Erlaubte Kniestockhöhe?

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  1. #1 Stefan61, 02.09.2007
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    Guten Abend zusammen,

    ich möchte ein Zweifamilienhaus bauen. Der B-Plan erlaubt 1 1/2-geschossige Bauweise.

    Meine Frage: Ist es erlaubt, ein Dach mit z. B. 300 cm Kniestock zu bauen, um im Dachgeschoss Schrägen zu vermeiden?

    Oder anders gefragt: Ab welchem Kniestock wird ein Dachgeschoss zum Vollgeschoss, so dass ein Befreiung vom B-Plan erforderlich wäre?

    Herzlichen Dank
    Stefan
     
  2. Quelle

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    im b-plan steht vermutlich 1 vollgeschoss. in der zuständigen LBO müsste stehen, ab wann ein geschoss zum vollgeschoss wird. so groß darfs dann nur werden. vermutlich wirst du mit rücksprung arbeiten müssen. Es gibt so verkappte toskanische deutsche villen, die das wohl machen.
     
  3. #3 Ingo Nielson, 02.09.2007
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    die frage lässt sich nicht beantworten, da die vollgeschossregelung der bauordnung nicht die kniestockhöhe reglementiert. die gesamtgeometrie des hauses ist entscheidend.
    pauschal vereinfacht lässt sich sagen: je schmaler das haus bei gleicher fläche gebaut wird, desto höher können sie den kniestock ausführen. 1,5 geschosse kennt die gesetzgebung übrigens nicht, dass ist eher umgangssprache.
    die vollgeschossregelung können sie der landesbauordnung entnehmen (z.b. unter www.feuertrutz.de einsehbar).
     
  4. #4 Stefan61, 02.09.2007
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    Die Antwort war schon mal hilfreich - danke: Nach der Landesbauordnung ist das oberste Geschoss ein Vollgeschoss, wenn es im Mittel über 220 cm hoch ist und mehr als 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses ausmacht.

    Wer hat Erfahrungen mit Befreiungen? Ich könnte zweierlei anführen: Erstens hat das Nachbarhaus zwei Vollgeschosse (es wurde vor Inkrafttreten des B-Plans erbaut). Zweitens habe ich keine Probleme mit der GRZ/GFZ und könnte die 2/3 dadurch erreichen, dass ich das Erdgeschoss unnötig groß plane (was kaum im öffentlichen oder nachbarschaftlichen Interesse sein könnte). Ich will nämlich ein 13 x 14 Haus auf 1.075 qm errichten.
     
  5. #5 Baufuchs, 02.09.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Befreiungen

    von den Festetzungen des B.-Plans können unter gewissen Umständen genehmigt werden. Hilfreich ist das bereits vorhandene 2-geschossige Haus da schon.
    Einen Anspruch auf Genehmigung einer Befreiung haben Sie jedoch nicht.
    Nachgefragt:
    Gibt es ausser der Geschossfestetzung weitere Festsetzungen wie z.B. Traufhöhe/Firsthöhe/Dachneigung ?
     
  6. Bruno

    Bruno

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    Vielleicht das falsche Grundstück gekauft? Und jetzt ist der B-Plan schuld dass das Wunschhaus nicht draufpasst?

    Sicher gibt es eine architektonische Lösung, die B-Plan-gemäß ist.
     
  7. #7 Stefan61, 02.09.2007
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    @Baufuchs:

    Ansonsten schreibt der B-Plan lediglich Einzel- und Doppelhäuser vor; weitere Festsetzungen gibt es nicht. Trotzdem ist es seltsam, dass man in den 1970er Jahren Festsetzungen für ein bebautes innerstädtisches Gebiet normiert hat, die von Teilen der umgebenden Bebauung nicht erfüllt werden.

    @Bruno:

    Ich habe das Grundstück günstig aus einer Quasi-Insolvenz erhalten und musste schnell zugreifen, ohne eine Bauvoranfrage machen zu können.

    Ich weiß auch, dass eine Lösung architektonisch machbar ist. Ich will aber eine wirklich schöne und befriedigende Lösung - und nicht etwa den von Quelle zitierten Toskana-Mist, zu dem hier viele BT greifen. Auch würde ich ungern Naturfläche versiegeln und ein unnötig großes EG planen, nur um formalistische Anforderungen zu erfüllen.

    Ich würde gern die Erfahrungen dieses Forums mit den Genehmigungsbehörden nutzen, weil ich nicht weiß, wie diese ticken (habe bisher überwiegend genehmigungsfrei gebaut). Revanchiere mich gern mit einem steuerlichen Tip, denn mit Finanzbehörden kenne ich mich sehr gut aus.
     
  8. Baumal

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    1/2 geschosse und 3,0m drempelhöhe kann ich mir schon, aber sehr schwer vorstellen.
     
  9. #9 Ingo Nielson, 02.09.2007
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    das passt irgendwie nicht zu der pauschalen aussage

    ...und wohl auch nicht zum b-plan, der die bauherren ja zu schönen und befriedigenden lösungen führen soll.

    >> eine befriedigende lösung kann m.e. nur der sorgfältig ausgesuchte eigene architekt erarbeiten.
     
  10. Baumal

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    @ Stefan61 ich wünsche dir auch eine für alle beteiligten befriedigende lösung.
    suche einen dir entsprechenden fachmann/frau. und dann viel spaß :)
     
  11. #11 Stefan61, 03.09.2007
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    @ Ingo Nielsen:

    Warum widerspricht der Wunsch nach einer "schönen und befriedigenden Lösung" dem geplanten 13 x 14 m Haus auf 1.075 qm? Ist es die 13?

    Dass B-Pläne zu guten Lösungen führen, erscheint mir fraglich. Im konkreten Fall wird das Grundstück von Villen umgeben, die teils zwei Vollgeschosse haben, auf jeden Fall aber um die 10 m Firsthöhe.

    Genehmigt wurden dem BT, der das Grundstück nun verloren hat, drei 08/15 Minihäuser auf je 340 qm Grundstück - scheußlich! Als gäbe es nicht genug von den 150 qm Zwergen, die bei schrumpfender Bevölkerung wohl überwiegend abgerissen werden müssen.
     
  12. KlausK

    KlausK Gast

    Hallo Stefan,
    es gibt auch die Möglichkeit einer "Galerie" mit "Luftraum"im Obergeschoss. wir haben so etwas, mit Kniestock 1,80m bei 30 Grad Dachneigung.

    Grüße
    Klaus
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 03.09.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    B-Plan...

    von 1971 von dem es nach Ihren Aussagen Abweichungen in der Nachbarschaft gibt - da müsste man schauen, ob diese Abweichungen genehmigt sind, warum und wie Sie genehmigt wurden und ob sich daraus was für Ihr Haus herleiten läßt.
    Das öffentliche Interesse schert sich (sorry -ist einfach so) nicht um die Hausgröße und die nachbarlichen Belange werden über Abstandsregeln geschützt.
    Man kann über solche Drohszenarien - vorsichtig eingesetzt - evtl. was bewegen.
    Aber sicher nicht mal eben und nicht mit der Brechstange.
    Und es gibt auch Möglichkeiten, mit den 2/3 zu spielen, OHNE Toskana für Arme zu bauen. Gerade bei älteren B-Plänen, die nicht so enge Vorschriften haben wie die heutigen.
    MfG
     
  14. #14 Stefan61, 03.09.2007
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    @KlausK

    Die Sache mit dem Luftraum ist eine gute Anregung. Immerhin wird das Gebäude dabei nicht von außen verschandelt. Ich verstehe jetzt, warum die BT so oft mit Lufträumen arbeiten.


    @Ralf Dühlmeyer:

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Die Abweichungen in der Nachbarschaft beruhen übrigens nicht auf Befreiungen, sondern auf der Kuriosität, dass der B-Plan Festsetzungen enthält, die viele der vorher errichteten Gebäude nicht erfüllen.

    Stichwort Brechstange: Ich ziele ganz sacht auf eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls statt wegen besonderer Härte. Müsste die Zusage, weit weniger Boden zu versiegeln als erlaubt (knapp 200 statt über 300 qm), wenn im Gegenzug zwei Vollgeschosse genehmigt werden, einem ökobewegten Beamten nicht attraktiv erscheinen? Speziell in Hannover sollen solche Motive doch eine Rolle spielen, wie man hört ...
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 03.09.2007
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    Die Auslotung von Möglichkeiten zur Befreiung ist ein gar lustig Spielchen. Da spielen nicht nur allgemeine Verwaltungsrichtlinien (wie Öko) und persönliche Befindlichkeiten des Bauämtler mit, sondern auch und gerade Angst vor Präzedenzfällen mit.
    Mich erinnern diese gespräche immer an Dressurakte - Zuckerbrot + Peitsche.
    MfG
     
  16. #16 Stefan61, 03.09.2007
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    @ Ralf Dühlmeyer:

    Eines habe ich nicht verstanden: Warum hören die Bauordner nicht gern etwas von "Gründen des Allgemeinwohls"? Ich habe den Begriff in § 86 der Niedersächsischen Bauordnung gefunden.
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 03.09.2007
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    Weil ein...

    Einfamilienhaus (und von dem reden wir hier vermutlich) nicht der Allgemeinheit, sondern einer/einigen wenigen Perso(en) dient.
    Die Erhaltung von Grünfläche und die damit verbundene ökologische Komponente hat nichts mit dem Allgemeinwohl zu tun.
    Wenn Sie eine Schule oder ein Krankenhaus planen würden, könnte das schon eher greifen ;).
    MfG
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 03.09.2007
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    Ach ja...

    Auch mit der Härte muss man nicht argumentieren, man muß sie nur ggf. in die Begründung schreiben - nachdem man/frau das mit dem bauamt besprochen hat. :lock
    MfG
     
  19. #19 Stefan61, 03.09.2007
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    Ok, vielen Dank noch einmal an alle für die nützlichen Hinweise! Meine Konklusion: Ich werde einen Architekten beauftragen, den von mir erstrebten schönen Entwurf zu fertigen.

    Und selbst - ohne Architekten - werde ich einen Winkelbungalow mit monströsen 330 qm Geschossfläche kreieren, so wie man ihn 1971 vielleicht vor Augen hatte. Auf dessen Genehmigung hätte ich ja immerhin einen Rechtsanspruch. Mal schauen, wie sich der Amtsschimmel dazu verhält...
     
  20. #20 derengelfrank, 06.04.2020
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    Sorry, dass ich jetzt das Ganze nochmal nach oben spüle, aber ich finde es einfach so schön (soeben darüber auf der Suche nach etwas völlig Anderem drüber gestolpert):
    Würde derjenige das nach (NUR!) 13 Jahren genauso sehen? Wieviel wären diese 150qm Zwergen-Häuser jetzt Wert?
     
Thema: Erlaubte Kniestockhöhe?
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