Geld zurückbehalten?

Diskutiere Geld zurückbehalten? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Leute, mittlerweile müssten mich hier schon einige kennen, da ihr mir schon einige Male weiter helfen konntet. Leider kann ich...

  1. saan71

    saan71

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    Hallo liebe Leute,

    mittlerweile müssten mich hier schon einige kennen, da ihr mir schon einige Male weiter helfen konntet. Leider kann ich keine produktiven Beiträge leisten, da ich kein Bauexperte bin. Bin zwar schon Experte über Erfahrungen die man am Bau machen kann, aber das hilft hier wohl den allerwenigsten weiter.

    Nun zu meinem neusten Problem.

    Der Bauträger hat während der Bauphase vom Statiker ein Veto bekommen und uns kurzfristig, ohne uns vorher zu informieren, zwei dicke Mittelpfetten ins Dachgeschoss gebaut. Die eine Mittelpfette läuft durch unser Minibad, welches in seiner Funktion nun total eingeschränkt ist. Jeder, der größer als 1,70m ist, rennt sich mit Sicherheit den Kopf an auf dem Weg zum WC oder zum Waschbecken.
    Wenn mein Scanner funktioniert, werde ich den Plan mal einscannen und die Thematik in einem separaten Thread ausführen.

    Auf Anraten unseres Sachverständigen sollen wir bis zur Problemlösung erst mal 20000 Euro von der aktuellen Rechnung einbehalten.

    Wir haben unserem BT den Mangel angezeigt und angekündigt, dass wir bis zur Klärung und Einigung des Problems Geld einbehalten werden.

    Die Antwort darauf war:
    ein Einbehalt bei den laufenden Baufortschrittsraten ist nach Makler- und Bauträgerverordnung nicht zulässig. Dieser ist erst bei der letzten Rate, vor endgültiger Fertigstellung, statthaft. Ich bitte Sie desahlb den Betrag gemäß Rechnung zu überweisen.

    Stimmt das, was der BT sagt. Wie kann man denn sonst die Lösung des Problems beschleunigen wenn sich der BT querstellt und meint, das ist halt jetzt so und man den gesamten Betrag der Rechnung beglichen hat?

    Vielen Dank für die Einschätzung.

    Gruß
    SANDRA
     
  2. Eric

    Eric

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    Nö, er darf die jeweils fällige Rate nur für die fertige und mangelfreie Teilleistung verlangen. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, wird die Rate erst gar nicht fällig. Bei Mängeln unterhalb der Schwelle zur Wesentlichkeit kann der Erwerber von der fälligen Rate den dreifachen Betrag der voraussichtlichen Nachbesserungskosten abziehen.

    Die MaBV will mit § 3 Abs. 2 ja gerade verhindern, daß der Bauherr mit dem Geld in Vorleistung geht, ohne dafür einen Gegenwert in Gestalt ordnungsgemäßer Teilleistungen zu erhalten. Wäre die Auffassung des BT richtig, würde der AG zur Vorleistung gezwungen. Die letzte Rate hat eine andere Funktion. Sie sichert die vollständige Fertigstellung.

    Insofern ist es grober Unfug, daß in der MaBV stehen soll, daß bei berechtigten Mängelrügen ein Einbehalt bei den Baufortschrittsraten nicht möglich sein soll. Den entsprechenden § mag der BT mal nennen.

    Die Ratenzahlungsregelung in der MaBV ist eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung, wonach der BT an sich nur Zahlung nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme fordern dürfte. Sie ermöglicht dem BT also die an sich nicht zulässige vorfällige Teivergütung, dies allerdings nur ( s.o. ) für mangelfreie Teilleistungen.

    Die Frage wird sein, ob überhaupt und wie der BT den genannten Mangel noch ändern kann. Dazu unbedingt den Statiker befragen!

    Meine Einschätzung: Wesentlicher Mangel, da die Funktion des Badezimmers gravierend beeinträchtigt ist. Bis das nicht gelöst ist, wird überhaupt nichts mehr fällig.

    Wenn der BT weiterhin " Theater " macht, unbedingt einen Anwalt aufsuchen.
     
  3. saan71

    saan71

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    vielen Dank, Eric

    für die ausführliche, hilfreiche Antwort.
    Ich hoffe, dass ich in den nächsten Tagen zu diesem Thema was reinsetzen kann, da ich sehr interressiert daran wäre, wie die einzelnen Meinungen sind.
    Schönen Abend noch.

    Gruß
    Sandra
     
  4. Eric

    Eric

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    Was für " einzelne Meinungen " meinst Du. Ich habe die Rechtslage wiedergegeben und keine " Meinung ". Zum Nachlesen: Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 696 ff. Kannste dem BT meinetwegen zum Nachlesen um die Ohren hauen.
     
  5. saan71

    saan71

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    Eric

    es ging mir nicht um Meinungen zu dem o.g. Fall, dazu hast du mir ausreichend Fakten geliefert, die ich sehr gut nützen kann, sondern ich wollte mal den Werksplan und die Fotos einstellen, um ein allgemeine Einschätzung zur Lösungsfindung zu bekommen und den aktuellen Fall für alle ersichtlich darstellen.

    Vielen Dank nochmal.

    Grüße
    Sandra
     
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