiv auf mein Grundstück entwässerte, würde ich mal ernsthaft mit ihm reden.
    Wenn der Geländeverlauf schon immer so war, muss ich selbst aktiv werden.
    gruss
     
  7. #7 Baufuchs, 28.08.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Gerade

    in OWL ist es in vielen Bereichen durch die ungewöhnlich starken Niederschläge zu deartigen Problemen gekommen.
    Es liegt nun mal in der Natur der Sache, dass bei Hanglagen das Niederschlagswasser nicht bergauf läuft.
    Je nach Bodenbeschaffenheit ist das Gelände nicht in der Lage die kurzfristig anfallenden Wassermengen zu versickern.

    Es gibt zwar gestzl. Regelungen, die verbieten, dass jemand sein Grundstück so anlegt/verändert oder bauliche Anlagen so gestaltet, dass Oberflächenwasser auf das Nachbargrundstück geleitet wird, aber das trifft hier nicht zu.

    Mal unter höhere Gewalt googlen.

    Überzeichnet:
    Seit wann muss ein Grundstücksbesitzer Deiche anlegen?

    Im übrigen siehe letzter Satz im Vorbeitrag von Bernix.

    Und zur Eingangsfrage:
    Der Schaden wurde nicht durch ein unbebautes Grundstück, sondern durch das Starkregenereignis hervorgerufen.
     
  8. ckue03

    ckue03

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    Wo findet mann diese gesetzl. Regelungen??Welches Gesetz ist das?
    Bitte um Mittelung.
    Danke
     
  9. ckue03

    ckue03

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    ...Mitteilung......
     
  10. #10 Baufuchs, 29.08.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Findet

    sich in NRW im Nachbarrechtsgesetz:

    Eine bauliche Anlage wäre u.a. eine Geländeanfüllung für z.B. eine Terrasse, die erhöht angelegt wird und dadurch Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück gelangt.

    Wie schon gesagt, trifft für Ihren Fall nicht zu, da es auf den Nachbargrundstücken noch keinerlei bauliche Anlagen gibt.
     
  11. #11 Manfred Abt, 29.08.2007
    Manfred Abt

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    Ich würde mal unter dem Begriff "wild abfließendes Wasser" googeln.

    z.B. http://www.ra-kotz.de/niederschlagswasser2.htm

    In NW ist dies z.B. im § 115 des Landeswassergesetzes geregelt, das LWG NW findet man z.B. im Downloadbereich der Serviceseiten meines Internetauftrittes.
     
  12. ISYBAU

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    Nach meinem gesunden Menschenverstand würde ich das zuvor geschriebene und verlinkte so zusammenfassen, dass Wasser "natürlich" den Berg abfliessen darf wenn es das an der Stelle schon immer getan hat. Wer baulich oder anderweitig verändert, indem er 1) oben für mehr und anderen Abfluss sorgt ODER 2) sich dem Wasser unterhalb (ohne eigene Vorkehrungen dagegen) in den Weg stellt ist für die Folgen verantwortlich. Diese Philosophie dürfte wohl in Grundzügen in jedem Bundesland gelten, ob nun das Baurecht, Nachbarschaftsrecht und/oder Wasserrecht greift.

    Und für höhere Gewalt wie Blitz, Donner, Kometenschlag oder sehr seltene Niederschlagsereignisse ist nur der liebe Gott verantwortlich. Klärung ist dann erst am jüngsten Tag möglich.
     
  13. #13 Manfred Abt, 29.08.2007
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    Robert, das hast du schön zusammengefasst!
     
  14. ISYBAU

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    Danke Manfred ! :) Bei zulangen juristen Erläuterungen steige ich regelmäßig aus ... auch wenn mich das Thema noch so sehr interessiert ... aber ich habe wieder etwas dazugelernt ;-)
     
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