Bauherrenhaftpflicht und SiGeKo

Diskutiere Bauherrenhaftpflicht und SiGeKo im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Also dann zurück zum Thema ... ... EFH + SiGeKo. Festzustellen bleibt, dass eine hier ausgesprochene/ausgeschriebene Aufforderung zum Verzicht...

  1. #41 VolkerKugel (†), 13.11.2007
    VolkerKugel (†)

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    Also dann zurück zum Thema ...

    ... EFH + SiGeKo.

    Festzustellen bleibt, dass eine hier ausgesprochene/ausgeschriebene Aufforderung zum Verzicht auf einen SiGeKo eine Aufforderung zur Missachtung geltenden Rechts darstellt. Punkt.

    Der Bauherr kann sich hier auch nicht mehr mit Nichtwissen rausreden:
    Sein Architekt hat ihn pflichtgemäß über diese - nicht nur bußgeldbewehrte - Forderung des Gesetzgebers aufgeklärt.
    Die Privatmeinung von Stefan61 nützt ihm im "Ernstfall" gar nix :konfusius .
     
  2. #42 Stefan61, 13.11.2007
    Stefan61

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    Aber da waren wir doch schon viel weiter ...

    ... deshalb speziell für Sie, Herr Kugel, noch einmal der Originalwortlaut der BaustellV. Den vollständigen Link finden Sie weiter oben in einem meiner Beiträge.

    § 3 Koordinierung
    (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.


    Satz 2 besagt, daß der Bauherr keinen Sigeko bestellen muß, sondern diese Aufgabe auch selbst wahrnehmen kann. Das ist nicht Meinung, sondern Fakt. Meine Meinung ist, daß der Bauherr auch keinen Sigeko bestellen sollte und die ganze Sache mit dem Sigeko Beutelschneiderei ist. Die Aussagen von Ihnen und von Herrn Abt sind folglich unzutreffend.
     
  3. #43 Manfred Abt, 13.11.2007
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    Deshalb speziell für Sie, Herr Stefan61 die Erläuterung, dass das Wörtchen "bestellen" in diesem Zusammenhang mitnichten die Erteilung eines Auftrages an einen externen Dienstleister bedeutet.

    Dass heißt, sobald Sie sich selbst als zuständigen SiGeKo auf den Zettel geschrieben haben, haben Sie sich selbst "bestellt". Bestellung = Funktionsübernahme. Und -schwupsdiwupp- wird es erkennbar, dass sämtliche Aussagen von mir und Herrn Kugel doch ihre Richtigkeit haben.
     
  4. #44 VolkerKugel (†), 13.11.2007
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    Ist denn das so schwer ...

    ... natürlich kann der Bauherr selbst die Aufgaben des SiGeKo übernehmen,
    wenn er denn dafür geeignet ist!

    Wie will er denn die Eignung nachweisen? Welche Lehrgangs- und Fortbildungsbescheinigungen kann er denn vorweisen?

    Stefan61, Sie haben sich da ein bisschen verrannt - sach ich mal :konfusius .

    Danke für den Hinweis auf Ihren Link, wär´ aber nicht nötig gewesen. Ich bin ein geeigneter Koordinator :lock .
     
  5. #45 Stefan61, 14.11.2007
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    ... das ist immer so ein Problem. Schauen Sie, Herr Abt und Herr Kugel, doch einmal in Beitrag #28 von PeMu. Dieser schrieb ganz richtig:

    Der Bauherr hat einen geeigneten SiGeKo zu bestellen - wenn er einen bestellt. ... Bestellt der Bauherr keinen Koordinator, dann ist die Eignung in sein Belieben gestellt.

    Folglich verstößt ein privater Bauherr keineswegs gegen geltendes Recht, wenn er die Sigekofunktion selbst übernimmt. Er haftet dann zwar, aber haften tut er laut BaustellV auch bei Bestellung eines externen Sigeko.
     
  6. #46 VolkerKugel (†), 14.11.2007
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    Wenn schon Zitat ...

    ... dann bitte vollständig und nicht aus dem Zusammenhang.
    Wobei ich den 2. Teil des Zitats nicht mit unterschreibe; die Eignung ist nicht in das Belieben des Bauherrn gestellt.
     
  7. #47 Stefan61, 14.11.2007
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    Ich geb's auf ...

    ... denn es kann sich ja jeder, der diesen langen Thread verfolgt, selbst eine Meinung bilden, welche Position juristisch korrekt ist. Lassen wir's doch dabei bewenden.
     
  8. #48 VolkerKugel (†), 14.11.2007
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    Amen ...

    ... :konfusius
     
  9. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Kommt jetzt nicht so gut.
     
  10. #50 Manfred Abt, 15.11.2007
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    Zustimmung, von mir allerdings bereits in Beitrag 23 bekundet "Lassen wirs dabei bewenden", jetzt sind wir bei Beitrag Nr. 50.
    Zustimmung. Eine Seite hat ja eh schon erklärt, dass Sie den Text gelesen, aber nicht verstanden hat.

    Um meinen Standpunkt noch mal zusammenzufassen:
    • Einsatz eines SiGeKo macht für ein EFH aus meiner fachlichen Sicht nur ganz selten wirklich Sinn
    • dementgegen steht die Rechtslage, dass bei bestimmten Rahmenbedingungen von Rechts wegen auch beim EFH ein SiGeKo zu bestellen ist
    • Wie bei jedem Bauvorhaben kann sich der Bauherr selbst als SiGeKo bestellen
    • Die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegebenen RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) definieren die Umsetzung der Baustellenverordnung
     
  11. #51 VolkerStoeckel, 24.11.2007
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    an Stefan 61

    Sie möggen auf Ihrem Gebiet ein guter Fachmann sein, aber bleiben Sie dann bitte auch bei Ihrem Fachgebiet.

    Ich weiß nicht wo Sie aus meinem Beitrag #3 rauslesen, dass ich behauptet hätte, der Bauherr müsse einen "externen" SiGeKo bestellen und bezahlen. Er muss (und sollte) dies nur, wenn er nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt.
    "Darüber, daß der private Bauherr selbst Sigeko spielen kann," bestand schon immer Einigkeit.

    Ansonsten hat Manfred es ja in #50 schön auf den Punkt gebracht.
     
  12. #52 Stefan61, 25.11.2007
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    @Volker Stoeckel, sine ira et studio

    Es besteht hier eine rein logische Meinungsverschiedenheit:

    i) Sie meinen, der Bauherr müsse einen Sigeko bestellen, wenn er nicht selbst über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt.

    ii) Demgegenüber besagt § 3 Abs. 1 BaustellV: Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

    Nun subsumieren Sie einfach: Nach Satz 1 muß ein bestellter Koordinator "geeignet" sein, also über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen. Satz 2 fordert vom Bauherrn aber nicht die "Eignung". Also kann auch ein ungeeigneter Bauherr Sigeko spielen, wenn er das für richtig hält.

    Ich als Bauherr halte die Bestellung eines Sigeko nicht für notwendig und übernehme diese Aufgabe selbst. Darin liegt kein Rechtsverstoß. Und die Bauherrenhaftpflichtversicherung besteht ohnehin. Damit Sie sich nicht wieder persönlich angegriffen würden: Wäre ich nicht Bauherr eines 08/15-Hauses, sondern eines Großprojekts mit 189 Wohnungen, dann würde ich selbstverständlich Sie oder einen anderen geeigneten Sigeko bestellen. Für den normalen privaten Bauherrn ist das aber m. E. überflüssige Bürokratie.
     
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