Dämmung unter Estrich zu dünn - Rechnung kürzen?

Diskutiere Dämmung unter Estrich zu dünn - Rechnung kürzen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Und wieder brauche ich Hilfe... Bei unserem Neubau wurde statt 10cm Dämmung unter dem Estrich nur 8cm ausgeführt. Dafür wurde der 5cm statt 4cm...

  1. Wonkoo

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    Und wieder brauche ich Hilfe...
    Bei unserem Neubau wurde statt 10cm Dämmung unter dem Estrich nur 8cm ausgeführt. Dafür wurde der 5cm statt 4cm dick.
    Das Ganze weicht also von der Ausführungszeichnung ab. Im Vertrag steht lediglich, dass nach DIN bzw. EnEV gebaut wird. Der GU hat bestätigt, dass die EnEV dennoch eingehalten wird.
    Ich bin jetzt unsicher, wie am besten zu reagieren ist. Sollte da schon ein SV eingeschaltet werden? Sollte Geld einbehalten werden? Der Estrich wird sicherlich nicht wieder herausgerissen.

    Hat jemand einen Ratschlag?
     
  2. Bruno

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    Ist die Zeichnung auch Vertragsbestandteil? Falls ja und falls es keine Widerspruchsregel gibt, die dem Text Vorrang vor der Zeichnung gibt, wäre die Zeichnung die präzisere Angabe und würde vor der allgemeinen Angabe im Text ("Einhaltung der EnEV") gelten. Der Unternehmer wäre vom Vertrag abgewichen, per se ein Mangel.

    "Einhaltung der EnEV" müsste überhaupt nicht vereinbart werden. Die Einhaltung ist ohnehin Pflicht.

    Handelt es sich um einen Boden zum Erdreich oder zum unbeheizten Keller? Nur dann käme es auf die Dämmstärke an. Der Unterschied macht bei 100 m² Boden ungefähr einen Mehrverbrauch von 50 Litern Heizöl (oder Äquivalent) pro Jahr aus.
     
  3. #3 Bauwahn, 13.09.2007
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    Noch 2 Fragen von meiner Seite:
    1. Ist die Wärmeleitgruppe der Dämmung identisch mit der geplanten? Dadurch kann die Dämmwirkung schlechter, gleich oder sogar besser sein als geplant.
    2. Ist die Berechnung entsprechend korrigiert durchgeführt worden oder war das nur "Abwiegeln, kann eh kein Bauherr nachkontrollieren"?

    Ansonsten wie Bruno schrieb.

    Gruß

    Thomas
     
  4. Wonkoo

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    Es handelt sich und eine Bodenplatte ohne Keller. Die Dämmung hat WLG040 (das ist wohl nicht so ganz toll).
    Es ist tatsächlich so, dass die Ausführungszeichnung kein Vertragsbestandteil ist. Lediglich ein früherer, ungenauer Zeichnungsstand wurde zur Grundlage gemacht. Angaben zur geplanten WLG der Dämmung fehlen in der Ausführungszeichnung. Von daher kann ich das nicht nachvollziehen, ob jetzt etwas "schöngerechnet" wurde oder nicht.
    Soviel ich weiß, fordert die EnEV auch keine U-Werte für Bauteile, sondern einen das gesamte Bauwerk umfassenden U-Wert.

    Dann sehe ich das wohl richtig, dass ich die 50l Heizöl pro Jahr schlucken muss? (nicht wörtlich zu nehmen)
     
  5. #5 Bauwahn, 13.09.2007
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    Na, es ist kein U-Wert, sondern ein errechneter "Primärenergieverbrauch".
    Und gerade deshalb, sollte er Dir eine Neuberechnung vorlegen können.
    Wenn er nämlich plötzlich darüber liegt, dann hast Du einen Mangel, den er beheben müsste.

    Gruß

    Thomas
     
  6. Wonkoo

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    Ja, aber ich denke, dass man die Version, die "nicht so ganz" passt, gar zu sehen bekommt. Keine Ahnung woher ich dieses Mißtrauen habe.

    Ich danke Euch für die hilfreichen Antworten!

    Thomas
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 13.09.2007
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    Für das haus...

    muß ein EnEV-nachweis erstellt worden sein.
    Wenn es eine BT-Baustelle ist, könnte es schwer werden, diesen zu bekommen.
    Bei einem GU/GÜ sind Sie Bauherr und haben einen Anspruch auf diese Unterlage.
    Darin MUSS stehen, welche Dämmung mit welcher WLG und welcher Stärke angesetzt wurde.
    Abweichungen davon würde auch bei insgesamt weiterer Einhaltung der EnEV einen Mangel darstellen.
    Sehen Sie zu, daß Sie diese Unterlage unverzüglich bekommen und nicht erst dann, wenn sie an die Realität angepasst wurde.
    MfG
     
  8. Wonkoo

    Wonkoo

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    Es ist tatsächlich ein GU und es war mir nicht bewußt, dass wir einen Anspruch auf die Aushändigung haben. Ich werde die Unterlage gleich anfordern, auch wenn ich denke, dass das Kind schon längst in den Brunnen gefallen ist.

    Grüße
    Thomas
     
  9. #9 Achim Kaiser, 14.09.2007
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    Ich hab so meine Zweifel ob die ursprüngliche Ausführung einer Überprüfung nach den aRdT stand gehalten hätte .... 10 cm Dämmung und nur 4 cm Estrichstärke halte ich für grenzwertig, was die Belastbarkeit des Bodenaufbaus angeht.

    Die jetzt eingebaute Variante dürfte hier technisch wohl *besser* sein, da die Estrichstärke über den Mindestanforderungen liegt (und wohl auch noch teurer sein dürfte) .... es wurde wohl nicht *gespart*, sondern eher die Estrichdicke an die tatsächlichen Notwendigkeiten angepasst.

    Sicherlich sind die Dämmeigenschaften der dünneren Dämmung auch entsprechend geringer, ob die allerdings den EnEV Nachweis zum Kippen bringt müsste geprüft werden.

    Nachdem der Aufbau sicherlich nicht Vertragsbestandteil wurde halte ichs für gewagt hier von einem Mangel auf Grund einer unverbindlichen Ausführungsskizze auszugehen, solange die Anforderungen der EnEV eingehalten und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind.

    Hier muss genau geprüft werden bevor man sich aus dem Fenster lehnt und meint *Abzüge* anbringen zu können .... könnte je nach Lage der Dinge daneben gehen.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
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