Heizungswartung

Diskutiere Heizungswartung im Heizung 1 Forum im Bereich Haustechnik; Hallo zusammen, wir haben ein Schreiben des Heizungsbauers bekommen, der (über unseren Bauträger) die Heizungen in unser Haus eingebaut hat. In...

  1. #1 Bodengucker, 01.10.2007
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    Hallo zusammen,

    wir haben ein Schreiben des Heizungsbauers bekommen, der (über unseren Bauträger) die Heizungen in unser Haus eingebaut hat. In diesem Schreiben bietet er uns einen Heizungswartungsvertrag an. Aus versch. Gründen (u.a. er hat seinen Standort 80 km von unserem Haus entfernt) möchte ich nicht diese Firma nehmen. Allerdings ist das Thema grundsätzlich ok.

    Bevor ich mich in den Dschungel der Heizungsfirmen gehe, würde ich gerne Eure fachkundige Meinung (Tipps, Tricks, Fallstricke) hören, auf welche Dinge ich in so einem Vertrag achten sollte.

    Danke und Gruß
    Bodengucker
     
  2. OldBo

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    Tja, so ist das, wenn man mit einem Bauträger arbeitet. Einen Wartungsvertrag sollte man mit einer Firma abschließen, zu der man Vertrauen hat. Der beste Weg ist es, in der Nachbarschaft nach Erfahrungen zu fragen.

    Wenn man aber schon mit der Einstellung, "(Tipps, Tricks, Fallstricke)" an die Sache rangeht, dann kann das Probleme geben. Auch der Umfang eines Wartungsvertrages kann viellfältig sein. Hier eine Auswahl verschiedener Wartungsverträge.

    Ich schätze einmal, dass hier auch der Ratschlag kommt, keinen Wartungsvertrag abzuschließen. Dabei sollte man sich aber die Unterlagen der Hersteller genau ansehen, damit es auch mit der Garantie klappt. :shades

    Gruß

    Bruno
     
  3. R.B.

    R.B.

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    Hallo,

    den Ratschlag mit dem Handwerker vor Ort möchte ich unterstreichen. Was glaubst Du was ein Handwerker verrechnen muß, der bei jeder Wartung insgesamt 160km fährt....wer wird dann wohl günstiger sein? Der Heizer vor Ort, oder der Heizer der hier jedesmal eine halbe Tagesreise hinlegt?

    Ich würde noch darauf achten, ob der SHKler vor Ort mit den bei Dir verbauten Produkten vertraut ist. In den meisten Fällen haben die auch die wichtigsten Teile im Lager, haben Erfahrung mit den Geräten, und müssen nicht wegen jeder Kleinigkeit durch die Gegend fahren.(Welcher GH hat am Wochenende offen damit der Heizer dort das Ersatzteil besorgen kann....)

    Tja, und der Rest ist Vertrauenssache.

    Gruß
    Ralf
     
  4. #4 Bodengucker, 01.10.2007
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    Hallo,

    danke für die Infos.

    OldBo:
    Ich bin nicht jedem skeptisch gegenüber, aber ich habe, Dank dem Forum, in den letzten Jahren viele Infos bekommen, die mir bei Entscheidungen und Diskussionen mit dem Bauträger, Handwerkern etc. viel geholfen haben. Im Gegensatz zu einigen meiner Nachbarn, die, aus welchen Gründen auch immer, sich nicht kundig gemacht haben, habe ich einige (wie ich finde) bessere Entscheidungen getroffen. Da Heizungswartung ein ganz neues Thema für mich ist, stelle ich die Frage hier im Forum.
    Deine Vorlagen sind schon sehr interessant.

    R.B.:
    Wie finde ich den raus ob sich der „Heizer“ mit meiner Heizung auskennt ? Die Frage kennen Sie die Brennwerttherme XYZ ist wohl zu banal ?

    Gruß
    Bodengucker
     
  5. R.B.

    R.B.

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    Ich würde mal auf der Webseite des Herstellers schauen ob dort "Vertragspartner" o.ä. gelistet sind. Dann hätte man schon einen Anhaltspunkt. Wer weiß, vielleicht ist ja einer bei Euch in der Nähe.

    Ein Anruf beim Hersteller (oder der nächsten Niederlassung) kann auch weiterhelfen.

    Tja, und dann gibt es ja noch die Nachbarn, Freunde, Bekannte, Verwandte, die evtl. eine Empfehlung abgeben können.

    Und nicht entmutigen lassen wenn man die ersten Kandidaten in die Tonne treten kann. Ist wie in anderen Branchen auch....den Richtigen zu finden ist schwierig.

    Gruß
    Ralf
     
  6. #6 Achim Kaiser, 01.10.2007
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    Vorsicht ....

    je nach Vertrag kostet das bis zu 3 Jahren Gewährleistunsgfrist.

    Gewährleistung ist nur von dem zu erwarten, der die Anlage erstellt hat.
    Kein Kunde hat direkten Durchgriff z.B. auf den Hersteller des Kessels ...

    Ich kanns nicht empfehlen *während* der Gewährleistungsfrist Wartungsarbeiten an einen anderen Unternehmer zu vergeben.
    Das bietet regelmäßig eine Steilvorlage um bei Problemen Gewährleistungsansprüche erst mal abzulehnen (ob gerechtfertigt ist dann ein anderes Thema....)

    Manchmal ist der Teufel ein Eichhörnchen ...

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  7. R.B.

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    Interessantes Argument. Vielleicht begebe ich mich jetzt auf dünnes Eis, aber ich bin der Meinung, daß die gesetzliche Gewährleistung des Herstellers unabhängig davon ist wer das Ding eingebaut hat.
    Darüber hinausgehende Garantieansprüche könnte man an solche Klauseln knüpfen, aber nicht die gesetzliche Gewährleistung.

    Gibt es da nicht Urteile, daß ich meinen Audi zu jeder Fachwerkstatt bringen kann?

    Gruß
    Ralf
     
  8. #8 Bodengucker, 01.10.2007
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    Achim:

    Guter Punkt. Ich muss noch einmal den Vertrag mit dem BT durchlesen, da wir ja 5 Jahre Gewährleistung auf die Gewerke haben. Ich habe den Vertrag nicht mehr im Kopf, aber als Ausnahme fallen mir „nur“ Verschleißteile ein (z.B. Dichtungen etc.). Ich glaube auf diese Teile gibt es 2 Jahre Gewährleistung. Ebenfalls glaube ich mich zu erinnern, dass die Vorrausetzung dafür allerdings eine regelmäßige Wartung ist.

    Die Frage stellt sich natürlich: was ist das genau ?

    So, wie ich meinen „Heizer“ (das Wort gefällt mir) kennen gelernt habe, ist er ein Meister in Verantwortung ablehnen da.......... (da kommen dann die dollsten Argumente) :mauer


    Also, noch mal Vertrag lesen.:deal

    Bodengucker
     
  9. R.B.

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    Dann wurde Dir eine Garantie angeboten die über den Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung hinaus geht. Das könnte sehr wohl an bestimmte Wartungsintervalle, an den Heizer usw. gebunden sein.

    Gruß
    Ralf
     
  10. #10 Achim Kaiser, 01.10.2007
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    Ralf,

    wie kommst du drauf z.B. den Kesselhersteller *direkt* in die Haftung nehmen zu können (Produkthaftungsfälle mal aussen vor) ?

    *Gewährleistungspartner* ist der GU/BT, der tritt die Gewährleistungsansprüche regelmäßig ab, folglich der Handwerker....oder bei direktem Vertragsabschluß wieder der Handwerker als Vertragspartner.

    Beim Auto siehts etwas anders aus, da hier *Markenbindung* der Vertragshändler gegeben ist .... deswegen kannst nen VW zu JEDEM VW-Händler stellen ... wenn es nen Gewährleistungsanspruch gibt.
    Wie der dann bearbeitet wird bei Grenzfällen ... lassen wir mal aussen vor, Kulanzregelungen ebenso.

    Die Fälle hab ich öfters... irgendwo in meinem Umfeld wird ne Hütte gebaut und der Heizer ist 100, 300 oder gar 500 km wech ... wäre nicht das erste mal.
    (Natürlich schließt der Kunde mit dem Heizer auch keinen Wartungsvertrag ab ... Prinzip Hoffnung wird schon gut gehen...)

    Wieso sollte *ich* nun ne Gewährleistungssache *kostenlos* abarbeiten nur weil ich zufälligerweise das selbe Kesselfabrikat verkaufe und nur 5 km wech bin von der Anlage ?

    Da gibts keinen Rechtsanspruch drauf.

    *Gewährleistung* erbringt der Anlagenersteller als Vertragspartner, sonst keiner. Wenn einer seiner Vorlieferanten nen Mist geliefert hat, dann ist zunächst ER als Vertragspartner dran und kann dann den Vorlieferanten wiederum in Gewährleistung nehmen ... blos du als Endkunde hast keinen *direkten* Gewährleistungsanspruch an den Hersteller.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  11. R.B.

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    hmmm...hier gibt es vielleicht einen Unterschied zwischen Gewährleistung für das Gewerk "Heizung" und Garantie für den "Heizkessel". Ich war der Meinung, man könnte während der Gewährleistungsfrist sowohl den Verkäufer der Sache (im Rahmen der Gewährleistung) als auch den Hersteller (im Rahmen der Garantie) in die Pflicht nehmen.

    Du wärst bei dem o.g. Beispiel weder Verkäufer, noch Hersteller, und somit müßtest Du auf keinen Fall eine kostenlose Gewährleistungssache abwickeln.
    Bei einem Fehler des Geräts könnte der Kunde direkt (oder über sonst irgend jemanden) den Hersteller in die Pflicht nehmen. Bei einem Fehler der INSTALLATION wäre der Betrieb in der Pflicht der die Anlage gebaut hat.

    Aber ich bin kein Jurist.

    Gruß
    Ralf
     
  12. Julius

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    Nur daß ein Gewährleistungsanspruch eben NICHT an eine Wartungsverpflichtung gekoppelt werden darf!
    Eine darüberhinausgehende Garantieleistung aber sehr wohl...
     
  13. salleD

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    Bgb/vob ?

    Hier stellen sich interessante Rechtsfragen:
    1. Handelt es sich um einen BGB Vertrag, oder hat der BT versucht die VOB einzubeziehen (ist zwar aus verschiedenen Gründen Schwachsinn, wird aber trotzdem gerne gemacht)
    2. Sind die Gewährleistungsansprüche des BT gegen den Handwerker (wirksam) abgetreten ?

    Normalerweise sollte es sich um einen BGB Vertrag handeln. Dann regeln die §§ 634 das Gewährleistungsrecht. d.h. ohne wenn und aber 5 Jahre Verjährung für MANGELbeseitigungsansprüche (§ 634 a (1) 2.).
    Aber, ein Heizkessel ohne Wartung wird möglicherweise die fünf Jahre nicht überleben, da er nach Herstellervorschrift gewartet werden MUSS.
    Auto ist ein schönes Beispiel, wenn ich den vorgeschriebenen Ölwechsel nicht machen lasse, habe ich auch keine Gewährleistungsansprüche, da der Motorschaden nicht auf einen MANGEL des Werks zurückzuführen ist, sondern auf eine nicht durchgeführte Wartung. Wer also meint, dass er ohne Wartung Geld sparen kann, der ist schief gewickelt.
    Eine Verpflichtung, den Handwerker mit der Wartung zu beauftragen, der die Anlage gebaut hat kann m.E. wirksam nicht vereinbart werden.
    Es muß allerdings ein qualifizierter Fachbetrieb mit der Wartung beauftragt werden. Wie der zu finden ist, haben meine Vorredner schon treffend dargestellt.
     
  14. R.B.

    R.B.

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    Genau da hat mich der Achim etwas verunsichert, denn man muß anscheinend wirklich unterscheiden ob man den Heizkessel für sich betrachtet, oder die komplette Heizungsanlage.

    In der Gewährleistungspflicht ist doch zuerst einmal der "Verkäufer" oder der Hersteller ( vielleicht besser gesagt der "Ersteller"). Das wäre im Falle des Heizkessels der Verkäufer abc oder Hersteller xxx, aber für die komplette Heizung betrachtet der Handwerker der die Anlage gebaut hat.

    Gruß
    Ralf
     
  15. #15 Achim Kaiser, 01.10.2007
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    Ralf,

    kurzer Auszug aus den allg. Geschäftsbedinungen eines namhaften Kesselherstellers....

    /Zitat
    Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten nachstehende Fristen :
    5 Jahre für Heizkessel Typ BlaBlaBla ...... weiteres Gedöns
    - Hiervon ausgenommen sind Regelgeräte, Armaturen, Elektroteile sowie Brenner (da nur 2 Jahre) .....RhabarberRhabarber....soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt.

    Die vorgenannten Fristen beginnen jeweils am Tag unserer Lieferung.

    Liest du da was von *Garantie* ? .... ich nicht ;-))

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  16. #16 Achim Kaiser, 01.10.2007
    Achim Kaiser

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    Zufern ein VOB Vertrag nach VOB 2006 abgeschlossen wurde ...

    aus Teil B § 13, Absatz 4 :


    (1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre."

    "(2) Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist."

    Es macht also schon einen Unterschied ob mit dem Anlagenersteller ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird oder nicht .....

    Kommt eben drauf an, was für ein Vertrag vorliegt.
    ...und nach VOB kann sehr wohl die Dauer der Gewährleistung davon abhängen ob Wartungsvertrag abgeschlossen wurde oder nicht.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  17. salleD

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    falscher weg

    Du hast einen Vertrag mit einem BT also

    In der Gewährleistungspflicht ist doch zuerst einmal der "Verkäufer" oder der Hersteller ( vielleicht besser gesagt der "Ersteller"). Das wäre im Falle des Heizkessels der Verkäufer abc oder Hersteller xxx, aber für die komplette Heizung betrachtet der Handwerker der die Anlage gebaut hat.

    ist das alles uninteressant, denn die Gewährleistung liegt bei dem, der das Hasu "verkauft" hat, also der BT. Sein Subunternehmer ist juristisch nur der Erfüllungsgehilfe. Etwaige Fehlleistungen des SU werden dem BT angerechnet. Mit dem Kesselhersteller hast Du schon mal garnichts zu tun.
    ABER, die Herstellervorschrift ist deshalb wichtig, das du im Falle eines Versagens des Kessels auch BEWEISEN kannst, dass die Ursache in einem Mangel liegt und nicht in fehlerhafter oder gar unterbliebener Warteung (s. Ölwechsel).

    Aber zurück zur spannenden Rechtsfrage, was hast dur denn nun für einen Vertrag BGB oder VOB ?
    Wenn VOB, ist dir der GESAMTE VOB/B Text ausgehändigt worden ?
     
  18. Julius

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    Kann bei einem reinen Kauf- (nicht: Werk-) Vertrag die VOB überhaupt wirksam vereinbart werden?
     
  19. #19 aubauewill, 02.10.2007
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    Es gilt stets das BGB (Privat Kauf beim Gewerblichen), es sei denn etwas anderes (VOB) ist vereinbahrt.
    VOB weil es kein reiner Gerätekauf, sondern eine Komplett Leistung (Gerät mit Einbau, Inbetriebnahme etc) ist.
    Aber das Thema ist hochinteressant. insbesondere für Bauherren die mit BT bauen.

    Elvis
     
  20. #20 aubauewill, 02.10.2007
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    Ich meinete
    natürlich komplett erbrachte Leistung innerhalb eines Vertrages mit dem BT der nach VOB abgeschlossen wurde.

    Elvis
     
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