vorsicht falle! (nur für insider interessant)

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  1. mls

    mls Bauexpertenforum

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    die frage kam vor einem (?) jahr per e-mail, die antwort kam heute im newsletter von www.prof-rauch-baurecht.de

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    2. Haftung für Schulden bei Eintritt in BGB-Gesellschaft


    Tritt jemand in eine BGB-Gesellschaft ein, so haftet er grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
    die vor seinem Eintritt begründet wurden persönlich und mit seinem gesamten Vermögen neben den
    Alt-Gesellschaftern als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für BGB-Gesellschaften in denen sich Angehörige
    freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Offen bleibt, ob dies auch
    Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen betrifft.

    BHG; Urteil vom 07.04.2003

    - II ZR 56/02 - Fundstelle: EBE 2003, 166

    Diese bemerkenswerte Entscheidung des BGH verdient besondere Beachtung seitens der Architekten und
    Ingenieure. Tritt ein Freiberufler in eine BGB-Gesellschaft ein, stellt sich die Frage, ob er damit auch für
    Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, die vor seinem Eintritt begründet wurden.

    Bisher war ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Eintretende für Altverbindlichkeiten mit seinem
    Privatvermögen nicht haftet, lediglich mit dem bei seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen.

    Diese Rechtsprechung gibt der BGH mit dieser neuen Entscheidung jetzt auf. Der Eintretende haftet damit für
    Altverbindlichkeiten jetzt auch in voller Höhe mit seinem Privatvermögen. Wird ein neuer Partner in eine
    BGB-Gesellschaft aufgenommen, muss er also damit rechnen, dass er von Gläubigern für Altverbindlichkeiten
    der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von
    Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Vertrauensschutz
    gebiete es – so der BGH – diese neue Rechtsprechung erst auf die Beitrittsfälle anzuwenden, die nach
    Bekanntwerden dieser neuen Rechtssprechung erfolgen.

    Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch für solche aus beruflichen
    Haftungsfällen gilt, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.

    ------
    snip


    meine meinung:
    mal schaun, wo die reise hingeht.
    wär doch gelacht, wenn man übernehmern nicht auch die berufliche haftung *reindrücken* könnte...
    ich sag nur: VORICHT! :cool:
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Im Außenverhältnis wird der neue Gesellschafter nicht aus der Haftung kommen. Er kann nur im Innenverhältnis eine Haftungsfreistellung durch die Altgesellschafter vereinbaren.

    Beispiel: Neugesellschafter wird, weil finanziell potent, von Altgläubiger in Anspruch genommen. Er muss zunächst zahlen. Da er intern Haftungsfreistellung vereinbart hat, fordert er den Betrag von den Altgesellschaftern ein. Pech, wenn diese nichts haben.

    Fazit:
    1. Man muss schauen mit wem man sich einlässt.
    2. Man sollte keiner GbR beitreten, sondern eine neue gründen.
     
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