Teilzahlung = Zwischenabnahme = Mangelfreiheit?

Diskutiere Teilzahlung = Zwischenabnahme = Mangelfreiheit? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, nur prophylaktisch, und nicht in Zusammenhang mit meinen anderen Fragen zu bringen :Roll: Wir haben bei unserem GU die übliche...

  1. #1 olli295, 13.09.2007
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    Hallo,
    nur prophylaktisch, und nicht in Zusammenhang mit meinen anderen Fragen zu bringen :Roll:
    Wir haben bei unserem GU die übliche Teilzahlung unterschrieben. Klar ist, dass ich das Recht habe, bei wesentlichen Mängeln einen Teil der Zahlung einzubehalten.
    Bedeutet im umgekehrten Fall aber auch, dass, wenn ich die nach Baufortschritt vereinbarte Rate bezahle, dass ich diesen Bauabschnitt als mängelfrei abnehme? Und gegebenenfalls später nicht mehr auch einen Mangel hinweisen kann? Gibt es einen Unterschied, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Bezahlung angesprochen, aber noch nicht beseitigt wurde? MUSS man solche Dinge grundsätzlich schriftlich fixieren oder DARF man sich auch auf mündliche Zusagen berufen und auf Nachbesserung warten, und wenn diese dann nicht kommt, bei einer späteren Teilrechnung einbehalten?

    Vielleicht doch ein konkretes Beispiel: die Rechnung der BP kommt ins Haus (ins alte ;)), im Vertrag beinhaltet der Punkt "Bodenplatte" aber zum Beispiel die Schweißbahn und die Auffüllung des Geländes, beides Dinge, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ausgeführt werden können.
    Bezahle ich die Rechnung und stelle später fest, dass ein Maß nicht stimmt, ist die Leistung dann abgenommen oder nicht?
    Vielen Dank für Tipps!
    Oliver
     
  2. Eric

    Eric

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    Die Raten sind Vorauszahlungen auf eine an sich erst mit der Abnahme fällige Zahlungsverpflichtung. Nach dem Gesetz gibts nur eine Abnahme und zwar die Abnahme nach Fertigstellung aller Leistungen. Etwas anderes - nämlich rechtsgeschäftliche, nicht: technische Teilabnahmen - wäre eine Ausnahme und müßte ausdrücklich vereinbart werden ( wurde z.B. diskutiert, um in 2006/2007Mehrwertsteuererhöhungen für fertiggestellte Teilleistungen einzusparen ).

    Wegen Mängel kann natürlich auch später noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, insbesondere wenn die Mängel erst in einer späteren, für eine frühere Ratenphase entdeckt werden. Ob der Mangel wesentlich ist, spielt für das bestehende Zurückbehaltungsrecht keine Rolle. Die Wesentlichkeit eines Mangels ( gemeint: schwerer Mangel ) ist nur von Bedeutung für die Abnahmefähigkeit bzw. im Extremfall für die Fälligkeit einer Rate. Beispiel: wenn zwar die Fenster eingebaut sind, aber alle Glasscheiben defekt sind, wirste die " Fensterrate " überhaupt nicht zahlen müssen.

    Dein Beispiel ist Käse, weil die Schweißbahn bei der Rate " Bodenplatte " nicht geschuldet ist. Die wird erst unmittelbar vor Einbau des Estrichs eingebaut, davor ging sie kaputt. Sie wird also zur " Estrichrate " gehören.

    Du mußt unterscheiden: Mangel < ---> fehlende Fertigstellung aller für die jeweils angeforderte Rate erforderlichen Leistungen. Beispiel: Estrich fehlt noch in einem Zimmer. Dann ist die " Estrichrate " noch überhaupt nicht fällig. Unbedeutende Restarbeiten hindern die Fälligkeit von Raten natürlich nach Treu und Glauben nicht, z.B. das Fehlen einer Fliese.

    Wenn Du am Ende vollständig bezahlst, ist in jedem Fall abgenommen. Vollständige Zahlung ist der klassische Fall der konkludenten Abnahme. Ist ja auch logisch: Wer vollständig zahlt, bringt zum Ausdruck, daß er mit den Leistungen einverstanden und zufrieden ist = Abnahme.

    Aber auch das Beispiel ist wieder Käse. Irgendwann sind die Leistungen ( bis auf unwesentlichen Kleinkram ) fertiggestellt. Dann hat der Bauherr diese Leistungen zu prüfen und sich zu erklären, ob er abnimmt oder nicht. Gewöhnlich findet hierzu eine gemeinsame Baubegehung statt. In diesem Termin werden etwaige Mängel protokoliert. Hinsichtlich der Protokolmängel findet auch nach der Abnahme keine Beweislastumkehr statt, sie bleibt beim Unternehmer. Nur hinsichtlich der Mängel, die erst nach der Abnahme gerügt werden, kehrt sich die Beweislast um. Den " noch immer nicht behobenen Mangel " wird man bei der Abnahme nochmals rügen.

    Nimmt der AG ab, obwohl er einen Mangel kennt, rügt er also einen ihm bekannten Mangel nicht bei Abnahme, verliert er wegen dieses Mangels seinen Gewährleistungsanspruch. Kannste aber auch praktisch vergessen, da der Unternehmer die Kenntnis des AG von dem Mangel beweisen muß. Sofern der AG natürlich unter Zeugen erklären sollte, " ja ist ein Mangel, aber den akzeptiere ich jetzt ", dann kann er damit später nicht mehr ankommen. Machste aber doch wohl nicht?

    Erst später festgestellt Maßfehler, kannste auch noch nach der Abnahme noch rügen. Beweislast ist da auch kein Problem; da Maßfehler jederzeit noch überprüft und geklärt werden können.

    Problematisch im Hinblick auf die Beweislast nach Abnahme wäre beispielsweise folgender Fall: Nach der Abnahme arbeiten noch andere Unternehmer. Eine Fensterbank ist beschädigt. Nach dem Erscheinungsbild ist ein Stein draufgefallen. Es läßt sich nicht mehr feststellen, ob der Stein vor oder nach der Abnahme draufgefallen ist. Dann ist der Beweis nicht mehr zu führen und der AG beißt wegen der Abnahme ins Gras. Man könnte auch sagen: Entweder bei der Abnahme nicht genau genug geprüft oder die Fensterbank war damals noch intakt.

    Anderes Beispiel: Fensterbank ist gerissen, weil sie nachweislich falsch eingebaut wurde. Dann ist der Mangel dem Unternehmer, der die Fensterbank eingebaut hat, zuzuordnen und die Beweislast wirkt sich trotz Abnahme nicht negativ aus.

    Von der Umkehr der Beweislast sind also nur solche Mängel betroffen, deren Entstehungszeitpunkt sich nicht mehr klären läst und die auch von anderen Unternehmern / vom Bauherren selbst / durch Natureignisse nach Abnahme verursacht sein können. Diese Fälle sind aber praktisch selten.

    Die Vermeidung derartiger " Lücken " ist dann ja auch der wesentliche Grund, warum die Leistungen heute überwiegend komplett einem Unternehmer ( BT, GU oder GÜ ) übertragen werden. Wer mehrere Unternehmer beauftragt und damit zwangsläufig unterschiedliche Abnahmetermine hat, hats halt schwerer, weil er im Streitfall außer dem Mangel auch noch die Verantwortlichkeit des in Anspruch genommenen Unternehmers beweisen muß.
     
  3. #3 olli295, 14.09.2007
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    Vielen Dank, Eric, für die umfangreiche Darstellung. Das war genau das, was ich wissen wollte. Den GU kann man hierzu ja nicht wirklich befragen, denn der ist ja befangen...
    Im Bauvertrag steht zwar, dass der AN das Recht auf Zwischenabnahmen hat, mir war nur unklar, wie so eine Zwischenabnahme auszusehen hat.
    nun iterpretiere ich das so, dass es schon einen gemeinsamen Termin und ein schriftliches Protokoll geben muss, die Zahlung einer Teilsumme, auch wenn sie im Zahlungsplan für einen konkreten Bauabschnitt steht, aber nicht ausreicht.
    Dann ist ja gut.
    Viele Grüße
    Oliver
     
  4. Eric

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    Müßte ich im Wortlaut lesen. Wahrscheinlich sind nur technische Abnahmen gemeint, aber keine Abnahmen im rechtsgeschäftliche Sinne.
     
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